4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 106/2015

vom 30. April 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2016/1289]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (3), berichtigt in ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 87, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2014/45/EU hebt mit Wirkung vom 20. Mai 2018 die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. Mai 2018 aus diesem zu streichen ist.

(5)

Die Richtlinie 2014/47/EU hebt mit Wirkung vom 20. Mai 2018 die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. Mai 2018 aus diesem zu streichen ist.

(6)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„16b.

32014 L 0045: Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51)“.

2.

Nach Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„17ha.

32014 L 0047: Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134), berichtigt in ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 87“.

3.

Unter Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0046: Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129)“.

4.

Der Text der Nummern 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. Mai 2018 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/45/EU, 2014/46/EU und 2014/47/EU, berichtigt in ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 87, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 (6), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.

(2)   ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129.

(3)   ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134.

(4)   ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.

(5)   ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(6)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (ABl. L 310 vom 30.10.2014, S. 40).