19.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 43/2015
vom 20. März 2015
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/726]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Richtlinie 2014/33/EU wird mit Wirkung vom 20. April 2016 die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. April 2016 gestrichen. |
3. |
Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, wird die bisherige Nummer 6 (Empfehlung 95/216/EG der Kommission) die Nummer 1. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/33/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 21. März 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.
(2) ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.