15.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/2 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
KANADA
und
die EUROPÄISCHE UNION („EU“)
im Folgenden die „Vertragsparteien“
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gemeinsame Ziel verfolgen, ihre Sicherheit unter allen Gesichtspunkten zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien befürworten, einander in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu konsultieren und zusammenzuarbeiten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien zu diesem Zwecke Informationen austauschen müssen, die sie mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet haben,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um derartige Informationen zu schützen, wenn sie sie untereinander austauschen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Verschlusssachen“ alle Informationen, die eine der Vertragsparteien mit einem Geheimhaltungsgrad versehen und als solche gekennzeichnet hat und deren Weitergabe an unbefugte Dritte die Interessen der betreffenden Vertragspartei in unterschiedlichem Maße schädigen oder beeinträchtigen könnte. Bei diesen Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, Ausrüstung oder Technologie handeln, einschließlich Vervielfältigungen, Übersetzungen und in der Entwicklung befindlichen Materials; |
b) |
„geschützte Informationen“ alle Informationen, die Kanada durch eine entsprechende Kennzeichnung als solche bezeichnet hat und deren Weitergabe an unbefugte Dritte kanadische Personen, kanadische Organisationen oder das öffentliche Interesse Kanadas schädigen könnte. Bei diesen Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, Ausrüstung oder Technologie handeln, einschließlich Vervielfältigungen, Übersetzungen und in der Entwicklung befindlichen Materials; |
c) |
„Auftragnehmer“ eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist; das kann auch ein Unterauftragnehmer sein, jedoch keine Einzelperson, die von Kanada oder von der EU auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt wird; |
d) |
„Kenntnis nur, wenn nötig“ die Tatsache, dass der Zugang zu Verschlusssachen auf ermächtigte Einzelpersonen beschränkt ist, die zur Ausübung ihres Amtes Zugang zu diesen Verschlusssachen haben müssen; |
e) |
„Bundesregierung“ die Bundesministerien Kanadas und alle Abteilungen und Unterabteilungen der Bundesbehörden Kanadas; |
f) |
„Dritte“ jede Einzelperson oder Rechtsperson außer den Vertragsparteien. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Schutz geschützter kanadischer Informationen, die der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten alle Bezugnahmen auf Verschlusssachen in diesem Abkommen auch für geschützte kanadische Informationen.
(3) Die empfangende Vertragspartei schützt Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden, gemäß diesem Abkommen vor Verlust, Kenntnisnahme durch Unbefugte oder Weitergabe ohne Ermächtigung. Jede Vertragspartei trifft nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Maßnahmen, um ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.
(4) Die empfangende Vertragspartei verwendet diese Verschlusssachen ausschließlich für die Zwecke, die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmt wurden, oder die Zwecke, für die die Verschlusssachen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden.
(5) Dieses Abkommen stellt keine Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen durch die Vertragsparteien dar.
Artikel 3
Anwendung
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, die Europäische Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“).
(2) Für Kanada findet dieses Abkommen Anwendung auf die Bundesregierung.
Artikel 4
Verschlusssachen und geschützte Informationen
(1) Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden, tragen eine entsprechende Geheimhaltungskennzeichnung gemäß Absatz 2. Geschützte kanadische Informationen, die der EU bereitgestellt werden, tragen eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Absatz 4.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertragspartei erhält, den Schutz genießen, der durch die entsprechende Geheimhaltungskennzeichnung gemäß der nachstehenden Tabelle gewährleistet wird:
EU |
KANADA |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET |
TOP SECRET bzw. TRÈS SECRET |
SECRET UE/EU SECRET |
SECRET |
CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL |
CONFIDENTIAL bzw. CONFIDENTIEL |
RESTREINT UE/EU RESTRICTED |
keine Entsprechung in Kanada |
(3) Kanada gewährt als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen einen Schutz, der dem Schutz, der ihnen von der EU gewährt wird, zumindest gleichwertig ist.
(4) Die EU behandelt und speichert kanadische Informationen des Geheimhaltungsgrads PROTECTED A bzw. PROTÉGÉ A genauso wie EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED. Die EU behandelt und speichert kanadische Informationen des Geheimhaltungsgrads PROTECTED B bzw. PROTÉGÉ B oder PROTECTED C bzw. PROTÉGÉ C gemäß den in Artikel 11 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung.
(5) Die bereitstellende Vertragspartei kann ferner Verschlusssachen so kennzeichnen, dass für die empfangende Vertragspartei deren Nutzung, Weitergabe, Übermittlung oder Zugänglichkeit eingeschränkt wird, und mit zusätzlichen Sicherheitsauflagen für ihren Schutz durch die empfangende Vertragspartei, einschließlich der Organe oder Rechtsträger der empfangenden Vertragspartei versehen. Kanada kann ferner Verschlusssachen so kennzeichnen, dass deren Nutzung, Weitergabe, Übermittlung oder Zugänglichkeit eingeschränkt wird, und mit zusätzlichen Sicherheitsauflagen für ihren Schutz durch die EU, einschließlich eines nicht in Artikel 3 Absatz 1 genannten Organs oder Rechtsträgers, versehen.
Artikel 5
Schutz der Verschlusssachen
(1) Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass die Verschlusssachen, die sie von der bereitstellenden Vertragspartei erhält,
a) |
die Kennzeichnung, mit der die bereitstellende Vertragspartei sie gemäß Artikel 4 versehen hat, behalten; |
b) |
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei herabgestuft oder freigegeben werden, |
c) |
unbeschadet des Absatzes 2 nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder nicht in Artikel 3 genannte Organe oder Rechtsträger der Vertragsparteien weitergegeben bzw. für diese freigegeben werden; |
d) |
unter Beachtung aller Einschränkungen aufgrund entsprechender Kennzeichnungen der Verschlusssachen durch die bereitstellende Vertragspartei gemäß Artikel 4 Absatz 5 behandelt werden, |
e) |
gemäß diesem Abkommen und den in Artikel 11 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung geschützt und gesichert werden. |
(2) Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei über alle Ersuchen einer Justizbehörde oder eines Ermittlungen durchführenden Gesetzgebungsorgans um Übermittlung von Verschlusssachen, die sie gemäß diesem Abkommen von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die empfangende Vertragspartei den Auffassungen der bereitstellenden Vertragspartei so weit wie möglich Rechnung. Führt das Ersuchen aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei dazu, dass die betreffenden Verschlusssachen der ersuchenden Justizbehörde oder dem ersuchenden Gesetzgebungsorgan übermittelt werden, so trägt die empfangende Vertragspartei so weit wie möglich dafür Sorge, dass die Verschlusssachen angemessen geschützt werden; das gilt auch für den Schutz vor einer späteren Weitergabe.
Artikel 6
Personeller Geheimschutz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Einzelperson, der Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährt wird, über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz dieser Verschlusssachen belehrt wird und ihre Verantwortlichkeit für den Schutz dieser Verschlusssachen anerkennt.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auf Personen beschränkt wird,
a) |
die aufgrund ihrer Funktionen zum Zugang zu diesen Verschlusssachen ermächtigt sind, und |
b) |
die die erforderliche Sicherheitsermächtigung besitzen oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei dazu befugt oder ermächtigt sind. |
Artikel 7
Sicherheit des Aufbewahrungsorts
Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen an einem sicheren, überwachten und geschützten Ort aufbewahrt werden.
Artikel 8
Freigabe oder Weitergabe von Verschlusssachen für bzw. an Auftragnehmer
(1) Jede Vertragspartei kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei Verschlusssachen an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergeben. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer seine Einrichtungen gesichert hat und in der Lage ist, die Verschlusssachen gemäß Artikel 7 zu schützen, und dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer für sich selbst den erforderlichen Sicherheitsbescheid für Unternehmensanlagen und die erforderliche Sicherheitsermächtigungen für sein Personal besitzt, das Zugang zu Verschlusssachen benötigt.
(2) Für die Bereitstellung von als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder in Kanada als PROTECTED A bzw. PROTÉGÉ A eingestuften Informationen an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer ist die Erteilung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmensanlagen nicht erforderlich.
(3) Die EU stellt einem Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer keine in Kanada als PROTECTED B bzw. PROTÉGÉ B und PROTECTED C bzw. PROTÉGÉ C eingestuften Verschlusssachen bereit, außer in besonderen Fällen, in denen Kanada seine vorherige schriftliche Zustimmung, einschließlich zu den Maßnahmen, die für den Schutz dieser Verschlusssachen gelten, erteilt hat.
Artikel 9
Übermittlung von Verschlusssachen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:
a) |
Kanada sendet Verschlusssachen in elektronischer oder magnetischer Form oder in Form von Papierdokumenten an die zentrale Registraturstelle des Rates, die sie an die EU-Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Organe und Rechtsträger der EU weiterleitet. |
b) |
Die EU sendet Verschlusssachen in elektronischer oder magnetischer Form oder in Form von Papierdokumenten über die Mission der kanadischen Regierung bei der Europäischen Union in Brüssel an die Registraturstelle der jeweiligen kanadischen Regierungsstelle oder des jeweiligen kanadischen Ministeriums. |
(2) Eine Vertragspartei kann bei der Übermittlung von Verschlusssachen verlangen, dass deren Inhalt lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen der in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger zugänglich gemacht wird. Bei der Übermittlung dieser Verschlusssachen benennt die Vertragspartei die speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen der in Artikel 3 genannten Organe und Rechtsträger als alleinige Empfänger. In diesem Fall wird bei der Übermittlung von Verschlusssachen wie folgt verfahren:
a) |
Kanada übermittelt die Verschlusssachen je nach Fall über die zentrale Registraturstelle des Rates, der Europäischen Kommission oder des EAD. |
b) |
Die EU sendet Verschlusssachen über die Mission der kanadischen Regierung bei der Europäischen Union in Brüssel an die Registraturstelle der jeweiligen Rechtsträger, Stellen oder Ministerien der kanadischen Regierung. |
Artikel 10
Überwachung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass folgende Rechtsträger die Anwendung dieses Abkommens überwachen:
a) |
für Kanada der von der Regierung Kanadas benannte Rechtsträger, dessen Name der EU auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird; |
b) |
für die EU der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission sowie der Generalsekretär des Rates. |
Artikel 11
Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung
(1) Zur Umsetzung dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung schließen, in denen Auflagen für bestimmte Bereiche festgelegt werden, wie etwa
a) |
Sicherheitsermächtigungen; |
b) |
Verfahren für die Bereitstellung oder den Austausch von Verschlusssachen; |
c) |
Informationen über die Sicherheit der Speicherung; |
d) |
Verfahren für den Fall, dass Verschlusssachen verloren gehen, Unbefugten zur Kenntnis gelangen oder ohne Ermächtigung weitergegeben werden, und |
e) |
Verfahren zum Schutz von Verschlusssachen in elektronischer Form. |
(2) Die Vertragsparteien führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen zu beurteilen, die von jeder Vertragspartei auf die Verschlusssachen angewendet werden, die von der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens und der in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung bereitgestellt werden. Die Vertragsparteien legen die Häufigkeit und den Zeitpunkt dieser Konsultationen und Evaluierungsbesuche gemeinsam fest.
(3) Bevor eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Verschlusssachen bereitstellt, bestätigt die bereitstellende Vertragspartei schriftlich, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen auf eine diesem Abkommen und den in Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen über die Umsetzung entsprechende Weise zu schützen.
Artikel 12
Verloren gegangene, Unbefugten zur Kenntnis gelangte oder ohne Ermächtigung weitergegebene Verschlusssachen
(1) Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei unverzüglich, wenn sie feststellt, dass gemäß diesem Abkommen empfangene Verschlusssachen möglicherweise verloren gegangen, Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder ohne Ermächtigung weitergegeben worden sind, und leitet eine Untersuchung ein, um herauszufinden, wie die Verschlusssachen verloren gegangen, Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder weitergegeben worden sind. Ferner übermittelt die empfangende Vertragspartei der bereitstellenden Vertragspartei die Ergebnisse der Untersuchung sowie Informationen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu verhindern.
(2) Der Schutz kanadischer Verschlusssachen gemäß diesem Abkommen verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten nicht, die Tatsache, dass diese Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind, in ihrem Strafrecht unter Strafe zu stellen.
Artikel 13
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Umsetzung dieses Abkommens für sie anfallen.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte und Regelungen zwischen Kanada und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Es greift dem Inhalt künftiger Übereinkünfte oder Regelungen zwischen Kanada und EU-Mitgliedstaaten in keiner Weise vor. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte oder Regelungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zu treffen.
Artikel 15
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien regeln alle Streitfragen, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, im Rahmen von Konsultationen.
Artikel 16
Inkrafttreten, Änderung und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kenntnis, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen haben könnten, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden.
(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Überprüfung dieses Abkommens im Hinblick auf etwaige Änderungen ersuchen.
(4) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Die Vertragspartei, die um Änderung einer Bestimmung dieses Abkommens nachsucht, teilt dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit. Änderungen treten gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren in Kraft.
(5) Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Beide Vertragsparteien halten die in diesem Abkommen beschriebenen Schutzvorkehrungen für alle vor Beendigung des Abkommens bereitgestellten Verschlusssachen aufrecht.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am vierten Dezember zweitausendsiebzehn in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Union
Für Kanada