3.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/118 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN
vom 28. September 2016
hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2016/2126]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden das „Übereinkommen“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens können Drittländer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. |
(2) |
Am 23. September 2015 hat Georgien dem Verwahrer dieses Übereinkommens einen schriftlichen Beitrittsantrag vorgelegt. |
(3) |
Georgien hat ein Freihandelsabkommen mit zwei Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen und erfüllt damit die Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens für die Aufnahme als Vertragspartei. |
(4) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens beschließt der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Georgien wird eingeladen, dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2016.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Péter KOVÀCS
(1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.