17.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/59


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 7. März 2016

über die Genehmigung von Abweichungen von der Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) [2016/383]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf Anhang III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6;

gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (2) (im Folgenden „ZUE-Haushaltsordnung“);

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) überwacht der AKP-EU-Botschafterausschuss die Gesamtstrategie des ZUE und beaufsichtigt die Tätigkeit des Verwaltungsrats.

(2)

Gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Verwaltungsrat des ZUE für die Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung zuständig.

(3)

Die Satzung und die Geschäftsordnung des ZUE, die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EU-Botschafterausschusses angenommen wurden (3) (im Folgenden „ZUE-Satzung“), und die ZUE-Haushaltsordnung sehen Garantien bezüglich der Berichterstattung an den AKP-EU-Botschafterausschuss und der Beaufsichtigung durch diesen vor.

(4)

Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi vereinbarte der AKP-EU-Ministerrat in einer gemeinsamen Erklärung, die ordnungsgemäße Schließung des ZUE und die Änderung des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss vorzunehmen, um diese Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

(5)

In seinem Beschluss Nr. 4/2014 (4) weist der AKP-EU-Botschafterausschuss darauf hin, dass bei der Schließung des ZUE die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des ZUE gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie die vom AKP-EU-Ministerrat in seiner gemeinsamen Erklärung festgelegten Durchführungsmodalitäten zu berücksichtigen sind.

(6)

In seinem Ersuchen an den AKP-EU-Botschafterausschuss mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erklärte der Verwaltungsrat des ZUE, dass er beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Schließung des ZUE von Artikel 27 Absätze 1 und 5 der ZUE-Haushaltsordnung abzuweichen, und bat um die vorherige Zustimmung durch die Aufsichtsbehörden.

(7)

Die Änderung der ZUE-Haushaltsordnung und des ZUE-Personalstatuts (5) bzw. Abweichungen von diesen, die sich entsprechend den Erfordernissen aus der ordnungsgemäßen Schließung des ZUE ergeben, erfordern ein flexibles Verfahren.

(8)

Die Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung, eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei Jahren zu benennen, sowie die Verpflichtung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 27 Absatz 5 der ZUE-Haushaltsordnung, einen jährlichen Prüfungsbericht zu erstellen, müssen angepasst werden, um ein effizienteres Verfahren bei der Schließung der Organisation sicherzustellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der AKP-EU-Botschafterausschuss gibt eine befürwortende Stellungnahme in Bezug auf die Abweichung von Artikel 27 Absätze 1 und 5 der ZUE-Haushaltsordnung mit sofortiger Wirkung ab.

2.   Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung kann das ZUE eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von vier Jahren für die Haushaltsjahre 2013 bis 2016 ernennen. Diese Prüfungsgesellschaft wird nach den in der ZUE-Haushaltsordnung vorgesehenen Vergabeverfahren ausgewählt.

Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der ZUE-Haushaltsordnung wird für die noch nicht geprüften Jahre eine mehrjährige Prüfung eingeleitet und dem Verwaltungsrat des ZUE nur ein einziger Abschlussbericht vorgelegt.

Artikel 2

Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigt den Verwaltungsrat des ZUE, von der ZUE-Haushaltsordnung und dem ZUE-Personalstatut abzuweichen und/oder diese entsprechend den Erfordernissen, die sich aus der ordnungsgemäßen Schließung des ZUE ergeben, zu ändern. Der Verwaltungsrat des ZUE unterrichtet den AKP-EU-Botschafterausschuss unverzüglich über jeden solchen Beschluss zur Abweichung und/oder Änderung der ZUE-Haushaltsordnung und des ZUE-Personalstatuts.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2016.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

P. DE GOOIJER


(1)  Am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnetes Abkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(2)   ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 52.

(3)   ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 16.

(4)   ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 61.

(5)   ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 54.