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4.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/62 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 106/2015
vom 30. April 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2016/1289]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (3), berichtigt in ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 87, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Richtlinie 2014/45/EU hebt mit Wirkung vom 20. Mai 2018 die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. Mai 2018 aus diesem zu streichen ist. |
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(5) |
Die Richtlinie 2014/47/EU hebt mit Wirkung vom 20. Mai 2018 die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) auf, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. Mai 2018 aus diesem zu streichen ist. |
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(6) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Nach Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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3. |
Unter Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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4. |
Der Text der Nummern 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. Mai 2018 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2014/45/EU, 2014/46/EU und 2014/47/EU, berichtigt in ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 87, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 (6), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.
(2) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 129.
(3) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134.
(4) ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.
(5) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(6) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (ABl. L 310 vom 30.10.2014, S. 40).