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12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/32 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 195/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/35]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Richtlinie 2012/19/EU wird die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„ 32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)“
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
(2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.