3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/118


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

vom 28. September 2016

hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2016/2126]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden das „Übereinkommen“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde.

(2)

Am 23. September 2015 hat Georgien dem Verwahrer dieses Übereinkommens einen schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt.

(3)

Georgien hat ein Freihandelsabkommen mit zwei Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens für die Aufnahme als Vertragspartei.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Georgien wird eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2016.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Péter KOVÀCS


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.