7.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/2015

vom 25. Februar 2015

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2016/500]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 der Kommission vom 22. April 2014 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2015, 2016 und 2017 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 87 (Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„88.

32014 R 0400: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 der Kommission vom 22. April 2014 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2015, 2016 und 2017 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 44).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Anhang II Nummer 5 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

IS

12 (1)

15 (2)

NO

12 (1)

15 (2)“

2.

Der Text von Nummer 73 (Verordnung (EG) Nr. 1048/2012 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 44.

(2)   ABl. L 235 vom 1.9.2012, S. 8.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.