19.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 43/2015

vom 20. März 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/726]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2014/33/EU wird mit Wirkung vom 20. April 2016 die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 20. April 2016 aus diesem zu streichen ist

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„6.

32014 L 0033: Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)“.

2.

Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. April 2016 gestrichen.

3.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, wird die bisherige Nummer 6 (Empfehlung 95/216/EG der Kommission) die Nummer 1.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/33/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 21. März 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

(2)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.