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5.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/20 |
Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275]
( Amtsblatt der Europäischen Union L 46 vom 23. Februar 2017 )
Auf Seite 2 erhält die Fußnote (*) folgende Fassung:
Anstatt:
„Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.“
muss es heißen:
„Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.“