12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 193/2015

vom 10. Juli 2015

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2017/33]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2012/18/EU wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 23 (gestrichen) erhält folgende Fassung:

32012 L 0018: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)“

2.

Der Text von Nummer 23a (Richtlinie 96/82/EG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/18/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)   ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.