29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/31 |
Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)
Gemäß der Notifizierung C.N.742.2016.TREATIES — XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Januar 2017 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft:
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Anlage 6, neue Erläuterung 0.42a Eingefügt wird eine neue Erläuterung zu Artikel 42a mit folgendem Wortlaut:
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Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i: Ziffer i erhält folgende Fassung:
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Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii: Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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Anhang 2 neuer Artikel 5: Nach dem geänderten Artikel 4 wird eingefügt: „Artikel 5 Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach (1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen. (2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.“ |
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Anhang 2 Zeichnung Nr. 9: Die vorhandene Zeichnung Nr. 9 erhält folgende Fassung: „Zeichnung Nr. 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT SCHIEBEPLANEN ![]() Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: ![]() Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung
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Anhang 2 neue Zeichnung Nr. 10: Nach der neuen Zeichnung Nr. 9 wird eingefügt: „Zeichnung Nr. 10 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT DACHSCHIEBEPLANE ![]() Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: ![]() Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
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Anlage 7 Teil I Artikel 5 Absatz 2 Ziffer i: Ziffer i erhält folgende Fassung:
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Anlage 7 Teil I Artikel 5 Absatz 2 Ziffer iii: Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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Anlage 7 Teil I neuer Artikel 6: Nach dem geänderten Artikel 5 wird eingefügt: „Artikel 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach (1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen. (2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.“ |
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Anhang 7 Zeichnung Nr. 9: Die vorhandene Zeichnung Nr. 9 erhält folgende Fassung: „Zeichnung Nr. 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN ![]() Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: ![]() Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
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Anhang 7 neue Zeichnung Nr. 10: Nach der neuen Zeichnung Nr. 9 wird eingefügt: „Zeichnung Nr. 10 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT DACHSCHIEBEPLANE ![]() Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: ![]() Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
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