22.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/3


ÜBEREINKOMMEN

zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

UNTER HINWEIS auf die Strategische Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union (EU), die im Juni 1999 im Rahmen des ersten EU-LAK-Gipfeltreffens in Rio de Janeiro begründet wurde,

EINGEDENK der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am 16. Mai 2008 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf den Beschluss, die EU-LAK-Stiftung zu errichten, den die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission auf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am 18. Mai 2010 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit beenden und aufgelöst werden wird, wenn das internationale Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung in Kraft tritt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit der Gründung einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem Völkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung auf der Grundlage des auf einem Ministertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in Madrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der bestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.

(2)   In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.

Artikel 2

Art und Sitz

(1)   Die EU-LAK-Stiftung ist eine nach dem Völkerrecht errichtete zwischenstaatliche internationale Organisation. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC).

(2)   Die EU-LAK-Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3

Mitglieder der Stiftung

(1)   Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.

(2)   Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

(1)   Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder nach Maßgabe des internen Rechts erforderlich ist.

(2)   Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 5

Ziele der Stiftung

(1)   Die EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:

a)

Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozesses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,

b)

Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und

c)

Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft.

(2)   Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:

a)

Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,

b)

Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien,

c)

Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.

Artikel 6

Kriterien für die Tätigkeit

(1)   Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:

a)

Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt;

b)

sie bezieht — soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung — die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken;

c)

sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen;

d)

sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.

(2)   Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.

Artikel 7

Tätigkeit der Stiftung

(1)   Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die EU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:

a)

Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen, Workshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen,

b)

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-EU-Treffen hoher Beamter,

c)

Einleitung biregionaler bewusstseinsfördernder Programme und Initiativen, einschließlich des Austauschs in ermittelten vorrangigen Bereichen,

d)

Förderung von Studien über von beiden Regionen ausgemachte Themen,

e)

Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der biregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut sind,

f)

Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer elektronischen Veröffentlichung.

(2)   Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internationalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg bringen.

Artikel 8

Struktur der Stiftung

Die EU-LAK-Stiftung hat

a)

einen Stiftungsrat,

b)

einen Präsidenten und

c)

einen Geschäftsführenden Direktor.

Artikel 9

Stiftungsrat

(1)   Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.

(2)   Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.

(3)   Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.

(4)   Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.

Artikel 10

Vorsitz des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.

Artikel 11

Befugnisse des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:

a)

Ernennung des Präsidenten und des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung,

b)

Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung, Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsordnung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht, insbesondere für die Außenfinanzierung,

c)

Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie etwaiger sonstiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten über Vorrechte und Immunitäten möglicherweise schließt,

d)

Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,

e)

Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,

f)

Annahme eines Mehrjahresarbeitsprogramms mit einem mehrjährigen Haushaltsvoranschlag (im Prinzip für vier Jahre) auf der Grundlage des vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs,

g)

Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der Projekte und Tätigkeiten für das kommende Jahr, auf der Grundlage eines vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs und des Mehrjahresprogramms,

h)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans für das folgende Jahr,

i)

Genehmigung der Kriterien für das Monitoring und die Rechnungsprüfung sowie für die Berichterstattung über die Projekte der Stiftung,

j)

Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der Stiftung für das Vorjahr,

k)

Beratung und Handlungsempfehlungen für den Präsidenten und den Geschäftsführenden Direktor,

l)

Vorschlagen von Änderungen dieses Übereinkommens an die Vertragsparteien,

m)

Bewertung der Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung und Einleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte des Geschäftsführenden Direktors,

n)

Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Änderungen,

o)

Abberufung des Präsidenten und/oder des Geschäftsführenden Direktors,

p)

Genehmigung der Gründung von strategischen Partnerschaften,

q)

Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i ausgehandelt wurden.

Artikel 12

Sitzungen des Stiftungsrats

(1)   Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.

(2)   Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.

(3)   Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter der Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung wahrgenommen.

Artikel 13

Beschlussfassung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.

Artikel 14

Präsident der Stiftung

(1)   Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten aus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(2)   Der Präsident muss eine sowohl in Lateinamerika und der Karibik als auch in der EU bekannte und hoch angesehene Persönlichkeit sein. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben.

(3)   Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Geschäftsführender Direktor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.

(4)   Der Präsident hat folgende Aufgaben:

a)

Vertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer sichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kontakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und mit anderen Partnern,

b)

Berichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige Ministertreffen, den Stiftungsrat und gegebenenfalls andere wichtige Treffen,

c)

Beratung des Geschäftsführenden Direktors bei der Vorbereitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsentwurfs zur Genehmigung durch den Stiftungsrat,

d)

Wahrnehmung sonstiger vom Stiftungsrat vereinbarter Aufgaben.

Artikel 15

Geschäftsführender Direktor der Stiftung

(1)   Die Stiftung wird von einem Geschäftsführenden Direktor verwaltet; er wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird unter den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Stiftungsrats holt der Geschäftsführende Direktor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder ein noch nimmt er sie entgegen.

(3)   Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors wird vergütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Geschäftsführender Direktor aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.

(4)   Der Geschäftsführende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Vorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplans der Stiftung; hierzu konsultiert er den Präsidenten,

b)

Ernennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht werden,

c)

Ausführung des Haushaltsplans,

d)

Vorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und der Budgetabschlüsse an den Stiftungsrat zur Genehmigung, unter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ordnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von der Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten, einschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden, sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung beteiligen,

e)

Vorlage des in Artikel 18 genannten Berichts,

f)

Vorbereitung der Sitzungen und Unterstützung des Stiftungsrats,

g)

bei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere der von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung möglicherweise genannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und konkretem Bedarf, wobei der Stiftungsrat über die Ergebnisse dieser Kontakte zur weiteren Prüfung unterrichtet wird,

h)

Durchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit dem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichterungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt,

i)

Aushandlung von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die völkerrechtliche Wirkungen entfalten, mit internationalen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungsbetrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Stiftungsrat über den Beginn und den geplanten Abschluss dieser Verhandlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Stiftungsrats zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Verhandlungen,

j)

Bericht an den Stiftungsrat über jeden Rechtsstreit, an dem die Stiftung beteiligt ist.

Artikel 16

Finanzierung der Stiftung

(1)   Die Beiträge werden — unbeschadet der Beteiligung am Stiftungsrat — auf freiwilliger Basis geleistet.

(2)   Die Stiftung wird hauptsächlich von ihren Mitgliedern finanziert. Der Stiftungsrat kann — unter Wahrung des biregionalen Gleichgewichts — andere Modalitäten der Finanzierung der Tätigkeit der Stiftung in Betracht ziehen.

(3)   In besonderen Fällen ist die Stiftung nach vorheriger Unterrichtung und Konsultation des Stiftungsrats zur Einholung seiner Genehmigung befugt, zusätzliche Mittel durch Außenfinanzierung vonseiten öffentlicher und privater Einrichtungen zu erwirtschaften, unter anderem durch Erstellung von Berichten und Analysen auf Anfrage. Diese Mittel sind ausschließlich für die Tätigkeit der Stiftung zu verwenden.

(4)   Die Bundesrepublik Deutschland stellt auf eigene Kosten und im Rahmen ihres Finanzbeitrags zu der Stiftung angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.

Artikel 17

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1)   Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.

(2)   Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.

(3)   Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.

Artikel 18

Bewertung der Stiftung

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.

Artikel 19

Strategische Partnerschaften

(1)   Die Stiftung hat anfangs vier strategische Partner: das „Institut des Amériques“ in Frankreich und die „Regione Lombardia“ in Italien aufseiten der EU sowie die „Fundación Global Democracia y Desarrollo“ (FUNGLODE) in der Dominikanischen Republik und die VN-Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (ECLAC) aufseiten Lateinamerikas und der Karibik.

(2)   Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die EU-LAK-Stiftung weitere strategische Partnerschaften mit zwischenstaatlichen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen beider Regionen unter Wahrung des Grundsatzes der biregionalen Ausgewogenheit eingehen.

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten

(1)   Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.

(2)   Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Stiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig.

(4)   Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerikanischen oder karibischen Staaten oder EU-Mitgliedstaaten andere vom Stiftungsrat zu genehmigende Übereinkünfte über derartige Vorrechte und Immunitäten schließen, soweit das für die Funktionsfähigkeit der Stiftung in den jeweiligen Hoheitsgebieten erforderlich ist.

(5)   Die Stiftung, ihr Guthaben, ihre Einkünfte und ihre sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen Tätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stiftung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.

(6)   Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten der Stiftung sind von den nationalen Steuern auf die von der Stiftung gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit.

(7)   Bedienstete der Stiftung sind alle vom Geschäftsführenden Direktor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort eingestellter und nach Stunden bezahlter Personen.

Artikel 21

Sprachen der Stiftung

Die Arbeitssprachen der Stiftung sind die im Rahmen der Strategischen Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik und der Europäischen Union seit ihrer Gründung im Juni 1999 verwendeten Sprachen.

Artikel 22

Streitbeilegung

Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Artikel 23

Änderungen

(1)   Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungsrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.

(2)   Änderungen werden im Konsens beschlossen und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss aller hierfür erforderlichen Formalitäten beim Verwahrer in Kraft.

(3)   Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkrafttreten der Änderungen.

Artikel 24

Ratifikation und Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab dem 25. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 25

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die anderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-Mitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft.

(2)   Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.

Artikel 26

Geltungsdauer und Kündigung

(1)   Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel 27

Auflösung und Abwicklung

(1)   Die Stiftung wird aufgelöst,

a)

wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder

b)

wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen.

(2)   Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.

Artikel 28

Verwahrer

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 29

Vorbehalte

(1)   Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.

(2)   Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt die im Jahr 2011 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete vorläufige Stiftung ihre Tätigkeit ein und wird aufgelöst. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die finanziellen und sonstigen Ressourcen sowie die anderen vertraglichen Verpflichtungen der vorläufigen Stiftung gehen auf die durch dieses Übereinkommen errichtete EU-LAK-Stiftung über. Zu diesem Zweck schließen die EU-LAK-Stiftung und die vorläufige Stiftung die erforderlichen Rechtsinstrumente mit der Bundesrepublik Deutschland ab und erfüllen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.