12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 195/2015

vom 10. Juli 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/35]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2012/19/EU wird die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)   ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)   ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.