22.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN ÜBER BESCHAFFUNGEN UND GEGENSEITIGE DIENSTLEISTUNGEN

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

(US-EU-01)

Die Europäische Union (EU) und die Vereinigten Staaten von Amerika, im Folgenden die „Vertragsparteien“, sind in dem Bestreben, die Interoperabilität, Bereitschaft und Wirksamkeit ihrer jeweiligen Streitkräfte durch eine verstärkte logistische Zusammenarbeit zu fördern, übereingekommen, dieses Abkommen über Beschaffungen und gegenseitige Dienstleistungen (im Folgenden „dieses Abkommen“) zu schließen.

Artikel I

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung grundlegender Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Bereitstellung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen im Sinne des Artikels II dieses Abkommens.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Abkommens und aller etwaigen Durchführungsvereinbarungen zur Festlegung konkreter Verfahren bezeichnet der Begriff

a)

Verwalter den Verwalter von Athena;

b)

Athena den Mechanismus, der Gegenstand des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates ist;

c)

Verschlusssachen Informationen und Materialien, (i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, (ii) die vor einer unbefugten Weitergabe im Sicherheitsinteresse der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU geschützt werden müssen, und (iii) denen von den Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen wurde. Bei den Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, einschließlich Ausrüstung oder Technologie, handeln;

d)

wertgleicher Austausch die Zahlung für eine Übertragung im Rahmen dieses Abkommens, bei der vereinbart wird, dass die empfangende Vertragspartei die von ihr erhaltene logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen durch logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen von gleichem Geldwert vergütet;

e)

EU-Mitgliedstaaten die Staaten, die untereinander eine als „Union“ bezeichnete Europäische Union gebildet haben, der sie Zuständigkeiten übertragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen;

f)

Befehlshaber der EU-Operation den Inhaber der militärischen Befehlsgewalt der EU, der die Befehlsgewalt im Rahmen einer militärischen Operation oder Übung der EU ausübt. Dazu gehören alle Befehlshaber von EU-Missionen, die die Befehlsgewalt im Rahmen einer Militärmission der EU ausüben, wenn diese Befehlsgewalt die Funktionen umfasst, die üblicherweise vom Befehlshaber einer Operation wahrgenommen werden;

g)

Durchführungsvereinbarung eine schriftliche zusätzliche Vereinbarung über logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen, in der Einzelheiten, Modalitäten und Bedingungen für die Umsetzung dieses Abkommens festgelegt sind;

h)

Rechnung ein von der bereitstellenden Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem die Erstattung oder Zahlung für spezifische logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen gefordert wird, die nach Maßgabe dieses Abkommens und der anwendbaren Durchführungsvereinbarungen bereitgestellt wurden;

i)

logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen Nahrungsmittel, Wasser, Unterbringung, Beförderung (einschließlich Lufttransport), Erdöl, Öle, Schmierstoffe, Bekleidung, Kommunikationsdienste, medizinische Dienste, Munition, Unterstützung der Operationsbasis (einschließlich Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Operationsbasis), Lagerungsdienste, Nutzung von Einrichtungen, Schulungsdienste, Ersatzteile und Komponenten, Reparatur- und Wartungsdienste, Kalibrierdienste sowie Hafendienste. Der Begriff umfasst ferner die vorübergehende Nutzung von Mehrzweckfahrzeugen und anderer nichtletaler militärischer Ausrüstungsgegenstände, wenn deren Miete oder Leihe gemäß den entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika und der betreffenden EU-Mitgliedstaaten, die an der Operation der EU teilnehmen, zulässig ist. Der Begriff „logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen“ bezieht sich auf Unterstützung, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einzelnen oder allen vorgenannten Kategorien;

j)

Streitkräfte einer Vertragspartei die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder die Streitkräfte der EU im Sinne von Kontingenten, die der EU von den EU-Mitgliedstaaten, die an der Operation oder Übung der EU teilnehmen, zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Hauptquartiere und nationaler Elemente zur Unterstützung der Operation oder Übung;

k)

Anordnung einen schriftlichen Antrag, der in einem vereinbarten Format erstellt und von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet ist, auf Bereitstellung spezifischer logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen nach Maßgabe dieses Abkommens und der anwendbaren Durchführungsvereinbarungen;

l)

Ansprechpartner (Point of Contact — POC) eine Stelle, eine Agentur, eine Person oder im Fall der Europäischen Union einen Anweisungsbefugten von Athena, die bzw. der von einer Vertragspartei dazu ermächtigt ist, eine Anordnung zur Beantragung oder zur Bewilligung der Bereitstellung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens zu unterzeichnen oder Zahlungen für im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellte oder erhaltene logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen einzuziehen oder vorzunehmen. Die POC sind in den gesonderten Mitteilungen aufgeführt, die zwischen Athena und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika ausgetauscht werden;

m)

empfangende Vertragspartei die Vertragspartei, die logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen beantragt und erhält;

n)

Ersatz in Sachleistungen die Zahlung für eine Übertragung im Rahmen dieses Abkommens, bei der vereinbart wird, dass die empfangende Vertragspartei die von ihr erhaltene logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen durch logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen von gleicher oder im Wesentlichen gleicher Art unter vereinbarten Bedingungen ersetzt;

o)

bereitstellende Vertragspartei die Vertragspartei, die logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen bereitstellt;

p)

Übertragung den Verkauf (gegen Geldzahlung, Ersatz in Sachleistungen oder wertgleichen Austausch), die Vermietung, die Verleihung oder die anderweitige vorübergehende Bereitstellung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen nach Maßgabe dieses Abkommens.

Artikel III

Anwendbarkeit

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der gegenseitigen Bereitstellung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen den Parteien, auf die in erster Linie bei kombinierten Übungen, im Zuge der Ausbildung, bei Einsätzen, während Hafenaufenthalten, bei Operationen oder anderen gemeinsam unternommenen Anstrengungen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen oder Erfordernissen, bei denen eine der Vertragsparteien Bedarf an logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen hat, zurückgegriffen wird.

(2)   Dieses Abkommen gilt für die Bereitstellung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen durch die Streitkräfte der einen Vertragspartei für die Streitkräfte der anderen Vertragspartei entweder gegen Bezahlung oder für die im Gegenzug erfolgende Bereitstellung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen für die Streitkräfte der bereitstellenden Vertragspartei.

(3)   Die Vertragsparteien führen alle Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens und aller etwaigen Durchführungsvereinbarungen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch. Alle Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens und aller etwaigen zugehörigen Durchführungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die entsprechenden Zwecke. Sofern vorab keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erstellt eine Vertragspartei nur dann eine Anordnung und erhält auch nur dann Unterstützung nach Maßgabe dieses Abkommens und aller etwaigen zugehörigen Durchführungsvereinbarungen, wenn sie über die notwendigen Finanzmittel (oder die vereinbarte Sachunterstützung) verfügt, um für die Unterstützung zu bezahlen. Stellt eine Vertragspartei fest, dass sie nicht über die Finanzmittel verfügt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich hiervon, die das Recht hat, die Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die mit diesen Finanzmitteln hätte beglichen werden sollen, zu unterbrechen. Die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Bezahlung bereits erhaltener Unterstützung bleibt davon unberührt.

(4)   Folgende Ausrüstungsgegenstände kommen für eine Übertragung im Rahmen dieses Abkommens nicht in Frage und sind ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen:

a)

militärische Waffensysteme,

b)

wesentliche Endgeräte (mit Ausnahme der Miete oder Leihe von Mehrzweckfahrzeugen und anderer nichtletaler militärischer Ausrüstungsgegenstände, wenn deren Miete oder Leihe gemäß den entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika und der betreffenden EU-Mitgliedstaaten, die an der Operation der EU teilnehmen, zulässig ist), und

c)

erste Mengen an Austausch- und Ersatzteilen im Zusammenhang mit der Erstbestellung wesentlicher Teile von einheitseigener Ausrüstung, wobei jedoch einzelne Austausch- und Ersatzteile, die für unmittelbare Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich sind, übertragen werden dürfen.

(5)   Ebenfalls von der Übertragung durch die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens ausgeschlossen sind Ausrüstungsgegenstände, deren Übertragung durch die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der betreffenden EU-Mitgliedstaaten, die an der Operation der EU teilnehmen, verboten ist. Im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten dürfen die Vereinigten Staaten von Amerika gegenwärtig folgende Ausrüstungsgegenstände im Rahmen dieses Abkommens nicht übertragen:

a)

Lenkflugkörper,

b)

Seeminen und Torpedos,

c)

nukleare Munition (einschließlich Ausrüstungsgegenstände wie Gefechtsköpfe, Gefechtskopfteile, Projektile, Sprengkampfmittel und Übungsmunition),

d)

patronen- und treibladungsgetriebene Vorrichtungen,

e)

Düppel und Düppel-Ausstoßbehälter,

f)

Lenksätze für Bomben oder andere Munition,

g)

chemische Kampfmittel oder Munition (nicht darunter fallen Reizstoffe),

h)

Ausgangskernmaterial, nukleare Nebenprodukte oder besonderes Kernmaterial oder jedwedes sonstiges Material, jedwede sonstigen Artikel, Daten oder wertmäßig bestimmbare Gegenstände, deren Übertragung unter das US-Kernenergiegesetz „Atomic Energy Act“ von 1954 (Titel 42, United States Code, Section 2011 ff.) fällt, und

i)

Teile von militärischer Ausrüstung, die im US-Kampfmittelverzeichnis („United States Munitions List“, Part 121 of Title 22 of the U.S. Code of Federal Regulations) als „Significant Military Equipment“ (bedeutendes militärisches Gerät) eingestuft sind, mit den Ausnahmen, die gemäß der Definition von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen nach US-Recht zulässig sind.

Artikel IV

Bedingungen

(1)   Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten Anfragen der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens für logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen nachzukommen. Enthält eine Durchführungsvereinbarung strengere Bestimmungen, um solchen Anfragen nachzukommen, so gelten die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarung.

(2)   Anordnungen können ausschließlich von den Ansprechpartnern oder von diesen ernannten Personen, die von den Vertragsparteien in einer zwischen Athena und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten ausgetauschten Mitteilung aufgeführt sind, erteilt oder akzeptiert werden.

(3)   Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens können im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika vom Verteidigungsministerium, vertreten durch den Führungsstab (Headquarters), das Europakommando der US-Streitkräfte (USEUCOM), die Führungsstäbe (Headquarters) anderer US-Streitkräfte (Combatant Commands) oder von diesen benannte Personen, ausgehandelt werden. Durchführungsvereinbarungen können im Namen der EU durch Athena, vertreten durch den Verwalter oder eine von diesem benannte Person, oder durch den Befehlshaber der EU-Operation ausgehandelt werden. In den Durchführungsvereinbarungen können Ansprechpartner und die speziell für sie geltenden Ermächtigungen oder Befugniseinschränkungen bestimmt werden.

(4)   Vor der Übermittlung einer schriftlichen Anordnung sollte sich die empfangende Vertragspartei zunächst mit dem Ansprechpartner der bereitstellenden Vertragspartei in Verbindung setzen, sei es per Telefon, Fax oder E-Mail, um die Verfügbarkeit, den Preis und die gewünschte Erstattungsmethode für die angefragte Ausrüstung oder Dienstleistung festzustellen. Anordnungen enthalten alle Angaben gemäß Anhang A sowie alle weiteren Bedingungen und Einzelheiten, die für die Durchführung der Übertragung erforderlich sind. Ein Standard-Anordnungsformular ist dem Anhang A als Tab A beigefügt. Die Kennnummer dieses Abkommens (US-EU-01) ist auf allen Anordnungen und der zugehörigen Korrespondenz anzugeben.

(5)   Beide Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über alle Transaktionen.

(6)   Die empfangende Vertragspartei ist zuständig für

a)

die Organisation von Abholung und Beförderung der im Rahmen dieses Abkommens erworbenen Lieferungen. Dies hindert die bereitstellende Vertragspartei nicht daran, das Verladen der im Rahmen dieses Abkommens erworbenen Lieferungen auf das Beförderungsmittel zu unterstützen,

b)

die Erledigung der erforderlichen Zollabfertigungsformalitäten und die Durchführung anderer amtlicher Maßnahmen, die gemäß den geltenden Zollvorschriften zu treffen sind.

(7)   Die Person, die von der empfangenden Vertragspartei als diejenige benannt wurde, die die logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen im Namen der empfangenden Vertragspartei entgegennimmt, unterzeichnet das Standard-Anordnungsformular (Anhang A, Tab A) in dem dafür vorgesehenen Feld als Nachweis des Empfangs. Ist bei der Ausgabestelle der bereitstellenden Vertragspartei kein Standard-Anordnungsformular verfügbar, unterzeichnet die Person, die die logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen entgegennimmt, die ersatzweise von der bereitstellenden Vertragspartei vorgelegte Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung muss mit der Kennnummer dieses Abkommens (US-EU-01) versehen sein.

(8)   Die bereitstellende Vertragspartei ist für Folgendes zuständig:

a)

Unterrichtung der empfangenden Vertragspartei darüber, wann und wo die logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen für die Abholung bereitstehen, und

b)

Weiterleitung der unterzeichneten Empfangsbescheinigung an den Ansprechpartner, der zur Entgegennahme von Anordnungen im Rahmen dieses Abkommens ermächtigt ist. Die unterzeichnete Empfangsbescheinigung ist dem Original-Anordnungsformular beizufügen.

(9)   Im Rahmen dieses Abkommens empfangene logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei, die auf dem vereinbarten Weg einzuholen ist, weder befristet noch unbefristet an ein anderes Land, eine andere internationale Organisation oder eine andere Einrichtung (bei der es sich nicht um das Personal, Angestellte oder Agenten der Streitkräfte der empfangenden Vertragspartei handelt) weitergegeben werden.

Artikel V

Vergütung

(1)   Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten den Vereinigten Staaten jedwede logistische Unterstützung, Lieferungen oder Dienstleistungen, die von den Vereinigten Staaten im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, gemäß dem Verfahren nach Anhang B unmittelbar oder durch Athena vergüten.

(2)   Die Vereinigten Staaten von Amerika vergüten Athena jedwede logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen, die von der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, gemäß dem Verfahren nach Anhang B.

Artikel VI

Erlassene oder ausgeschlossene Kosten

Soweit die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass auf die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten klar feststellbare Zölle, Gebühren und ähnliche Abgaben nicht erhoben werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Dokumentation vorzulegen, die es erlaubt, Steuer- und Zollbefreiungen zu maximieren, auch im Rahmen aller geltenden Steuer- und Zollbefreiungsvereinbarungen. Die Vertragsparteien setzen einander darüber in Kenntnis, ob die für logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellten Preise Steuern oder Zölle beinhalten. Um zu ermitteln, ob Zölle, Gebühren oder ähnliche Abgaben zu erheben sind, werden für den Wert der von der bereitstellenden Vertragspartei erbrachten logistischen Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen die Preisbildungsgrundsätze nach Artikel V und Anhang B zugrunde gelegt.

Artikel VII

Haftung

Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf jegliche Ansprüche (mit Ausnahme von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vergütung von im Rahmen dieses Abkommens geleisteter Unterstützung) aufgrund der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung von Gegenständen ihres Eigentums oder aufgrund von Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod im Zusammenhang mit Aktivitäten der Streitkräfte, des Personals, der Angestellten, Agenten und Auftragnehmer (einschließlich Unterauftragnehmern) der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde. Forderungen Dritter gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union aufgrund von Beschädigung oder Verlust, die bzw. der von ihren jeweiligen Streitkräften, dem Personal, den Angestellten, Agenten oder Auftragnehmern (einschließlich Unterauftragnehmern) im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wird, werden von der Vertragspartei, gegenüber der diese Forderungen erhoben werden, gemäß ihren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgewickelt.

Artikel XIII

Informationssicherheit

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und aller etwaigen Durchführungsvereinbarungen auf einer Ebene unterhalb der Verschlusssachenebene abzuwickeln. Im Rahmen dieses Abkommens und aller etwaigen Durchführungsvereinbarungen sind nur Informationen zu übermitteln oder zu generieren, die nicht als Verschlusssache einzustufen sind.

Artikel IX

Auslegung und Änderungen

(1)   Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, aller etwaigen Durchführungsvereinbarungen oder in ihrem Rahmen durchgeführten Transaktionen werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt und zur Beilegung nicht an nationale oder internationale Gerichte oder an Dritte verwiesen.

(2)   Beide Vertragsparteien können zu jeder Zeit um Änderungen an diesem Abkommen nachsuchen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich davon in Kenntnis setzt. Wird ein entsprechendes Ersuchen gestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung geändert werden.

Artikel X

Inkrafttreten und Beendigung

Dieses Abkommen, das aus der Präambel, den Artikeln I bis X sowie den Anhängen A und B besteht, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift geleistet wird. Es bleibt in Kraft, soweit es nicht im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien beendet wird oder eine Vertragspartei die andere Vertragspartei unter Beachtung einer Frist von mindestens 180 Tagen von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, dieses Abkommen zu beenden. Unbeschadet der Beendigung dieses Abkommens bleiben die Vergütungsverpflichtungen, die aufgrund dieses Abkommens entstanden sind, für die verantwortliche Vertragspartei verbindlich bestehen, bis sie erfüllt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

ERSTELLT in Brüssel am sechsten Dezember 2016, in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache.

 


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG A

Erforderliche Mindestdaten für Anordnungen

TAB A

Standard-Anordnungsformular

ANHANG B

Vergütung


ANHANG A

ERFORDERLICHE MINDESTANGABEN FÜR ANORDNUNGEN

1.

Datum der Anordnung

2.

Name und Anschrift des Amtes, an das die Inrechnungstellung erfolgt

3.

Numerische Liste der Bestandsnummern der Waren, falls vorhanden

4.

Menge und Beschreibung des angeforderten Materials/der angeforderten Dienstleistungen

5.

Gelieferte Menge

6.

Maßeinheit

7.

Stückpreis in der Währung, die von der die Rechnung ausstellenden Partei angegeben wird, sofern in der Anordnung nichts anderes vereinbart ist

8.

Gelieferte Menge (5) multipliziert mit dem Stückpreis (7)

9.

Von der die Rechnung ausstellenden Partei angegebene Währung, sofern in der Anordnung nichts anderes vereinbart ist

10.

Gesamtbetrag der Anordnung in der Währung, die von der die Rechnung ausstellenden Partei angegeben wird, sofern in der Anordnung nichts anderes vereinbart ist

11.

Name (in Maschinen- oder Druckschrift), Unterschrift und Titel des für die Anordnung bevollmächtigten Vertreters

12.

Auf der Zahlungsanweisung anzugebender Zahlungsempfänger

13.

Name und Anschrift des Amtes, das die Zahlungsanweisung erhält

14.

Unterschrift des Empfängers zur Bestätigung der logistischen Unterstützung, Lieferungen oder Dienstleistungen auf der Anordnung oder einem gesonderten Zusatzdokument

15.

Dokumentennummer der Anordnung

16.

Empfangende Organisation

17.

Ausstellende Organisation

18.

Art der Transaktion

19.

Angaben zur Finanzierung oder Bescheinigung der Verfügbarkeit der Mittel, sofern nach den Verfahren der Vertragsparteien anwendbar

20.

Datum und Ort des ursprünglichen Transfers; im Falle eines Tauschs Zeitplan für den Ersatz einschließlich Zeit und Ort des Ersatztransfers

21.

Name, Unterschrift und Titel des zur Entgegennahme bevollmächtigen Beamten

22.

Gegebenenfalls weitere besondere Anforderungen wie Transport, Verpackung usw.

23.

Beschränkte Haftung der Regierung

24.

Name, Unterschrift und Titel des Beamten der bereitstellenden Vertragspartei, der die logistische Unterstützung, Lieferungen oder Dienstleistungen tatsächlich bereitstellt.

ANHANG A/TABELLE A

STANDARD-ANORDNUNGSFORMULAR

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ANHANG B

VERGÜTUNG

1.

Für den Transfer von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien entweder Barzahlung (im Folgenden „zu vergütende Transaktionen“) oder Ersatz in Sachleistungen oder einen gleichwertigen Tausch (die beide „Tauschvorgänge“ darstellen). Die empfangende Vertragspartei bezahlt die bereitstellende Vertragspartei entweder gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs.

a)

Zu vergütende Transaktionen. Nach der Bereitstellung oder Leistung von logistischer Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen legt die bereitstellende Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei Rechnungen vor. Beide Vertragsparteien tragen für die Bezahlung aller Transaktionen Sorge, und jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei mindestens einmal alle drei Monate alle zuvor noch nicht in Rechnung gestellten Transaktionen in Rechnung. Rechnungen sind mit den erforderlichen Belegen zu versehen und werden innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem in der Rechnung ausgewiesenen Datum beglichen. Sofern in der Anordnung nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in der Währung der bereitstellenden Vertragspartei. Für die Fest-setzung des Preises einer zu vergütenden Transaktion einigen sich die Vertragsparteien auf die folgenden, für beide Seiten geltenden Grundsätze für die Preisfestsetzung:

(1)

Nimmt die bereitstellende Vertragspartei im Auftrag der empfangenden Vertragspartei eine spezielle Beschaffung bei ihren Auftragnehmern vor, darf der Preis nicht weniger günstig sein als der Preis, der den Streitkräften der bereitstellenden Partei von dem Auftragnehmer der bereitstellenden Vertragspartei für identische Waren oder Dienstleistungen berechnet wird, abzüglich etwaiger durch Artikel VI dieses Abkommens ausgeschlossener Beträge. Bei dem in Rechnung gestellten Preis können Unterschiede aufgrund der Liefertermine, der Lieferstellen und anderer ähnlicher Erwägungen berücksichtigt werden.

(2)

Bei Transfers aus den Eigenbeständen der bereitstellenden Vertragspartei oder — im Falle der EU — den Beständen eines ihrer Mitgliedstaaten erhebt die bereitstellende Vertragspartei ab dem Datum der Lieferung oder der Erbringung der Leistung denselben Preis, den sie ihren eigenen Streitkräften für die gleiche logistische Unterstützung, die gleichen Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung stellen würde, abzüglich der durch Artikel VI dieses Abkommens ausgeschlossenen Beträge. In Fällen, in denen weder ein Preis festgesetzt wurde noch Kosten für die eigenen Streitkräfte anfallen, vereinbaren die Parteien aus-gehend von den für beide Seiten geltenden Grundsätzen für die Preisfestsetzung im Voraus einen Preis unter Ausschluss der Kosten, die nach diesen für beide Seiten geltenden Grundsätzen für die Preisfestsetzung ausgeschlossen sind.

b)

Tauschvorgänge. Tauschvorgänge können aus dem Ersatz in Sachleistungen oder einem gleichwertigen Tausch bestehen. Die empfangende Vertragspartei bezahlt, indem sie der bereitstellenden Partei logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen leistet, die zwischen den Vertragsparteien als identisch (oder im Wesentlichen identisch) mit der logistischen Unterstützung, den Lieferungen und Dienstleistungen, die von der bereitstellenden Vertragsparteien geleistet wurden, oder als finanziell gleichwertig dazu festgelegt wurden. Wurde als Zahlungsweise der gleichwertige Tausch vereinbart, so legen beide Vertragsparteien vor der Leistung der angeforderten Unterstützung im gegenseitigen Einvernehmen möglichst weitgehend fest, welche Güter und Dienstleistungen als Zahlung akzeptiert werden. Die empfangende Vertragspartei ist verantwortlich für die Organisation des Rücktransports und der Lieferung der ersetzenden logistischen Unterstützung, der Ersatzlieferungen und -dienstleistungen an den Ort, der von den Vertragsparteien bei der Unterzeichnung der Anforderung im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde. Wenn die empfangende Vertragspartei den Austausch nicht innerhalb der Frist des Zeitplans für die Ersetzung zum Abschluss bringt, der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion vereinbart wurde oder in Kraft war, wobei diese Frist ein Jahr ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion nicht überschreiten darf, so gilt die Transaktion als eine unter Absatz 1 Buchstabe a fallende zu vergütende Transaktion, außer dass der Preis entsprechend den tatsächlichen oder geschätzten Preisen festgesetzt wird, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem die Zahlung anderenfalls fällig gewesen wäre.

c)

Festsetzung des Preises oder Wertes. Zur Präzisierung der Anwendung der für beide Seiten geltenden Grundsätze für die Preisfestsetzung werden folgende Preisfestsetzungsmechanismen vorgegeben. Der für Material aus dem Inventarbestand festgesetzte Preis ist der Preis auf der Bestandsliste der bereitstellenden Vertragspartei und im Fall der EU der Bestandspreis des jeweiligen Mitgliedstaats. Der Preis für neue Beschaffungen ist mit dem Preis identisch, den die bereitstellende Vertragspartei dem Auftragnehmer oder Verkäufer zahlt. Der Preis für erbrachte Dienstleistungen entspricht dem Standardpreis der bereitstellenden Vertragspartei, oder, wenn dies nicht zutrifft, den unmittelbar mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Kosten. Die angerechneten Preise sollten alle Steuern und Abgaben ausschließen, von deren Zahlung die empfangende Vertragspartei nach den geltenden Vereinbarungen befreit ist. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, anhand deren nachgeprüft werden kann, dass diese für beide Seiten geltenden Grundsätze für die Preisfestsetzung eingehalten wurden und die Preise keine erlassenen oder ausgeschlossenen Kosten beinhalten.

2.

Wird im Voraus kein endgültiger Preis für eine Anordnung vereinbart, so wird in der Anordnung bis zur Einigung über den endgültigen Preis eine maximale Verbindlichkeit für die Partei, die logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen anfordert, festgelegt. Anschließend nehmen die Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen zur Festsetzung des Endpreises auf.

3.

Die Ansprechpartner jeder Vertragspartei für Zahlungen und Einziehungen werden in den Notifikationen angegeben, die zwischen Athena und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika ausgetauscht werden.

4.

Der Preis für logistische Unterstützung, Lieferungen und Dienstleistungen nach diesem Abkommen darf den Preis für dieselbe logistische Unterstützung und dieselben Lieferungen und Dienstleistungen nicht überschreiten, die nach anderen geltenden Abkommen verfügbar sind.