19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 51/2015

vom 20. März 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/734]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 53)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 53.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.