29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/3


PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

einerseits und

NEUSEELAND

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,

IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen seit der Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 21. September 2007 über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland erzielt wurden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN),

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,

IN ANERKENNUNG des besonderen Engagements der Regierung von Neuseeland für die Grundsätze des Vertrags von Waitangi,

UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,

UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken,

IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekten zu fördern,

DES WEITEREN IN ANERKENNUNG ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und direkter Kontakte zwischen den Menschen, unterem anderen durch Tourismus und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen, nach denen sich junge Menschen in einem anderen Land aufhalten und in dieser Zeit eine Arbeit oder ein Studium aufnehmen dürfen, sowie durch andere Formen von Kurzzeitaufenthalten,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres nachdrücklichen Eintretens für die Förderung des Wirtschaftswachstums, einer weltweiten wirtschaftspolitischen Steuerung, der Finanzstabilität und eines wirksamen Multilateralismus,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten,

AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Neuseeland geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Krisenbewältigung, Wissenschaft und Technologie, Luftverkehrsdienste, Konformitätsbewertungsverfahren und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Neuseeland mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene.

Artikel 2

Grundlagen der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und eine gute Regierungsführung.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen seinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.

(4)   Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und die Ausweitung und Vertiefung dieser Beziehungen unter anderem durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen.

(5)   Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Artikel 3

Dialog

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dem Zweck des Abkommens dienend ihren regelmäßigen Dialog in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verstärken.

(2)   Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt über Kontakte, Austausch und Konsultationen auf allen Ebenen und wird insbesondere in folgenden Formen geführt:

a)

regelmäßige Treffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,

b)

Konsultationen und Besuche auf Ministerebene, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,

c)

regelmäßige Konsultationen auf Außenministerebene, die möglichst jährlich abgehalten werden,

d)

Treffen auf der Ebene hoher Beamte zur Abhaltung von Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder Briefings und Zusammenarbeit bei wichtigen internen oder internationalen Entwicklungen,

e)

sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und

f)

gegenseitige Besuche von Delegationen des Europäischen Parlaments und des neuseeländischen Parlaments.

Artikel 4

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungsaustauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 5

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses Titels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.

Artikel 6

Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit

Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,

a)

Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien, und

b)

gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern.

Artikel 7

Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, unter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union.

Artikel 8

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen,

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen zu führen.

Artikel 9

Kleinwaffen und leichten Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung und Komplementarität bei den Anstrengungen sicherzustellen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen einzurichten.

Artikel 10

Internationaler Strafgerichtshof

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

(2)   Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit,

a)

Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Instrumente zu ergreifen,

b)

ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austauschen und

c)

bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integrität des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.

Artikel 11

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der VN-Charta sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.

(2)   Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus zusammenzuarbeiten, insbesondere

a)

im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267, 1373 und 1540 des VN-Sicherheitsrats und anderer geltender VN-Resolutionen und internationaler Instrumente,

b)

durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht und dem geltenden nationalen Recht,

c)

durch einen Meinungsaustauch über

i)

Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich,

ii)

Terrorismusprävention und

iii)

bewährte Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,

d)

durch Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, und

e)

durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF).

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten, einschließlich im Kontext des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung (GCTF).

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE

Artikel 12

Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer zu unterstützen, um die Armut zu mindern und einen Beitrag zu mehr Sicherheit, Gerechtigkeit und Wohlstand in der Welt zu leisten.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern, einschließlich im Pazifikraum.

(3)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,

a)

einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern und

b)

Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um die Wirkung auf die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut zu steigern.

Artikel 13

Humanitäre Hilfe

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN

Artikel 14

Dialog über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen

(1)   Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zusammenarbeit in wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Fortsetzung dieser Bestrebungen im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisierung zu erreichen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.

(3)   Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog, der darauf abzielt, den Handel mit Waren, darunter Agrar- und andere Grundstoffe, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse und Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung, zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Erzeugung solcher Produkte und den Handel mit ihnen zu schaffen und ihre effiziente Zuteilung und Nutzung zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informations- und Erfahrungsaustausch über den jeweiligen Aufsichtsrahmen zu fördern. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.

(5)   Die Vertragsparteien fördern die Schaffung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen, die Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und die Förderung stabiler, transparenter und offener Vorschriften für Investoren abzielt.

(6)   Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels und über handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken mit möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitionen, einschließlich über ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsabkommen und Regulierungsfragen.

(7)   Der Dialog und die Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen umfassen unter anderem

a)

einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzulegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt wird,

b)

einen jährlichen Dialog über den Handel mit Agrarprodukten und

c)

einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch über sonstige sektorale Fragen.

(8)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, soweit möglich auch durch die Aushandlung neuer Abkommen.

Artikel 15

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen (SPS) im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, der Codex-Alimentarius-Kommission, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; diese Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:

a)

Informationsaustausch,

b)

Anwendung von Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei,

c)

Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards für die Bewertung solcher Systeme, die im Rahmen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC gelten, und

d)

Anerkennung schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck die bestehenden Instrumente wie das am 17. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen voll zu nutzen und bei anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden SPS-Fragen in einem geeigneten bilateralen Forum zusammenzuarbeiten.

Artikel 16

Tierschutz

Die Vertragsparteien bekräftigen ferner die Bedeutung der Pflege der gegenseitigen Verständigung und der Kooperation in Tierschutzfragen und werden weiterhin in dem von der Europäischen Kommission eingerichteten Forum für die Zusammenarbeit in Tierschutzfragen und auf Ebene der zuständigen neuseeländischen Behörden Informationen austauschen und zusammenarbeiten und in diesen Fragen eng mit der OIE kooperieren.

Artikel 17

Technische Handelshemmnisse

(1)   Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Warenhandels zentrale Bedeutung hat.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusammenzuarbeiten.

Artikel 18

Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den wirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.

Artikel 19

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien belebt.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, auch hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.

Artikel 20

Rohstoffe

(1)   Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen verstärken. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Rohstoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a)

Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen,

b)

tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Investitionen,

c)

den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und

d)

bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.

Artikel 21

Geistiges Eigentum

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, Muster und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und Erfahrungen über Fragen des geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich folgender Aspekte:

a)

Ausübung, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

b)

Prävention von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,

c)

Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie durch geeignete Formen der Zusammenarbeit und

d)

Funktionsweise von Gremien, die für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sind.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über den Schutz genetischer Ressourcen, überlieferten Wissens und der Folklore auszutauschen und den diesbezüglichen Dialog zu fördern.

Artikel 22

Zoll

(1)   Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen, um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägigen internationalen Initiativen zu fördern.

(2)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.

Artikel 23

Zusammenarbeit in Steuerfragen

(1)   Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit der Entwicklung eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an — nämlich Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb — und verpflichten sich, diese anzuwenden.

(2)   Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der in Absatz 1 genannten Grundsätze zu entwickeln.

Artikel 24

Transparenz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.

Artikel 25

Handel und nachhaltige Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten kann und bekräftigen ihre Entschlossenheit, den globalen und bilateralen Handel auf eine Weise zu fördern, die zur Erreichung dieses Ziels beiträgt.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass es unangemessen ist, umwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien und Praktiken im Rahmen des Handels für protektionistische Zwecke zu nutzen.

(4)   Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, auch mit Blick auf Gebiete wie die soziale Verantwortung von Unternehmen, Umweltprodukte und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Technologien und Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, sowie über andere in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.

Artikel 26

Dialog mit der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.

Artikel 27

Unternehmenszusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im Kontext des Asien-Europa-Treffens (ASEM).

Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen ab.

Artikel 28

Tourismus

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und Neuseelands sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch in beiden Richtungen zwischen der Union und Neuseeland zu fördern.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 29

Rechtliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und vor allem im Hinblick auf die Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen setzen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente fort.

Dies kann gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu können gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen neuseeländischen Behörden und Eurojust gehören.

Artikel 30

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität und terroristischen Bedrohungen ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

Artikel 31

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Verhütung und Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption sowie der Nachahmung und illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem die Verpflichtungen hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am 15. November 2000 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

(3)   Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des am 31. Oktober 2002 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.

Artikel 32

Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.

Artikel 33

Bekämpfung der Cyberkriminalität

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.

Artikel 34

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der FATF entsprechen.

Artikel 35

Migration und Asyl

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschenhandel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung, Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

a)

rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten, und

b)

rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.

Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter anderem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mitgliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

(3)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Abkommen wird- auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose umfassen.

Artikel 36

Konsularischer Schutz

(1)   Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland konsularischen Schutz ausüben können.

(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neuseelands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.

(3)   Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.

Artikel 37

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um angesichts des Beschlusses der Europäischen Kommission über den ausreichenden Schutz personenbezogener Daten durch Neuseeland ihre Beziehungen weiter voranzubringen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(2)   Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Sicherheit und Privatsphäre in der digitalen Wirtschaft oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT

Artikel 38

Forschung und Innovation

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren.

(2)   Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation für friedliche Zwecke unterstützend oder ergänzend zu dem am 16. Juli 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands.

Artikel 39

Informationsgesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

a)

Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden,

b)

Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene,

c)

Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,

d)

Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen elektronischer Medien, sowie Informationsaustausch und

e)

Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BILDUNG, KULTUR UND DIREKTE KONTAKTE ZWISCHEN DEN MENSCHEN

Artikel 40

Allgemeine und berufliche Bildung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in einer wissensbasierten Wirtschaft leistet, insbesondere indem sie die Bürgerinnen und Bürger auf die informierte und effektive Beteiligung am demokratischen Leben vorbereitet und auch dazu befähigt, Probleme zu lösen und die Chancen zu ergreifen, die die global vernetzte Welt des 21. Jahrhundert bietet. Folglich erkennen die Vertragspartei an, dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben.

(2)   Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur gemeinsamen Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Diese Zusammenarbeit wird alle Bildungssektoren betreffen und kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lernmobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Forschern, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie Lehrkräften,

b)

gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland zum Zwecke der Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal,

c)

institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Stärkung der Bildungskomponente des Wissensdreiecks und zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how und

d)

Unterstützung politischer Reformen durch Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die bereits vorhandenen Instrumente und Grundsätze zur Förderung von Transparenz und Innovation im Bildungsbereich.

Artikel 41

Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen.

(3)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kulturschaffenden und von Kunstwerken und anderen Kulturgütern zwischen Neuseeland und der Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen eines Politikdialogs zu prüfen, wie Kulturgüter, die außerhalb ihres Ursprungslands aufbewahrt werden, auch für die Gemeinschaften, in denen sie entstanden sind, zugänglich gemacht werden können.

(5)   Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen aus beiden Vertragsparteien.

(6)   Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.

(7)   Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles und Medien.

Artikel 42

Direkte Kontakte zwischen den Menschen

Die Vertragsparteien erkennen den Wert direkter Kontakte zwischen den Menschen und auch den Beitrag solcher Kontakte zur besseren Verständigung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland an und kommen überein, diese Kontakte gegebenenfalls zu fördern, zu unterstützen und zu vertiefen. Kontakte dieser Art können auch den Beamtenaustausch und Kurzzeit-Praktika für Postgraduierte einschließen.

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR

Artikel 43

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, in Umweltfragen, einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in der Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Seminaren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten, dem Austausch von Informationen und bewährten Methoden sowie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammenarbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam festgelegt.

Artikel 44

Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz und Regulierung im Gesundheitsbereich

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zu verstärken, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch zu folgenden Themen zu fördern:

a)

Gesundheitsschutz,

b)

Überwachung übertragbarer Krankheiten (wie Grippe und akuter Krankheitsausbrüche) und weitere Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), einschließlich Vorsorgemaßnahmen bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, insbesondere Bereitschaftsplanung und Risikobewertung,

c)

Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung zur Eindämmung der mit Produkten (einschließlich Arzneimitteln und medizinischer Geräte) verbundenen Risiken,

d)

Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums und

e)

Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex der WHO für die Internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen, wenn angemessen, zur Achtung, Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Praktiken und Standards im Gesundheitsbereich.

(3)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

Artikel 45

Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:

a)

Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum,

b)

Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,

c)

öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,

d)

Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und

e)

Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.

Artikel 46

Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien erkennen an, dass intern und weltweit ein besseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Verbesserung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stärkung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verbesserung des Katastrophenrisikomanagements weltweit.

Artikel 47

Energie

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarktes an. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Energie für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum, den Beitrag von Energie zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels, an. Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit folgenden Zielen zu verstärken:

a)

Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicherheit,

b)

Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich,

c)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

d)

Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte,

e)

Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen der bestehenden multilateralen Energieforen,

f)

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie der Entwicklung und Anwendung sauberer, diversifizierter und nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich erneuerbarer und emissionsarmer Energietechnologien,

g)

Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz bei Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -endverbrauch,

h)

Umsetzung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen zur Rationalisierung und stufenweisen mittelfristigen Beseitigung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe, die den verschwenderischen Verbrauch fördern, und

i)

Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energieexploration und -erzeugung.

Artikel 48

Verkehr

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammen, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2)   Durch die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich sollte Folgendes gefördert werden:

a)

Austausch von Informationen über die Politik und Praxis der Vertragsparteien,

b)

Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland im Bereich Luftverkehr im Hinblick auf:

i)

Verbesserung des Marktzugangs, der Investitionsmöglichkeiten und der Liberalisierung der in Luftverkehrsabkommen enthaltenen Bestimmungen über Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen in Einklang mit der internen Politik der Vertragsparteien,

ii)

Ausweitung und Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, und

iii)

Unterstützung der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäftstätigkeit sowie Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,

c)

Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis, und

d)

gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahrzeuge.

Artikel 49

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.

(2)   Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der landwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

Artikel 50

Fischerei und maritime Angelegenheiten

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres, die Prävention und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und die Umsetzung eines ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien können im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und multilateralen Foren (Vereinte Nationen, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a)

auf der Grundlage wirksamer Bewirtschaftungsmaßnahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet im westlichen und mittleren Pazifik zu gewährleisten, unter anderem indem sie im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Instrumenten die besonderen Bedürfnisse kleiner Inselentwicklungsstaaten und -gebiete uneingeschränkt anerkennen und die Transparenz der Entscheidungsfindung gewährleisten,

b)

die Erhaltung und rationelle Nutzung der lebenden Meeresschätze, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis fallen, zu gewährleisten, wozu unter anderem auch Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in dem Gebiet gehören, das unter das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis fällt,

c)

die Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten, die in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Fischereiorganisation für den südlichen Pazifik fallen, und

d)

den Beitritt zu den regionalen Fischereiorganisationen zu unterstützen, bei denen eine Vertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei beitretende Vertragspartei ist.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen zweijährlichen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.

Artikel 51

Beschäftigung und Soziales

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann folgende Bereiche umfassen: Beschäftigungspolitik, Arbeitsrecht, Gender-Fragen, Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes, Arbeitsbeziehungen, sozialer Dialog, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, soziale Verantwortung von Unternehmen und menschenwürdige Arbeit.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Unterstützung eines Globalisierungs-prozesses, der allen Menschen zugutekommt, sowie zur Förderung der produktiven Vollbeschäfti-gung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentlicher Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Achtung, Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Arbeitsnormen und -rechte, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind.

(4)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich festgelegten spezifischen Programmen und Projekten und sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

TITEL IX

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 52

Andere Abkommen oder Vereinbarungen

(1)   Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Spezifische Abkommen und Vereinbarungen dieser Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossen werden, sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. Bestehende Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nicht Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2)   Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Auslegung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der spezifischen Abkommen nach Absatz 1. Insbesondere ersetzen oder berühren die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Streitbeilegungs- oder Kündigungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 53

Gemischter Ausschuss

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)   Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.

(3)   Der Gemischte Ausschuss

a)

fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens,

b)

verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,

c)

ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen spezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,

d)

führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,

e)

legt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fest,

f)

sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten,

g)

bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens,

h)

prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten Informationen und

i)

gibt Empfehlungen ab und fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.

(4)   Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.

Artikel 54

Modalitäten für die Durchführung des Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

(2)   Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 8 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches gemeinsames Eintreten für die Menschenrechte und die Nichtverbreitung und kommen überein, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einen besonders ernsten und schweren Verstoß gegen eine Verpflichtung begangen hat, die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 als wesentliches Element dieses Abkommens gilt, und dass dieser Verstoß eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt und damit eine sofortige Reaktion erfordert, die andere Vertragspartei unverzüglich über diesen Sachverhalt und über die geeignete(n) Maßnahme(n) unterrichtet, die sie im Rahmen dieses Abkommens zu treffen gedenkt. Die notifizierende Vertragspartei unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die Notwendigkeit dringender Konsultationen zu dieser Angelegenheit.

(4)   Ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die wesentlichen Elemente könnte außerdem als Grund für geeignete Maßnahmen gemäß dem gemeinsamen institutionellen Rahmen nach Artikel 52 Absatz 1 dienen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss dient als Forum für den Dialog, und die Vertragsparteien sind nach besten Kräften bestrebt, in dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine in Absatz 3 beschriebene Situation entsteht, eine gütliche Lösung zu finden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen und spätestens 30 Tage nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 3 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wird die Angelegenheit an die Ministerebene verwiesen, auf der über einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen weitere Konsultationen stattfinden.

(6)   Wird innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen auf Ministerebene und spätestens 45 Tage nach dem Tag der Notifikation keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die notifizierende Vertragspartei beschließen, die nach Absatz 3 notifizierten geeigneten Maßnahmen zu treffen. In der Union wäre für den Beschluss zur Aussetzung des Abkommens Einstimmigkeit erforderlich. In Neuseeland würde der Aussetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands gefasst werden.

(7)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung oder die Kündigung dieses Abkommens beziehungsweise eines anderen spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Abkommens. Geeignete Maßnahmen, die von einer Vertragspartei zur teilweisen Aussetzung des vorliegenden Abkommens getroffen werden, gelten nur für die Bestimmungen der Titel I bis VIII. Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen muss Maßnahmen der Vorrang eingeräumt werden, die die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen, die Artikel 52 Absatz 2 unterliegen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abkommen stehen und mit dem Völkerrecht übereinstimmen.

(8)   Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für die Maßnahmen im Sinne dieses Artikels waren. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen trifft, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, und in jedem Fall, sobald die Umstände, die zu ihrer Anwendung geführt haben, nicht mehr bestehen.

TITEL Х

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Neuseeland andererseits.

Artikel 56

Offenlegung von Informationen

(1)   Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unberührt.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Artikel 57

Änderung

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten zu dem jeweils von den Vertragspartien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 58

Inkrafttreten, Laufzeit und Notifikation

(1)   Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.

(4)   Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands gerichtet.

Artikel 59

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Neuseelands andererseits, jedoch nicht für Tokelau.

Artikel 60

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit.

Съставено в Брюксел на пети октомври през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el cinco de octubre de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne pátého října dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den femte oktober to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am fünften Oktober zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta oktoobrikuu viiendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the fifth day of October in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le cinq octobre deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu petog listopada godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì cinque ottobre duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada piektajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų spalio penktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év október havának ötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħames jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, vijf oktober tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia piątego października roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em cinco de outubro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la cinci octombrie două mii șaisprezece.

V Bruseli piateho októbra dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne petega oktobra leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä viidentenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den femte oktober år tjugohundrasexton.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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For New Zealand

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