16.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/3 |
STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,
einerseits und
DAS KOSOVO (*)
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es dem Kosovo ermöglichen, seine Beziehungen zur EU weiter zu vertiefen und auszubauen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens — im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für den Westbalkan — für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die EU eine wichtige Stütze ist,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der EU, konkrete Schritte zu unternehmen, damit die europäische Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die EU im Einklang mit der Perspektive der Region verwirklicht wird, indem das Kosovo in das politische und wirtschaftliche Gefüge Europas integriert wird und laufend am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit dem Ziel teilnimmt, die einschlägigen Kriterien und die Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit; dieser Prozess wird zu Fortschritten hinsichtlich der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU führen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen und das Kosovo die vom Europäischen Rat am 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien und die obengenannten Auflagen erfüllt,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit geeigneten Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung im Kosovo und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Institutionenaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, regionale Handelsintegration und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, eine breitgefächerte Zusammenarbeit, unter anderem im Bereich Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Institutionen, die auf Rechtsstaatlichkeit beruhen, für eine gute Regierungsführung und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 (im Folgenden „Schlussakte von Helsinki“) und der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 zu achten,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen, vor allem (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und dem Schutz von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen und unter Hinweis auf die Zusage des Kosovos, die einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente einzuhalten,
IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechts aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der EU, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen im Kosovo zu leisten,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO), die in transparenter und nichtdiskriminierender Weise anzuwenden sind,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für den weiteren Ausbau des regelmäßigen politischen Dialogs über Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und von Korruption, einer engeren Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung im Einklang mit dem Besitzstand der EU sowie der Verhinderung von irregulärer Migration unter gleichzeitiger Förderung von Mobilität unter legalen und sicheren Rahmenbedingungen beimessen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schafft wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage des Kosovos, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU anzunähern und wirksam umzusetzen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, der finanziellen und der wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,
UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen nicht die Standpunkte zum Status berührt und mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos im Einklang steht,
UNTER HINWEIS darauf, dass die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, nur die Bereiche betreffen, die unter den Besitzstand der EU oder bestehende Politikbereiche der Union fallen,
UNTER HINWEIS darauf, dass bei Eingang von Dokumenten, die von den kosovarischen Behörden auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellt wurden, möglicherweise die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) zur Anwendung kommen,
UNTER HINWEIS auf die laufenden Verhandlungen über die Gründung einer Verkehrsgemeinschaft mit dem Westbalkan,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels von 2000, auf dem zu einer weiteren Festigung der Beziehungen durch den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen wurde,
EINGEDENK dessen, dass der Europäische Rat in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der EU gegenüber dem Westbalkan bestätigte und die Aussicht auf Integration in die EU nach Maßgabe der jeweiligen Fortschritte und Leistungen im Reformprozess unterstrich,
EINGEDENK der Verpflichtungen des Kosovos aufgrund des am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichneten Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens, das mit dem Ziel geschlossen wurde, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,
IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der EU gemäß Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, die Bestimmungen derartiger künftiger spezifischer Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die EU und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen dem Kosovo mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der EU gemäß dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll (Nr. 21) ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks fallen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der EU einerseits und dem Kosovo andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
a) |
die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; |
b) |
einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität im Kosovo und zur Stabilisierung der Region zu leisten; |
c) |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; |
d) |
die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU; |
e) |
die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden; |
f) |
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; |
g) |
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. |
Artikel 2
Die in diesem Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die EU noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa festgelegt wurden, die Achtung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und seinem Residualmechanismus und dem Internationalen Strafgerichtshof, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abgehaltenen Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Politik der EU und des Kosovos und wesentliche Elemente dieses Abkommens.
Artikel 4
Das Kosovo verpflichtet sich zur Einhaltung des Völkerrechts und der internationalen Rechtsinstrumente, vor allem (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und der Grundrechte und dem Schutz von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, und zwar ohne jegliche Diskriminierung.
Artikel 5
Das Kosovo verpflichtet sich, sich fortlaufend für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien und für eine effektive Zusammenarbeit mit der im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingesetzten Mission — solange sie besteht — gemäß den ausführlicheren Bestimmungen des Artikels 13 zu engagieren. Diese Verpflichtungen stellen wesentliche Grundsätze dieses Abkommens dar und bilden die Grundlage für die Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Sollte das Kosovo diese Verpflichtungen nicht einhalten, so kann die EU Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieses Abkommens.
Artikel 6
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass die Verfolgung dieser Verbrechen durch Maßnahmen im eigenen Gebiet und auf internationaler Ebene gewährleistet werden sollte.
In dieser Hinsicht verpflichtet sich das Kosovo insbesondere zu einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY und seinem Residualmechanismus sowie im Rahmen aller anderen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren unter internationaler Federführung.
Das Kosovo bekennt sich auch zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und verpflichtet sich in dieser Hinsicht, die erforderlichen Maßnahmen für seine Durchführung im Kosovo zu ergreifen.
Artikel 7
Die Entwicklung regionaler Zusammenarbeit und gutnachbarlicher Beziehungen sowie die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens erfolgen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und auf der Grundlage der eigenen Leistungen des Kosovos.
Artikel 8
Das Kosovo verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen in der Region weiter zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse in einer ganzen Reihe von Bereichen, unter anderem im Bereich der Rechtsstaatlichkeit. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor für die Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
Artikel 9
Die Assoziation wird über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.
Der mit Artikel 126 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft jährlich die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, administrativen, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch das Kosovo. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen.
Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.
Spätestens im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet der Stabilitäts- und Assoziationsrat die vom Kosovo erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über den weiteren Assoziierungsprozess fassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat verfährt ähnlich vor Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Wenn die Ergebnisse der Überprüfung es rechtfertigen, kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, den in Absatz 1 genannten Zeitraum um bis zu fünf Jahre zu verlängern. Fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat keine derartigen Beschlüsse, so wird das Abkommen weiterhin in der darin vorgesehenen Art und Weise durchgeführt.
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
Artikel 10
Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG
Artikel 11
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der EU und dem Kosovo und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
(2) Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:
a) |
die Beteiligung des Kosovos an der internationalen demokratischen Gemeinschaft, sofern die objektiven Umstände dies zulassen, |
b) |
Fortschritte bei der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region auf der Grundlage der eigenen Leistungen und der Verpflichtungen des Kosovos nach Artikel 5, |
c) |
die zunehmende Annäherung an bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere restriktive Maßnahmen der EU gegenüber Drittstaaten, natürlichen oder juristischen Personen oder nichtstaatlichen Akteuren, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben, |
d) |
eine wirksame, integrative und repräsentative regionale Zusammenarbeit und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen im Westbalkan. |
Artikel 12
Die Vertragsparteien führen einen spezifischen Politikdialog über andere unter dieses Abkommen fallende Fragen.
Artikel 13
(1) Der politische und der strategische Dialog tragen zum Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien bei.
(2) Gemäß Artikel 5 verpflichtet sich das Kosovo zu einem fortlaufenden Engagement für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien. Dieser Prozess gewährleistet, dass beide Seiten auf ihrem europäischen Weg voranschreiten können und sich dabei nicht gegenseitig behindern, und sollte allmählich zur umfassenden Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien in Form eines rechtlich verbindlichen Abkommens führen, so dass beide Seiten eines Tages in der Lage sein werden, ihre Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen und ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
(3) Auf dieser Grundlage gewährleistet das Kosovo fortlaufend, dass es
a) |
alle im Dialog mit Serbien erzielten Vereinbarungen nach Treu und Glauben durchführt; |
b) |
die Grundsätze einer integrativen regionalen Zusammenarbeit uneingeschränkt einhält; |
c) |
andere noch offene Fragen auf der Grundlage praktischer und nachhaltiger Lösungen im Dialog und mit Kompromissbereitschaft löst und hinsichtlich der erforderlichen technischen und rechtlichen Aspekte mit Serbien zusammenarbeitet; |
d) |
wirksam mit der im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingerichteten Mission — solange sie besteht — zusammenarbeitet und aktiv dazu beiträgt, dass sie ihr Mandat im ganzen Kosovo vollständig und ungehindert ausüben kann. |
(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig die Fortschritte in diesem Prozess und kann diesbezüglich Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann diesen Prozess im Einklang mit Artikel 129 unterstützen.
Artikel 14
(1) Der politische und der strategische Dialog finden vor allem im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann ein solcher Dialog auch wie folgt stattfinden:
a) |
erforderlichenfalls im Rahmen von Treffen zwischen hohen Amtsträgern des Kosovos einerseits und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und/oder einem Vertreter der Kommission andererseits, |
b) |
unter voller Nutzung aller geeigneten Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Nicht-EU-Ländern sowie im Rahmen internationaler Organisationen und anderer internationaler Gremien, sofern die objektiven Umstände dies zulassen, |
c) |
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Dialoge, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurde. |
Artikel 15
Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 132 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.
TITEL III
REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 16
Im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 13 und mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert das Kosovo aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die EU kann diese Anstrengungen durch geeignete Instrumente unterstützen, etwa im Rahmen von Projekten mit einer regionalen oder grenz- und gebietsübergreifenden Dimension.
Plant das Kosovo seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Länder auszubauen, so unterrichtet und konsultiert es die EU gemäß Titel X.
Das Kosovo setzt das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen weiter um.
Artikel 17
Zusammenarbeit mit den Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben
Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt das Kosovo — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Zusammenarbeit zwischen ihnen erweitert werden soll.
Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:
a) |
politischer Dialog, |
b) |
die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen, |
c) |
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen des betreffenden Landes mit der EU eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, |
d) |
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht. |
Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.
Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen.
Artikel 18
Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern
Das Kosovo setzt die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit sowie in anderen mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zusammenhängenden Bereichen fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.
Artikel 19
Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind
Das Kosovo baut seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur EU, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit und anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse für das Kosovo und diese Länder aus und schließt mit ihnen Kooperationsübereinkünfte, sofern die objektiven Umstände dies zulassen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen dem Kosovo und diesen Ländern schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo anzugleichen.
TITEL IV
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 20
(1) Während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die EU und das Kosovo nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der einschlägigen WTO-Übereinkommen schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.
(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) |
einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden, |
b) |
Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen, |
c) |
Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistungen stehen. |
(4) Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,
a) |
in der EU der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der EU, |
b) |
im Kosovo der vom Kosovo am 31. Dezember 2013 angewandte Zollsatz. |
(5) Werden nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.
(6) Die EU und das Kosovo teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.
KAPITEL I
Gewerbliche erzeugnisse
Artikel 21
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der EU und des Kosovos, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.
Artikel 22
Zugeständnisse der EU für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle der EU und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der EU und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 23
Zugeständnisse des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse
(1) Die Einfuhrzölle des Kosovos auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle des Kosovos auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle des Kosovos auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 24
Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die EU und das Kosovo beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel miteinander alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2) Die EU und das Kosovo beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel miteinander alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 25
Schnellere Senkung der Zollsätze
Das Kosovo erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der EU schneller als in Artikel 23 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.
KAPITEL II
Landwirtschaft und fischerei
Artikel 26
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der EU oder im Kosovo.
(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (2) und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 (Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen geräuchert)) sowie der Unterpositionen 0511 91 (Abfälle von Fischen), 2301 20 (Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar) und ex 1902 20 (Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend).
Sie umfasst außerdem die Unterpositionen 1212 21 00 (Algen und Tange), ex 1603 00 (Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren) und ex 2309 90 10 (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: Solubles von Fischen) sowie 1504 10 und 1504 20 (Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
— |
Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen; |
— |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle). |
Artikel 27
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll I enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 28
Zugeständnisse der EU für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102 (Rinder, lebend), 0201 (Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt), 0202 (Fleisch von Rindern, gefroren), 1701 (Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest), 1702 (Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert) und 2204 (Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009) der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die EU die Einfuhrzölle auf „Baby-Beef“-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung im Kosovo im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 475 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.
Artikel 29
Zugeständnisse des Kosovos für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
a) |
beseitigt das Kosovo die Einfuhrzölle auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang III aufgeführt sind; |
b) |
beseitigt das Kosovo schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIa, IIIb und IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU nach dem dort angegebenen Zeitplan. |
(3) Der Zollsatz für die in Anhang IIId aufgeführten Erzeugnisse entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz.
Artikel 30
Protokoll über Weine und Spirituosen
Die für die in Protokoll II aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.
Artikel 31
Zugeständnisse der EU für Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Artikel 32
Zugeständnisse des Kosovos für Fisch und Fischereierzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
Artikel 33
Überprüfungsklausel
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Politiken der EU, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik im Kosovo, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft des Kosovos sowie der Entwicklungen im Rahmen der WTO prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.
Artikel 34
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 27, 28, 29, 30, 31 und 32 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen einer Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 43, unverzüglich Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Artikel 35
Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen
(1) Nach Maßgabe dieses Artikels schützt das Kosovo die geografischen Angaben der EU, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der EU eingetragen sind. Geografische Angaben des Kosovos können unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der EU eingetragen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten geografischen Angaben werden geschützt vor
a) |
jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
|
b) |
jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, |
c) |
allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, |
d) |
allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung eines solchen Erzeugnisses irrezuführen. |
(3) Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits geschützten Namen vollständig oder teilweise gleichlautend ist, wird nur geschützt, wenn der später geschützte gleichlautende Name in der Praxis hinsichtlich der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der Präsentation ausreichend von dem bereits geschützten Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betreffenden Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, woher die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(4) Das Kosovo lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
(5) Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die im Kosovo eingetragen oder durch Benutzung entstanden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für im Kosovo eingetragene Marken und durch Benutzung entstandene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.
(6) Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren oder für im Kosovo unter dieser Bezeichnung rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
(7) Das Kosovo stellt sicher, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Waren mehr aus seinem Gebiet ausgeführt werden, die gegen diesen Artikel verstoßen.
(8) Das Kosovo gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 7 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 36
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll I nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 37
Weitere Zugeständnisse
Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.
Artikel 38
Stillhalteregelung
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der EU und dem Kosovo weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der EU und dem Kosovo weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3) Unbeschadet der nach den Artikeln 28, 29, 30, 31 und 32 eingeräumten Zugeständnisse werden die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik der EU beziehungsweise des Kosovos und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll I vorgesehene Einfuhrregelung nicht berührt wird.
Artikel 39
Verbot steuerlicher Diskriminierung
(1) Die EU und das Kosovo unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. Wo derartige Maßnahmen oder Praktiken bereits bestehen, schafft die EU beziehungsweise das Kosovo sie ab oder hebt sie auf.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, wird keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 40
Finanzzölle
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 41
Zollunionen, Freihandelszonen und Regelungen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Regelungen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.
(2) Während der in Artikel 20 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Durchführung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossenen Abkommen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die vom Kosovo zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der EU und des Kosovos gemäß diesem Abkommen Rechnung getragen wird.
Artikel 42
Dumping und Subventionen
(1) Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und nach Artikel 43 zu treffen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit den diese Übereinkommen betreffenden internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 43
Schutzklausel
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen und Grundsätze des Artikels XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung finden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen, wenn eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wird,
a) |
dass den heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder |
b) |
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten. |
(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, die klar vorsehen müssen, dass sie schrittweise und spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.
In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat.
(4) Die EU oder das Kosovo unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:
a) |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten. |
b) |
Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels umgehend die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(6) Führt die EU oder das Kosovo für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 44
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung dieses Titels
a) |
zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder |
b) |
zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen beziehungsweise Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei de facto oder wahrscheinlich erhebliche Schwierigkeiten, |
so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3) Die EU oder das Kosovo unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die EU oder das Kosovo umgehend die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird darüber unverzüglich unterrichtet.
(5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Artikel 45
Staatliche Monopole
In Bezug auf staatliche Handelsmonopole stellt das Kosovo sicher, dass bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Bürgern des Kosovos ausgeschlossen ist.
Artikel 46
Ursprungsregeln
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll III die Ursprungsregeln für die Durchführung dieses Abkommens.
Artikel 47
Zulässige Beschränkungen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 48
Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit für die Durchführung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2) Hat eine Vertragspartei (in diesem Artikel „die betreffende Vertragspartei“) auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechenden Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3) Eine „Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit“ im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
a) |
wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde; |
c) |
wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) |
Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, teilt ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit und nimmt mit der anderen Vertragspartei Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. |
b) |
Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich mitgeteilt. |
c) |
Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationssauschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. |
(5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.
Artikel 49
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung von Protokoll III, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Partei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
TITEL V
NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALVERKEHR
Artikel 50
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„EU-Unternehmen“ beziehungsweise „kosovarisches Unternehmen“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise des Kosovos gegründet worden ist und seinen satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos hat. Hat das Unternehmen nur seinen satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos, so gilt das Unternehmen als EU-Unternehmen beziehungsweise als kosovarisches Unternehmen, sofern seine Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats beziehungsweise des Kosovos aufweist; |
2. |
„Tochtergesellschaft“ eines Unternehmens ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen tatsächlich kontrolliert wird; |
3. |
„Zweigniederlassung“ eines Unternehmens einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer etwa als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient; |
4. |
„Niederlassung“ das Recht, durch Gründung von Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, in der EU beziehungsweise im Kosovo wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen; |
5. |
„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten; |
6. |
„wirtschaftliche Tätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten; |
7. |
„EU-Bürger“ und „Bürger des Kosovos“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt beziehungsweise Bürger des Kosovos ist; |
8. |
„Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. |
KAPITEL I
Niederlassung
Artikel 51
(1) Das Kosovo erleichtert EU-Unternehmen die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt das Kosovo mit Inkrafttreten dieses Abkommens
a) |
für die Niederlassung von EU-Unternehmen im Gebiet des Kosovos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Unternehmen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Unternehmen aus Drittstaaten gewährt; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit der im Gebiet des Kosovos niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Unternehmen und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten gewährt. |
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU
a) |
für die Niederlassung kosovarischer Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die EU ihren eigenen Unternehmen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Unternehmen aus Drittstaaten gewährt; |
b) |
für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kosovarischer Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die EU ihren eigenen Unternehmen und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten gewährt. |
(3) Die Vertragsparteien erlassen keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Unternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Unternehmen bewirken.
(4) Ungeachtet dieses Artikels
a) |
haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien im Kosovo zu nutzen und zu mieten; |
b) |
erhalten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie kosovarische Unternehmen Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie kosovarische Unternehmen, sofern diese Rechte für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. |
Artikel 52
(1) Vorbehaltlich des Artikels 54 können die Vertragsparteien die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Unternehmen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Unternehmen bewirken.
(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 53
(1) Dieses Kapitel berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft mit dem Westbalkan und des multilateralen Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, das am 9. Juni 2006 unterzeichnet wurde (4).
(2) Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verkehrspolitik der EU kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat in konkreten Fällen Empfehlungen zur Verbesserung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen abgeben.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für den Seeverkehr.
Artikel 54
(1) Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet von nicht nach ihrem Recht gegründeten Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von nach ihrem Recht gegründeten Unternehmen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
KAPITEL II
Erbringung von dienstleistungen
Artikel 55
(1) Ein im Gebiet des Kosovos niedergelassenes EU-Unternehmen beziehungsweise ein im Gebiet der EU niedergelassenes kosovarisches Unternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung — im Gebiet der EU beziehungsweise im Gebiet des Kosovos — geltenden Rechtsvorschriften Mitarbeiter zu beschäftigen oder von seinen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, die EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind, sofern es sich bei diesen Mitarbeitern um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigte Mitarbeiter der genannten Unternehmen (im Folgenden „Organisationen“) sind „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ im Sinne des Buchstaben c, die zu nachstehenden Kategorien gehören, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines Jahres unmittelbar vor dem Transfer von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):
a) |
Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
|
b) |
in einer Organisation arbeitenden Personen mit Spezialkenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben berücksichtigt werden, die spezifische technische Kenntnisse, einschließlich der Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf, erfordern; |
c) |
„unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und der Transfer muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. |
(3) Die Einreise von Bürgern des Kosovos beziehungsweise von EU-Bürgern in das Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Unternehmen handelt, die Führungskräfte des Unternehmens im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines kosovarischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat beziehungsweise für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines EU-Unternehmens im Kosovo zuständig sind, und sofern
a) |
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und |
b) |
das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb der EU beziehungsweise des Kosovos hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise im Kosovo keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. |
Artikel 56
Um EU-Bürgern und Bürgern des Kosovos die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten im Kosovo beziehungsweise in der EU zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten diese Abkommens, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 57
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für eine Ausweitung der Bestimmungen dieses Kapitels auf EU-Bürger und Bürger des Kosovos im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Dienstleistungserbringern fest, die im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher im Gebiet dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist.
Artikel 58
(1) Die EU und das Kosovo verpflichten sich, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen beziehungsweise kosovarische Unternehmen oder durch EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 55 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von EU-Unternehmen beziehungsweise von kosovarischen Unternehmen oder EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung von Dienstleistungsaufträgen oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für den betreffenden Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den vom Kosovo erzielten Fortschritten bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU Rechnung getragen.
Artikel 59
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Bürger oder EU-Unternehmen oder durch Bürger des Kosovos oder kosovarische Unternehmen, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers ihren ständigen Wohnsitz haben beziehungsweise niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.
Artikel 60
Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der EU und dem Kosovo gelten folgende Bestimmungen:
1. |
Im Bereich des Luftverkehrs werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im multilateralen Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt. |
2. |
Im Bereich des Landverkehrs werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und den Straßentransitverkehr im Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft geregelt. |
3. |
Das Kosovo gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies die Liberalisierung und den gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien fördert und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. |
4. |
Das Kosovo verpflichtet sich, die internationalen Übereinkünfte im Bereich der Straßenverkehrssicherheit einzuhalten und dem vereinbarten umfassenden Netz der Südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle (SEETO) besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
5. |
Dieses Kapitel gilt nicht für Seeverkehrsdienstleistungen. |
KAPITEL III
Transitverkehr
Artikel 61
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Transitverkehr der EU“ die Beförderung von Gütern im Transit durch das Gebiet des Kosovos in einen oder aus einem Mitgliedstaat durch ein in der EU niedergelassenes Verkehrsunternehmen; |
2. |
„Transitverkehr des Kosovos“ die Beförderung von für einen Drittstaat bestimmten Gütern aus dem Kosovo oder von für das Kosovo bestimmten Gütern aus einem Drittstaat im Transit durch das Gebiet der EU durch ein im Kosovo niedergelassenes Verkehrsunternehmen. |
Artikel 62
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Kapitel findet keine Anwendung mehr, sobald der Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft in Kraft getreten ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang für den Transitverkehr der EU durch das Kosovo und für den Transitverkehr des Kosovos durch die EU zu gewähren.
(3) Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der EU infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur und/oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der EU nahe der Grenze/des Gebiets des Kosovos Probleme auf, so wird der mit Artikel 128 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können vorübergehende nichtdiskriminierende Ausnahmeregelungen zur Begrenzung oder Verringerung dieser Beeinträchtigung vorschlagen.
(4) Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus der EU und Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus dem Kosovo führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.
Artikel 63
Vereinfachung der Förmlichkeiten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.
KAPITEL IV
Laufende zahlungen und kapitalverkehr
Artikel 64
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der EU und dem Kosovo in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
Artikel 65
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den vor Ort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und mit Investitionen, die gemäß Titel V Kapitel I getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, einschließlich Darlehen und Krediten, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist. Dieser Artikel betrifft nicht Portfolioinvestitionen, insbesondere den Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt, die allein in der Absicht einer Geldanlage getätigt werden, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll.
(3) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt das Kosovo EU-Bürgern die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Gebiet.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der EU und des Kosovos ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(5) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der EU oder des Kosovos verursacht oder zu verursachen droht, kann die EU beziehungsweise das Kosovo unbeschadet dieses Artikels und des Artikels 64 für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der EU und dem Kosovo treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(6) Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der EU und dem Kosovo zu erleichtern.
Artikel 66
(1) Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft das Kosovo Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr im Kosovo fest.
KAPITEL V
Allgemeine bestimmungen
Artikel 67
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 68
(1) Für die Zwecke dieses Titels hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens und dem Besitzstand der EU erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 67 bleibt davon unberührt.
(2) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
Artikel 69
Dieser Titel gilt auch für Unternehmen, die im ausschließlichen Miteigentum von EU-Unternehmen oder EU-Bürgern und von kosovarischen Unternehmen oder Bürgern des Kosovos stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.
Artikel 70
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 71
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Kosovos kann die EU beziehungsweise das Kosovo unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die EU beziehungsweise das Kosovo unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
Artikel 72
Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.
Artikel 73
Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
TITEL VI
ANNÄHERUNG DER KOSOVARISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AN DEN BESITZSTAND DER EU, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN
Artikel 74
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Annäherung der im Kosovo bestehenden Rechtsvorschriften an die der EU und der wirksamen Durchführung dieser Rechtsvorschriften an. Das Kosovo bemüht sich zu gewährleisten, dass sein bestehendenes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der EU vereinbar werden. Das Kosovo gewährleistet, dass sein bestehendenes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß durchgeführt und durchgesetzt werden.
(2) Diese Annäherung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 9 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des Besitzstands der EU ausgedehnt.
(3) In einer ersten Phase konzentriert sich die Annäherung auf die wesentlichen Teile des Besitzstands der EU im Bereich des Binnenmarkts, im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie in handelsrelevanten Bereichen. In einer weiteren Phase konzentriert sich das Kosovo auf die übrigen Teile des Besitzstands der EU.
Die Annäherung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und dem Kosovo zu vereinbarenden Programms vorgenommen.
(4) Ferner legt das Kosovo im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Annäherung der Rechtsvorschriften und die für die Durchführung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest; unter anderem bemüht es sich um eine Reform seiner Justiz im Hinblick auf die Durchführung seines gesamten Rechtsrahmens.
Artikel 75
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
(1) Folgendes ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens nicht vereinbar, sofern dadurch der Handel zwischen der EU und dem Kosovo beeinträchtigt werden könnte:
a) |
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, |
b) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der EU oder des Kosovos oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, |
c) |
jede staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. |
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus den Artikeln 101, 102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den von den EU-Organen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4) Das Kosovo gewährleistet, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5) Die EU einerseits und das Kosovo andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methodik und Aufbau dem EU-Bericht über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der einen Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6) Das Kosovo stellt ein umfassendes Inventar der Beihilferegelungen auf und passt sie innerhalb von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7) |
|
(8) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren
a) |
findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung; |
b) |
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die EU auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen EU-Rechtsakten. |
(9) Hält eine Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise für mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die EU oder das Kosovo im Einklang mit dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.
Artikel 76
Öffentliche Unternehmen
Spätestens ab Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet das Kosovo die Grundsätze, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 106, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.
Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der EU in das Kosovo einzuführen.
Artikel 77
Allgemeine Aspekte des geistigen Eigentums
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.
(2) Das Kosovo trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der EU vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(3) Das Kosovo verpflichtet sich, die in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums einzuhalten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann das Kosovo durch Beschluss verpflichten, bestimmte multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich einzuhalten.
Artikel 78
Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums
(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Unternehmen der anderen Vertragspartei und den EU-Bürgern beziehungsweise den Bürgern des Kosovos hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
(2) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.
Artikel 79
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die EU und das Kosovo sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den kosovarischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der EU niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der EU nach den Beschaffungsregeln der EU zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den EU-Unternehmen gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald das Kosovo die Rechtsvorschriften zur Einführung der EU-Regeln in diesem Bereich erlassen hat. Die EU prüft regelmäßig, ob das Kosovo diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
(3) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den EU-Unternehmen, die nach Titel V Kapitel I im Kosovo niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren im Kosovo zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den kosovarischen Unternehmen gewährt werden.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den EU-Unternehmen, die nicht nach Titel V Kapitel I im Kosovo niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren im Kosovo zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den kosovarischen Unternehmen und den im Kosovo niedergelassenen EU-Unternehmen gewährt werden; ausgenommen sind die in Absatz 5 genannten Preispräferenzen.
(5) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt das Kosovo die bestehenden Präferenzen für kosovarische Unternehmen oder im Kosovo niedergelassene EU-Unternehmen und für Aufträge, die nach den Kriterien des wirtschaftlich günstigsten Angebots und des niedrigsten Preises vergeben werden, in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:
— |
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 %, |
— |
am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 %, |
— |
am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 % und |
— |
spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt. |
(6) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die in Absatz 5 genannten Präferenzen überprüfen und beschließen, die in Absatz 5 genannten Zeiträume zu verkürzen.
(7) Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt das Kosovo Rechtsvorschriften zur Durchführung der im Besitzstand der EU vorgesehenen Verfahrensstandards.
(8) Das Kosovo erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(9) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und dem Kosovo finden die Artikel 50 bis 66 Anwendung. Hinsichtlich der Beschäftigung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen findet auf Bürger des Kosovos in der EU der für Drittstaatsangehörige geltende Besitzstand der EU Anwendung. Was EU-Bürger im Kosovo betrifft, so gewährt das Kosovo im Gegenzug Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, hinsichtlich der Beschäftigung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen entsprechende Rechte, wie sie den Bürgern des Kosovos in der EU gewährt werden.
Artikel 80
Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung
(1) Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den horizontalen und sektoralen Produktsicherheitsvorschriften der EU in Einklang zu bringen und die Infrastruktur für die Qualitätssicherung wie Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren auf das Niveau europäischer Standards zu bringen.
(2) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,
a) |
die Verwendung der technischen Vorschriften der EU und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern; |
b) |
die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung — Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung — zu unterstützen; |
c) |
die Zusammenarbeit des Kosovos mit Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen, Akkreditierung und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC und EURAMET) (5), sofern die objektiven Umstände dies zulassen; |
d) |
gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren des Kosovos ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht. |
Artikel 81
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU zusammen, um Folgendes zu gewährleisten:
a) |
eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem EU-Recht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen im Kosovo, |
b) |
die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz im Kosovo mit den in der EU geltenden Vorschriften, |
c) |
einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten, |
d) |
die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen im Falle von Streitigkeiten, |
e) |
den Informationsaustausch über gefährliche Waren. |
Artikel 82
Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
Das Kosovo harmonisiert seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise mit denen der EU.
TITEL VII
FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
Artikel 83
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz im Kosovo und die Verbesserung ihrer Effizienz sowie der Aufbau geeigneter Strukturen für Polizei, Staatsanwaltschaft, Richterschaft und andere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, um sie in geeigneter Weise auf die Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen vorzubereiten und in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Präventions-, Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Rechtsprechungstätigkeit wirksam gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Terrorismus vorzugehen.
Artikel 84
Schutz personenbezogener Daten
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten mit dem Ziel zusammen, dass das Kosovo ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen des Besitzstands der EU entspricht. Das Kosovo stellt sicher, dass ausreichende finanzielle und personelle Mittel für eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, damit die Einhaltung seiner Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwacht und ihre Durchsetzung gewährleistet werden kann.
Artikel 85
Visa, Grenz- und Gebietsmanagement, Asyl und Migration
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- und Gebietskontrolle, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.
Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und kann technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:
a) |
Austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis, |
b) |
Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, |
c) |
Steigerung der Effizienz der Institutionen, |
d) |
Ausbildung des Personals, |
e) |
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere, |
f) |
Grenz- und Gebietskontrollmanagement. |
Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere
a) |
im Asylbereich auf die Annahme und Durchführung von Rechtsvorschriften durch das Kosovo, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten; |
b) |
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal im Gebiet eines Mitgliedstaats oder des Kosovos aufhaltenden Nicht-EU-Bürger fair zu behandeln und zu prüfen, durch welche Maßnahmen das Kosovo Anreize und Unterstützung für die Förderung der Integration von sich legal im Kosovo aufhaltenden Nicht-EU-Bürgern erhalten kann. |
Artikel 86
Legale Migration
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Kosovo bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU im Bereich der legalen Migration zu unterstützen.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bürger des Kosovos Rechte genießen, die ihnen aus dem Besitzstand der EU erwachsen, insbesondere in Bezug auf Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen, Familienzusammenführung, langfristigen Aufenthalt, Studierende, Wissenschaftler und hochqualifizierte Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Altersversorgung. Die Vertragsparteien erkennen auch an, dass dies die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten nicht berührt.
Im Gegenzug gewährt das Kosovo den EU-Bürgern innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in den in Absatz 2 genannten Bereichen entsprechende Rechte. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden müssen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann alle sonstigen mit der Durchführung dieses Artikels zusammenhängenden Fragen prüfen.
Artikel 87
Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt fest, welche gemeinsamen Anstrengungen die Vertragsparteien unternehmen können, um die illegale Einwanderung, einschließlich Menschenhandel und Schleusung, zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Achtung und den Schutz der Grundrechte der Migranten sowie die Unterstützung von Migranten in Not zu gewährleisten.
Artikel 88
Rückübernahme
Im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Migration gewährleisten die Vertragsparteien auf Ersuchen und ohne weitere Förmlichkeiten
a) |
die Rückübernahme von Bürgern des Kosovos oder von EU-Bürgern, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten; |
b) |
die Rückübernahme von Nicht-EU-Bürgern und Staatenlosen, die über das Kosovo in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Kosovo eingereist sind. |
Das Kosovo sieht für seine Bürger geeignete Ausweispapiere vor und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Möglichkeiten für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Regelung der besonderen Verfahren für die Rückübernahme der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen zu prüfen.
Das Kosovo prüft die Möglichkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Durchführung dieser Abkommen zu gewährleisten. Die EU wird die Möglichkeiten prüfen, die betreffenden Ländern in diesem Prozess zu unterstützen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen.
Artikel 89
Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Amtshilfe und technische Hilfe für das Kosovo mit dem Ziel, die Durchführung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der EU und anderer zuständiger internationaler Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), gleichwertig sind.
Artikel 90
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen des Kosovos für die Bekämpfung von illegalen Drogen und Drogenausgangsstoffen zu stärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen im Einklang mit der EU-Drogenstrategie 2013-2020 und den Nachfolgedokumenten.
Artikel 91
Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der Stärkung der Strukturen des Kosovos für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zusammen, insbesondere von organisierter Kriminalität, Korruption und anderen Formen schwerer Kriminalität mit grenz- und gebietsüberschreitender Dimension. Das Kosovo hält die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente in diesem Bereich ein. Die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird gefördert.
Bezüglich der Geldfälschung im Kosovo arbeitet das Kosovo eng mit der EU zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen, zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt das Kosovo an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet einzuhalten. Das Kosovo kann von der EU bei Austausch-, Hilfs- und Ausbildungsmaßnahmen zum Schutz vor Geldfälschung unterstützt werden.
Artikel 92
Terrorismusbekämpfung
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der Stärkung der Strukturen des Kosovos für die Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammen, insbesondere von solchen mit grenz- und gebietsüberschreitender Dimension. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht. Das Kosovo hält die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente in diesem Bereich ein.
TITEL VIII
KOOPERATIONSPOLITIK
Artikel 93
Die EU und das Kosovo nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Kosovos geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kosovos ausgerichtet. Diese Politik muss gewährleisten, dass umwelt- und klimapolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und seinen Nachbarländern fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt zwischen den und innerhalb der in diesem Titel beschriebenen Kooperationsmaßnahmen Prioritäten fest.
Artikel 94
Wirtschafts- und Handelspolitik
Die EU und das Kosovo erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das gegenseitige Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und die Kenntnisse hinsichtlich der Formulierung und Durchführung von Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu verbessern.
Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Kosovo
a) |
einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien, |
b) |
die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Unterstützung der Wirtschaftspolitik und ihrer Durchführung und |
c) |
die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen. |
Das Kosovo ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzunähern. Auf Ersuchen des Kosovos kann die EU das Kosovo in diesen Anstrengungen unterstützen.
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion.
Artikel 95
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem im Kosovo zu entwickeln, das zuverlässige, objektive, genaue und mit den europäischen Statistiken vergleichbare Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses im Kosovo benötigt werden. Die Zusammenarbeit zielt ferner darauf ab, das Statistikamt des Kosovos in die Lage zu versetzen, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf die Anwendung des Besitzstands der EU im Bereich der Statistik hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.
Artikel 96
Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Kosovo konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors im Kosovo zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.
Artikel 97
Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Einsatz effizienter Systeme für die interne Kontrolle und funktionell unabhängiger interner Rechnungsprüfungssysteme im öffentlichen Sektor des Kosovos im Einklang mit dem international anerkannten Rahmen und der bewährten Praxis in der EU voranzutreiben.
Damit die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, konzentriert sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Referate für die Harmonisierung in den Bereichen Finanzmanagement und -kontrolle und interne Rechnungsprüfung.
Im Bereich der externen Rechnungsprüfung arbeiten die Vertragsparteien insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Aufbau einer unabhängigen externen Rechnungsprüfungsfunktion im Kosovo im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und der bewährten Praxis der EU voranzutreiben. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten des Rechnungshofs.
Artikel 98
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes konzentriert sich auf den Schutz ausländischer Direktinvestitionen und ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung im Kosovo unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für das Kosovo ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Artikel 99
Industrielle Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit hat die Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren im Kosovo zum Ziel. Sie dient auch dem Ziel, die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der kosovarischen Industrie unter solchen Bedingungen zu schaffen, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
Die Zusammenarbeit trägt den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördert gegebenenfalls grenz- und gebietsüberschreitende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen kann insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung im Kosovo gewidmet.
Bei der Zusammenarbeit wird dem Besitzstand der EU im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.
Artikel 100
Kleine und mittlere Unternehmen
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft zu fördern und zu stärken und ein günstiges Umfeld für Privatinitiative und die Weiterentwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der KMU gebührend Rechnung getragen.
Artikel 101
Tourismus
Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es,
a) |
eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit verbundener Aspekte zu gewährleisten; |
b) |
den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.); |
c) |
den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur zu fördern. |
Die Zusammenarbeit hat auch zum Ziel, die Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Institutionen und deren für Tourismus zuständigen Stellen zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem Besitzstand der EU im Bereich des Tourismus gebührend Rechnung getragen.
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.
Artikel 102
Agrar- und Ernährungswirtschaft
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Kosovo, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der EU zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die damit zusammenhängenden Aspekte der Forstwirtschaft im Kosovo zu entwickeln, sowie die Unterstützung der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften und der Praxis des Kosovos an den Besitzstand der EU.
Artikel 103
Fischerei
Die Vertragsparteien prüfen, ob im Aquakultur- und Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den diesbezüglichen vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU und den Grundsätzen der Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen nach Maßgabe der Vorschriften der einschlägigen internationalen und regionalen Fischereiorganisationen gebührend Rechnung getragen.
Artikel 104
Zoll
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der im Bereich des Handels zu erlassenden Vorschriften zu gewährleisten und das Zollsystem des Kosovos an das der EU anzunähern und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Annäherung der Zollvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU zu unterstützen.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.
Protokoll IV enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.
Artikel 105
Steuern
Die EU arbeitet mit dem Kosovo zusammen, um es bei seiner Entwicklung im Steuerbereich zu unterstützen, unter anderem durch Maßnahmen, die auf die weitere Reform des Steuersystems des Kosovos und die Umstrukturierung der Steuerverwaltung abzielen, um eine wirksame Steuereinziehung und die Bekämpfung des Steuerbetrugs zu gewährleisten.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte das Kosovo den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung gebührend Rechnung tragen, der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 angenommen wurde (6).
Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Transparenz, den Informationsaustausch und einen fairen Steuerwettbewerb im Kosovo zu fördern, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern.
Artikel 106
Zusammenarbeit im sozialen Bereich
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik des Kosovos im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern und ein integratives Wachstum zu fördern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, den sozialen Dialog sowie die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos in den Bereichen Beschäftigungsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderungen und von Angehörigen von Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen an den Besitzstand der EU unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der EU zu fördern. Dies kann auch die Angleichung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Arbeitsrechts und hinsichtlich der Arbeitsbedingungen von Frauen umfassen. Die Zusammenarbeit fördert auch eine umfassende Politik für die soziale Inklusion und gegen Diskriminierungen im Kosovo. Die Zusammenarbeit dient außerdem der Schaffung eines Sozialschutzsystems im Kosovo, das zu Beschäftigung und integrativem Wachstum beitragen kann.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien dient der Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU; ihre Ziele sind die Förderung der öffentlichen Gesundheit und die Vorbeugung gegen Erkrankungen, die Entwicklung unabhängiger und leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse, damit grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gewährleistet, die Patientenrechte gewahrt und die Bürger vor Gesundheitsgefahren und Krankheiten geschützt werden können, sowie die Förderung einer gesunden Lebensweise.
Das Kosovo hält die internationalen Übereinkünfte und sonstigen Rechtsinstrumente in diesen Bereichen ein. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf diesen Gebieten gebührend Rechnung getragen.
Artikel 107
Allgemeine und berufliche Bildung
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und der beruflichen Bildung sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit im Kosovo anzuheben, um die Kompetenzentwicklung, Beschäftigungsfähigkeit, soziale Inklusion und wirtschaftliche Entwicklung im Kosovo zu fördern. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung adäquater Qualitätsstandards der kosovarischen Einrichtungen und Programme im Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses und der Bologna-Erklärung.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung im Kosovo auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit hat auch zum Ziel, dass den Bedürfnissen von Schülern und Studierenden mit Behinderungen im Kosovo Rechnung getragen wird.
Die Zusammenarbeit dient auch dem Aufbau von Kapazitäten im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere durch gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, in die alle Interessenträger einbezogen werden und die den Know-how-Transfer gewährleisten.
Die einschlägigen EU-Programme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Strukturen und Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Innovation im Kosovo.
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.
Artikel 108
Kulturelle Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Diese Zusammenarbeit dient dem Ausbau der kulturpolitischen Kapazitäten des Kosovos, der Stärkung der Kapazitäten kultureller Akteure und der Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Individuen, Minderheiten und Volksgruppen. Mit der Zusammenarbeit werden außerdem institutionelle Reformen zur Förderung der kulturellen Vielfalt im Kosovo unterstützt, einschließlich auf der Grundlage der Grundsätze des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 20. Oktober 2005 in Paris verabschiedet wurde.
Artikel 109
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und audiovisuelle Medien.
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Infrastruktur für die Ausbildung von Journalisten und Fachleuten des audiovisuellen Sektors sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien im Kosovo umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
Das Kosovo gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenz- und gebietsüberschreitenden Rundfunks an die der EU an und harmonisiert seine Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der EU. Das Kosovo berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an Programmen und Sendungen sowie der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.
Artikel 110
Informationsgesellschaft
Die Zusammenarbeit wird in allen die Informationsgesellschaft betreffenden Bereichen des Besitzstands der EU ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften des Kosovos in diesem Bereich an die der EU.
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft im Kosovo weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die weitere Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter sowie die Ermittlung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.
Artikel 111
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf vorrangige Bereiche des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet.
Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit das Kosovo fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Besitzstand der EU in diesem Bereich übernehmen kann, wobei der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Artikel 112
Information und Kommunikation
Die Vertragsparteien treffen die für die Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die EU für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise im Kosovo vermitteln.
Artikel 113
Verkehr
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet des Verkehrs.
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, die Verkehrssysteme des Kosovos umzustrukturieren und zu modernisieren, die entsprechende Infrastruktur (einschließlich der von der Südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle ausgewiesenen regionalen Verbindungen) auszubauen, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, Standards zu erreichen, die Interoperabilität und Vergleichbarkeit mit den Standards in der EU gewährleisten, und das Verkehrsrecht an dasjenige der EU anzugleichen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen.
Ziel der Zusammenarbeit ist es, schrittweise den gegenseitigen Zugang zu den Verkehrsmärkten und zur Verkehrsinfrastruktur der EU beziehungsweise des Kosovos gemäß diesem Abkommen zu fördern, ein Verkehrssystem im Kosovo zu entwickeln, das mit dem der EU kompatibel, interoperabel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Artikel 114
Energie
Im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der EU entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Energiebereich nach Maßgabe der Grundsätze der Marktwirtschaft und des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichnet wurde (7). Die Zusammenarbeit wird im Hinblick auf die schrittweise Integration des Kosovos in die Energiemärkte Europas ausgebaut.
Die Zusammenarbeit kann insbesondere die Unterstützung des Kosovos in folgender Hinsicht umfassen:
a) |
Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt im Einklang mit dem Besitzstand der EU im Bereich Versorgungssicherheit und mit der regionalen Energiestrategie der Energiegemeinschaft, Anwendung der EU- und der europäischen Vorschriften für Transit, Übertragung und Verteilung sowie Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarn des Kosovos; |
b) |
Durchführung des Besitzstands der EU in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Umweltauswirkungen des Energiesektors, so dass Energiesparen, Energieeffizienz, erneuerbare Energien und die Untersuchung und Verringerung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt gefördert werden; |
c) |
Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen im Einklang mit den EU-Vorschriften für den Energiebinnenmarkt, die die Entflechtung betreffen. |
Artikel 115
Umwelt
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der entscheidenden Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung im Kosovo zu gelangen. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf die Bereiche Luft- und Wasserqualität (einschließlich im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch), grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, alle Arten der Abfallentsorgung (einschließlich einer verantwortlichen und sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle) und Naturschutz, Überwachung und Verringerung von Industrieemissionen, Gewährleistung der Sicherheit industrieller Anlagen sowie Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien im Kosovo.
Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Kosovos zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den EU- und gegebenenfalls den Euratom-Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien durch das Kosovo konzentrieren, die der erheblichen Verringerung der örtlichen, regionalen und grenz- und gebietsüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung, der Schaffung eines Rahmens für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen dienen.
Artikel 116
Klimawandel
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Kosovo bei der Entwicklung seiner Klimapolitik und der Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die Energie-, Verkehrs-, Industrie-, Agrar- und Bildungspolitik und in sonstige relevante Politikbereiche zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Klimawandels unterstützt, insbesondere was die wirksame Überwachung, die Berichterstattung und die Prüfung von Treibhausgasemissionen angeht. Ferner dient die Zusammenarbeit der Unterstützung des Kosovos bei der Schaffung geeigneter Verwaltungskapazitäten und Verfahren für die Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren, damit politische Maßnahmen zur Förderung eines kohlenstoffarmen und klimafreundlichen Wachstums verabschiedet und durchgeführt werden können. Die Vertragsparteien arbeiten — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — mit dem Ziel zusammen, die Einbeziehung des Kosovos in die globalen und regionalen Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen zu ermöglichen.
Artikel 117
Katastrophenschutz
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Katastrophenschutzkapazitäten des Kosovos und auf die schrittweise Annäherung des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Katastrophenmanagements ab.
Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Schwerpunkte konzentrieren:
a) |
frühzeitige Unterrichtung und Warnung bei Katastrophen, Einbeziehung des Kosovos in die europäischen Frühwarn- und Überwachungssysteme, |
b) |
Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation rund um die Uhr zwischen den Notdiensten des Kosovos und denen der Europäischen Kommission, |
c) |
Sicherstellung der Zusammenarbeit in schweren Notsituationen, einschließlich der Erleichterung der Erbringung und Entgegennahme von Hilfe und der Unterstützung des Aufnahmegebiets, |
d) |
Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und Gefahren sowie Ausarbeitung von Plänen für die Katastrophenrisikobewertung und das Katastrophenmanagement im gesamten Kosovo, |
e) |
Durchführung von bewährten Verfahrensweisen und Leitlinien im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. |
Artikel 118
Forschung und technologische Entwicklung
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen sowie vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 119
Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung
Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz- und gebietsübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.
Artikel 120
Öffentliche Verwaltung
Ziel der Zusammenarbeit und des Dialogs ist es, die weitere Entwicklung einer professionellen, effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung im Kosovo zu gewährleisten, wobei auf den diesbezüglichen bisherigen Reformanstrengungen aufgebaut wird, auch auf denen im Zusammenhang mit der Dezentralisierung und der Einrichtung neuer Gemeinden. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die Durchführung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der Institutionen im Interesse der gesamten Bevölkerung des Kosovos und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Institutionenaufbau, einschließlich der Entwicklung und Durchführung leistungsabhängiger, transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren auf zentraler und lokaler Ebene, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Verbesserung der Effizienz und der Kapazitäten unabhängiger Stellen, die zum Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und zu einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle beitragen.
TITEL IX
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 121
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann das Kosovo im Einklang mit den Artikeln 7, 122, 123 und 125 von der EU finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig. Auch die Frage, ob das Kosovo seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen erfüllt, sowie die jährlichen Fortschrittsberichte über das Kosovo werden berücksichtigt. Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist ferner von der Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die dem Kosovo gewährte finanzielle Unterstützung wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.
Artikel 122
Die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen wird im Einklang mit der einschlägigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates innerhalb eines indikativen Mehrjahresrahmens und auf der Grundlage von Jahres- oder Mehrjahresprogrammen bereitgestellt, die die EU nach Konsultationen mit dem Kosovo festlegt.
Artikel 123
Die finanzielle Unterstützung kann für alle einschlägigen Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Freiheit, Sicherheit und Recht, Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU, soziale und wirtschaftliche Entwicklung, gute Regierungsführung, Reform der öffentlichen Verwaltung, Energie und Landwirtschaft bereitgestellt werden.
Artikel 124
Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die EU auf Ersuchen des Kosovos in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen dem Kosovo und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.
Artikel 125
Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die finanzielle Unterstützung durch die EU in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Ländern und internationalen Finanzinstitutionen, geleistet wird.
Zu diesem Zweck legt das Kosovo regelmäßig Informationen über alle Quellen vor, aus denen es Unterstützung erhält.
TITEL X
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 126
Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und kann außerordentliche Tagungen einberufen, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 127
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus Vertretern der EU einerseits und aus Vertretern des Kosovos andererseits zusammen.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der EU und einem Vertreter des Kosovos geführt.
(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.
Artikel 128
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 129
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der EU einerseits und Vertretern des Kosovos andererseits zusammensetzt.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört, und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 128.
Artikel 130
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.
Artikel 131
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
Artikel 132
Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Parlamentarischer Ausschuss“) eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder des Parlaments des Kosovos zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt, jedoch mindestens einmal jährlich.
Der Parlamentarische Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Kosovos zusammen.
Der Parlamentarische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und einem Mitglied des Parlaments des Kosovos geführt.
Der Parlamentarische Ausschuss kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
Artikel 133
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und die juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben, um ihre Rechte geltend zu machen.
Artikel 134
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Artikel 135
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
a) |
dürfen die vom Kosovo gegenüber der EU angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Unternehmen bewirken; |
b) |
dürfen die von der EU gegenüber dem Kosovo angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Bürgern des Kosovos oder zwischen kosovarischen Unternehmen bewirken. |
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 70 Absatz 3.
Artikel 136
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei umgehend in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 137 und gegebenenfalls Protokoll V Anwendung.
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mitgeteilt und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 130 oder 131 eingesetzten Gremium.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 34, 42, 43, 44 und 48 und Protokoll III (Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit) unberührt und beeinflussen diese nicht.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Artikel 5 und 13.
Artikel 137
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 136 Absatz 4 treffen könnte.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll V vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 136 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.
Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 130 oder 131 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls V fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.
Artikel 138
Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, welche für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und das Kosovo andererseits bindend sind.
Artikel 139
Die Anhänge I bis VII, die Protokolle I, II, III, IV und V und die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 140
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aussetzen.
Verstößt das Kosovo gegen wesentliche Grundsätze der Artikel 5 und 13, so kann die EU Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung.
Artikel 141
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Gebiet des Kosovos andererseits.
Artikel 142
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Artikel 143
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, albanischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 144
Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.
Съставено в Страсбург на двадесет и седми октомври две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Estrasburgo, el veintisiete de octubre de dos mil quince.
Ve Štrasburku dne dvacátého sedmého října dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Strasbourg den syvogtyvende oktober to tusind og femten.
Geschehen zu Strassburg am siebenundzwanzigsten Oktober zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne seitsmendal päeval Strasbourgis.
Έγινε στο Στρασβούργο, στις είκοσι εφτά Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Strasbourg on the twenty-seventh day of October in the year two thousand and fifteen.
Fait à Strasbourg, le vingt-sept octobre deux mille quinze.
Sastavljeno u Strasbourgu dvadeset sedmog listopada dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Strasburgo, addì ventisette ottobre duemilaquindici.
Strasbūrā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų spalio dvidešimt septintą dieną Strasbūre.
Kelt Strasbourgban, a kéteze-tizenötödik év október havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Strasburgu, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Straatsburg, de zevenentwintigste oktober tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Strasburgu dnia dwudziestego siódmego października roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Estrasburgo, em vinte e sete de outubro de dois mil e quinze.
Întocmit la Strasbourg la douăzeci și șapte octombrie două mii cincisprezece.
V Štrasburgu dvadsiateho siedmeho októbra dvetisíctridsať.
V Strasbourgu, dne sedemindvajsetega oktobra leta dva tisoč petnajst.
Tehty Strasbourgissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Strasbourg den tjugosjunde oktober år tjugohundrafemton.
Nënshkruar në Strazburg më njëzet e shtatë tetor, dy mijë e pesëmbëdhjetë.
Potpisano u Strazburgu dvadeset sedmog Oktobra dve hiljade petnaeste.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Për Bashkimin Europian
Za Evropsku Uniju
За Европейската общност за атомна енергия
Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica
Za Evropské společenství pro atomovou energii
For Det Europæiske Atomenergifællesskab
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας
For the European Atomic Energy Community
Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique
Za Europsku zajednicu za atomsku energiju
Per la Comunità europea dell’energia atomica
Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –
Europos atominės energijos bendrijos vardu
Az Európai Atomenergia-közösség részéről
F’isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika
Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie
W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej
Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica
Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice
Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu
Za Evropsko skupnost za atomsko energijo
Euroopan atomienergiajärjestön puolesta
För Europeiska atomenergigemenskapen
Për Komunitetin Evropian për Energji Atomike
Za Evropsku Zajednicu za Atomsku Energiju
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(3) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(4) ABl. EU L 285 vom 16.10.2006, S. 3.
(5) Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, European Association of National Metrology Institutes.
(6) Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1).
(7) ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.
(**) Ky përcaktim nuk paragjykon qëndrimin ndaj statusit dhe është në përputhje me Rezolutën 1244/1999 dhe Opinionin e Gjykatës Ndërkombëtare të Drejtësisë mbi shpalljen e pavarësisë së Kosovës.
(***) Ovaj naziv ne prejudicira stavove о statusu i u skladu je sa RSBUN 1244/1999 i mišljenjem Međunarodnog Suda Pravde о deklaraciji о nezavisnosti Kosova.
LISTE DER ANHÄNGE, PROTOKOLLE UND ERKLÄRUNGEN
ANHÄNGE
Anhang I (Artikel 23) |
Zollzugeständnisse des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU |
Anhang II (Artikel 28) |
Bestimmung des Begriffs „Baby-Beef“-Erzeugnisse |
Anhang III (Artikel 29) |
Zollzugeständnisse des Kosovos für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU |
Anhang IV (Artikel 31) |
Zugeständnisse der EU für Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo |
Anhang V (Artikel 32) |
Zollzugeständnisse des Kosovos für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU |
Anhang VI (Artikel 50) |
Niederlassung: Finanzdienstleistungen |
Anhang VII (Artikel 77) |
Rechte des geistigen und des gewerblichen Eigentums |
PROTOKOLLE
Protokoll I (Artikel 27) |
Handel zwischen der EU und dem Kosovo mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
Protokoll II (Artikel 30) |
Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine |
Protokoll III (Artikel 46) |
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ |
Protokoll IV (Artikel 104) |
Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich |
Protokoll V (Artikel 136) |
Streitbeilegung |
ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung
ANHANG I
ANHANG Ia
ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU
(Artikel 23)
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung (1) |
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2501 00 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
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2501 00 51 |
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2501 00 91 |
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2501 00 99 |
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2505 |
Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26: |
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2505 10 00 |
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2506 |
Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: |
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2506 10 00 |
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2507 00 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt: |
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2507 00 80 |
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2508 |
Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen: |
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2508 10 00 |
|
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2508 40 00 |
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2508 70 00 |
|
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2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
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2517 |
Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516 , auch wärmebehandelt: |
||
2517 10 |
|
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2517 10 20 |
|
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2517 30 00 |
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2520 |
Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
||
2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 : |
||
2522 20 00 |
|
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
||
2523 10 00 |
|
||
2526 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum: |
||
2526 20 00 |
|
||
2530 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2530 90 00 |
|
||
3001 |
Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3001 20 |
|
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3001 20 10 |
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3001 90 |
|
||
|
|
||
3001 90 91 |
|
||
3001 90 98 |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
||
3002 10 |
|
||
3002 30 00 |
|
||
3002 90 |
|
||
3002 90 30 |
|
||
3002 90 50 |
|
||
3002 90 90 |
|
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3003 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3003 10 00 |
|
||
3003 20 00 |
|
||
|
|
||
3003 31 00 |
|
||
3003 40 |
|
||
3003 90 00 |
|
||
3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
|
|
||
3004 32 00 |
|
||
3004 50 00 |
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||
3004 90 00 |
|
||
3005 |
Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken: |
||
3005 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
3005 90 50 |
|
||
3006 |
Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30: |
||
3006 10 |
|
||
3006 10 10 |
|
||
3006 20 00 |
|
||
3006 30 00 |
|
||
3006 50 00 |
|
||
3006 60 00 |
|
||
3006 70 00 |
|
||
|
|
||
3006 92 00 |
|
||
3208 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |
||
3208 90 |
|
||
|
|
||
3208 90 19 |
|
||
|
|
||
3208 90 91 |
|
||
3303 00 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer): |
||
3303 00 90 |
|
||
3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
||
|
|
||
3304 91 00 |
|
||
3306 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
3306 10 00 |
|
||
3307 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |
||
3307 20 00 |
|
||
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
||
|
|
||
3401 19 00 |
|
||
3401 20 |
|
||
3401 20 10 |
|
||
3403 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten |
||
3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse |
||
3405 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 : |
||
3405 10 00 |
|
||
3405 20 00 |
|
||
3405 40 00 |
|
||
3405 90 |
|
||
3405 90 10 |
|
||
3407 00 00 |
Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
||
3605 00 00 |
Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604 |
||
3606 |
Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel: |
||
3606 10 00 |
|
||
3606 90 |
|
||
3606 90 90 |
|
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3801 |
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen: |
||
3801 10 00 |
|
||
3801 30 00 |
|
||
3801 90 00 |
|
||
3802 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
||
3806 |
Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze): |
||
3806 30 00 |
|
||
3806 90 00 |
|
||
3807 00 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech: |
||
3807 00 90 |
|
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
3809 91 00 |
|
||
3809 92 00 |
|
||
3809 93 00 |
|
||
3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art: |
||
3810 10 00 |
|
||
3810 90 |
|
||
3810 90 90 |
|
||
3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe: |
||
3812 20 |
|
||
3812 20 90 |
|
||
3812 30 |
|
||
3812 30 80 |
|
||
3813 00 00 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
||
3815 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3815 90 |
|
||
3815 90 90 |
|
||
3818 00 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert: |
||
3818 00 10 |
|
||
3819 00 00 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
||
3820 00 00 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
||
3821 00 00 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3824 10 00 |
|
||
|
|
||
3824 78 00 |
|
||
3824 79 00 |
|
||
3824 90 |
|
||
3824 90 10 |
|
||
3824 90 35 |
|
||
3824 90 40 |
|
||
|
|
||
3824 90 45 |
|
||
3824 90 55 |
|
||
|
|
||
3824 90 62 |
|
||
3824 90 64 |
|
||
3824 90 70 |
|
||
|
|
||
3824 90 75 |
|
||
3824 90 80 |
|
||
3824 90 85 |
|
||
3824 90 87 |
|
||
3825 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle: |
||
|
|
||
3825 49 00 |
|
||
3825 90 |
|
||
3825 90 90 |
|
||
3826 00 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT: |
||
3826 00 10 |
|
||
3918 |
Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel |
||
3919 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen |
||
4004 00 00 |
Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert |
||
4006 |
Andere Formen (z, B, Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z B, Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk |
||
4008 |
Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk: |
||
|
|
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4008 11 00 |
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4008 19 00 |
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4008 21 |
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4008 21 10 |
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4009 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z, B, Nippel, Bögen): |
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4009 11 00 |
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4009 21 00 |
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4009 31 00 |
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4009 41 00 |
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4010 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk: |
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4010 11 00 |
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4010 19 00 |
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4010 32 00 |
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4010 33 00 |
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4010 34 00 |
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4010 36 00 |
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4014 |
Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen: |
||
4014 10 00 |
|
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4016 |
Andere Waren aus Weichkautschuk: |
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|
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4016 91 00 |
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||
4016 95 00 |
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||
4016 99 |
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||
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|
||
4016 99 52 |
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||
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
||
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen: |
||
|
|
||
4202 11 |
|
||
4202 12 |
|
||
4202 19 |
|
||
|
|
||
4202 21 00 |
|
||
4202 22 |
|
||
4202 29 00 |
|
||
|
|
||
4202 31 00 |
|
||
4202 32 |
|
||
4202 32 90 |
|
||
4202 39 00 |
|
||
|
|
||
4202 91 |
|
||
4202 92 |
|
||
|
|
||
4202 92 11 |
|
||
4202 92 19 |
|
||
|
|
||
4202 92 91 |
|
||
4202 92 98 |
|
||
4202 99 00 |
|
||
4203 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
||
4203 10 00 |
|
||
|
|
||
4203 29 |
|
||
4203 30 00 |
|
||
4203 40 00 |
|
||
4205 00 |
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder: |
||
|
|
||
4205 00 11 |
|
||
4205 00 90 |
|
||
4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: |
||
4407 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
4407 10 93 |
|
||
4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt: |
||
|
|
||
4411 93 |
|
||
4411 93 10 |
|
||
4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen: |
||
4806 40 |
|
||
4806 40 10 |
|
||
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe: |
||
|
|
||
4810 32 |
|
||
4810 32 90 |
|
||
4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |
||
|
|
||
4823 61 00 |
|
||
5512 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr: |
||
|
|
||
5512 19 |
|
||
|
|
||
5512 29 |
|
||
5512 29 90 |
|
||
5513 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger: |
||
|
|
||
5513 21 00 |
|
||
|
|
||
5513 41 00 |
|
||
5513 49 00 |
|
||
5514 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger: |
||
|
|
||
5514 23 00 |
|
||
5514 29 00 |
|
||
|
|
||
5514 42 00 |
|
||
5514 43 00 |
|
||
5515 |
Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern: |
||
|
|
||
5515 11 |
|
||
5515 11 90 |
|
||
5515 12 |
|
||
5515 12 90 |
|
||
5515 19 |
|
||
5515 19 90 |
|
||
|
|
||
5515 99 |
|
||
5515 99 80 |
|
||
5516 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
||
|
|
||
5516 23 |
|
||
5516 23 10 |
|
||
|
|
||
5516 43 00 |
|
||
|
|
||
5516 93 00 |
|
||
5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen: |
||
|
|
||
5601 21 |
|
||
5601 29 00 |
|
||
5601 30 00 |
|
||
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
||
5602 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
5602 10 19 |
|
||
|
|
||
5602 10 38 |
|
||
5602 10 90 |
|
||
|
|
||
5602 29 00 |
|
||
5602 90 00 |
|
||
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
||
|
|
||
5603 11 |
|
||
5603 12 |
|
||
5603 13 |
|
||
5603 14 |
|
||
|
|
||
5603 91 |
|
||
5603 91 10 |
|
||
5603 92 |
|
||
5603 92 10 |
|
||
5603 93 |
|
||
5603 94 |
|
||
5603 94 90 |
|
||
5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
||
5604 90 |
|
||
5604 90 90 |
|
||
5605 00 00 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
||
5606 00 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“: |
||
5606 00 10 |
|
||
|
|
||
5606 00 91 |
|
||
5607 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
||
|
|
||
5607 29 00 |
|
||
|
|
||
5607 41 00 |
|
||
5607 49 |
|
||
5607 50 |
|
||
5607 90 |
|
||
5607 90 90 |
|
||
5608 |
Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen: |
||
|
|
||
5608 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
5608 19 19 |
|
||
5608 19 30 |
|
||
5608 19 90 |
|
||
5609 00 00 |
Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 , aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
5702 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche: |
||
5702 50 |
|
||
|
|
||
5702 50 31 |
|
||
5702 50 39 |
|
||
5703 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert: |
||
5703 30 |
|
||
|
|
||
5703 30 12 |
|
||
|
|
||
5703 30 82 |
|
||
5801 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 : |
||
5801 10 00 |
|
||
|
|
||
5801 31 00 |
|
||
5801 32 00 |
|
||
5801 36 00 |
|
||
5801 37 00 |
|
||
5802 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 : |
||
5802 20 00 |
|
||
5804 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 : |
||
5804 10 |
|
||
5804 10 90 |
|
||
5806 |
Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs): |
||
5806 10 00 |
|
||
|
|
||
5806 31 00 |
|
||
5806 32 |
|
||
5806 32 10 |
|
||
5807 |
Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt |
||
5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive: |
||
|
|
||
5810 92 |
|
||
5810 92 90 |
|
||
5810 99 |
|
||
5810 99 90 |
|
||
5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
||
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
||
5902 10 |
|
||
5902 10 90 |
|
||
5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 : |
||
5903 10 |
|
||
5903 10 90 |
|
||
5903 20 |
|
||
5903 90 |
|
||
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
||
5905 00 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
||
|
|
||
5905 00 90 |
|
||
5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
||
5906 10 00 |
|
||
|
|
||
5906 99 |
|
||
5906 99 90 |
|
||
5907 00 00 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
||
5909 00 |
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen |
||
5910 00 00 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt |
||
5911 |
Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel: |
||
5911 10 00 |
|
||
5911 20 00 |
|
||
|
|
||
5911 32 |
|
||
|
|
||
5911 32 19 |
|
||
5911 32 90 |
|
||
5911 90 |
|
||
6001 |
Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke: |
||
6001 10 00 |
|
||
|
|
||
6001 21 00 |
|
||
6001 22 00 |
|
||
6001 29 00 |
|
||
|
|
||
6001 92 00 |
|
||
6001 99 00 |
|
||
6002 |
Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 : |
||
6002 40 00 |
|
||
6005 |
Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 : |
||
|
|
||
6005 32 |
|
||
6005 32 90 |
|
||
6006 |
Andere Gewirke und Gestricke: |
||
|
|
||
6006 23 00 |
|
||
|
|
||
6006 31 |
|
||
6006 33 |
|
||
6006 33 90 |
|
||
6006 34 |
|
||
6006 34 90 |
|
||
6006 90 00 |
|
||
6102 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 : |
||
6102 90 |
|
||
6102 90 90 |
|
||
6103 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6103 42 00 |
|
||
6103 43 00 |
|
||
6104 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6104 42 00 |
|
||
6107 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6107 99 00 |
|
||
6108 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6108 39 00 |
|
||
|
|
||
6108 91 00 |
|
||
6203 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6203 42 |
|
||
|
|
||
6203 42 59 |
|
||
6204 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6204 21 00 |
|
||
6204 23 |
|
||
6204 23 80 |
|
||
6208 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6208 11 00 |
|
||
6209 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder: |
||
6209 30 00 |
|
||
6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung: |
||
|
|
||
6211 33 |
|
||
|
|
||
6211 33 31 |
|
||
|
|
||
6211 33 42 |
|
||
6211 33 90 |
|
||
6211 39 00 |
|
||
|
|
||
6211 42 |
|
||
|
|
||
6211 42 31 |
|
||
6211 43 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6211 43 42 |
|
||
6301 |
Decken: |
||
6301 30 |
|
||
6301 30 10 |
|
||
6301 40 |
|
||
6301 40 90 |
|
||
6302 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: |
||
|
|
||
6302 22 |
|
||
6302 22 10 |
|
||
6302 29 |
|
||
6302 29 90 |
|
||
|
|
||
6302 32 |
|
||
6302 32 90 |
|
||
|
|
||
6302 51 00 |
|
||
6302 53 |
|
||
6302 53 10 |
|
||
6302 59 |
|
||
6302 59 90 |
|
||
|
|
||
6302 91 00 |
|
||
6302 99 |
|
||
6302 99 90 |
|
||
6303 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken): |
||
|
|
||
6303 92 |
|
||
6303 92 90 |
|
||
6303 99 |
|
||
6303 99 10 |
|
||
6304 |
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 : |
||
|
|
||
6304 91 00 |
|
||
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
||
|
|
||
6306 22 00 |
|
||
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: |
||
6307 10 |
|
||
6307 10 10 |
|
||
6307 10 30 |
|
||
6307 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6307 90 92 |
|
||
6308 00 00 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |
||
|
|
||
6402 99 |
|
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|
|
||
|
|
||
6402 99 50 |
|
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6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
||
|
|
||
6403 51 |
|
||
6403 51 05 |
|
||
6403 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
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6403 59 99 |
|
||
6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen: |
||
|
|
||
6404 19 |
|
||
6404 19 10 |
|
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6404 20 |
|
||
6404 20 10 |
|
||
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: |
||
6406 20 |
|
||
6501 00 00 |
Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten |
||
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
||
6505 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
||
6506 |
Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet: |
||
6506 10 |
|
||
|
|
||
6506 91 00 |
|
||
6506 99 |
|
||
6506 99 90 |
|
||
6507 00 00 |
Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen |
||
6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
||
6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
||
6603 |
Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602 : |
||
6603 20 00 |
|
||
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: |
||
|
|
||
6802 21 00 |
|
||
|
|
||
6802 91 00 |
|
||
6811 |
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen: |
||
|
|
||
6811 82 00 |
|
||
6901 00 00 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
||
6902 |
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
||
6903 |
Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden: |
||
6903 20 |
|
||
6903 20 10 |
|
||
6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen |
||
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
||
6907 |
Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage: |
||
6907 90 |
|
||
6908 |
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
||
6909 |
Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken: |
||
|
|
||
6909 11 00 |
|
||
6909 12 00 |
|
||
6909 90 00 |
|
||
6910 |
Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken |
||
6911 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
||
6912 00 |
Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände |
||
6913 |
Statuetten und andere keramische Ziergegenstände |
||
6914 |
Andere keramische Waren |
||
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver: |
||
|
|
||
7106 92 00 |
|
||
7113 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen: |
||
|
|
||
7113 11 00 |
|
||
7114 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen: |
||
|
|
||
7114 11 00 |
|
||
7117 |
Fantasieschmuck: |
||
|
|
||
7117 19 00 |
|
||
7117 90 00 |
|
||
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen: |
||
7201 20 00 |
|
||
7205 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7205 29 00 |
|
||
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 : |
||
7206 90 00 |
|
||
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl: |
||
|
|
||
7207 12 |
|
||
7207 12 90 |
|
||
7210 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen: |
||
|
|
||
7210 12 |
|
||
7210 12 80 |
|
||
7210 20 00 |
|
||
7210 30 00 |
|
||
|
|
||
7210 41 00 |
|
||
7210 50 00 |
|
||
7210 70 |
|
||
7210 70 10 |
|
||
7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen: |
||
7212 10 |
|
||
7212 10 90 |
|
||
7212 50 |
|
||
7212 50 20 |
|
||
|
|
||
7212 50 69 |
|
||
7212 60 00 |
|
||
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: |
||
7214 10 00 |
|
||
|
|
||
7214 91 |
|
||
7214 91 10 |
|
||
7214 99 |
|
||
|
|
||
7214 99 10 |
|
||
|
|
||
7214 99 31 |
|
||
7214 99 50 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7214 99 71 |
|
||
7214 99 79 |
|
||
7214 99 95 |
|
||
7215 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7215 50 |
|
||
|
|
||
7215 50 19 |
|
||
7216 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
|
|
||
7216 22 00 |
|
||
|
|
||
7216 31 |
|
||
7216 31 90 |
|
||
7216 32 |
|
||
|
|
||
7216 32 11 |
|
||
7216 32 19 |
|
||
|
|
||
7216 32 99 |
|
||
7216 33 |
|
||
7216 33 10 |
|
||
7216 40 |
|
||
7216 40 90 |
|
||
7216 50 |
|
||
|
|
||
7216 50 99 |
|
||
|
|
||
7216 61 |
|
||
7216 61 90 |
|
||
|
|
||
7216 91 |
|
||
7216 91 10 |
|
||
7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7217 10 |
|
||
|
|
||
7217 10 10 |
|
||
7217 20 |
|
||
|
|
||
7217 20 10 |
|
||
7217 90 |
|
||
7217 90 20 |
|
||
7217 90 90 |
|
||
7218 |
Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl: |
||
7218 10 00 |
|
||
7219 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr: |
||
|
|
||
7219 14 |
|
||
7219 14 10 |
|
||
|
|
||
7219 21 |
|
||
7219 21 10 |
|
||
7219 22 |
|
||
7219 22 10 |
|
||
7219 23 00 |
|
||
|
|
||
7219 31 00 |
|
||
7219 32 |
|
||
7219 32 10 |
|
||
7219 33 |
|
||
7219 33 10 |
|
||
7219 34 |
|
||
7219 90 |
|
||
7219 90 20 |
|
||
7220 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm: |
||
7220 20 |
|
||
|
|
||
7220 20 29 |
|
||
|
|
||
7220 20 41 |
|
||
7223 00 |
Draht aus nicht rostendem Stahl: |
||
|
|
||
7223 00 19 |
|
||
|
|
||
7223 00 91 |
|
||
7225 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr: |
||
7225 30 |
|
||
7225 30 90 |
|
||
7225 40 |
|
||
|
|
||
7225 40 40 |
|
||
7225 40 60 |
|
||
|
|
||
7225 92 00 |
|
||
7226 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm: |
||
|
|
||
7226 99 |
|
||
7226 99 30 |
|
||
7226 99 70 |
|
||
7227 |
Walzdraht aus anderem legierten Stahl: |
||
7227 90 |
|
||
7227 90 10 |
|
||
7227 90 95 |
|
||
7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl: |
||
7229 90 |
|
||
7229 90 90 |
|
||
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material: |
||
7302 10 |
|
||
7302 10 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7302 10 40 |
|
||
7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl: |
||
|
|
||
7304 19 |
|
||
7304 19 90 |
|
||
7306 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7306 11 |
|
||
7306 11 90 |
|
||
|
|
||
7306 29 00 |
|
||
7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7307 29 |
|
||
7307 29 80 |
|
||
|
|
||
7307 91 00 |
|
||
7318 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7318 12 |
|
||
7318 12 90 |
|
||
|
|
||
7318 24 00 |
|
||
7324 |
Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7324 21 00 |
|
||
7325 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen: |
||
|
|
||
7325 91 00 |
|
||
7326 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7326 19 |
|
||
7326 19 10 |
|
||
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
||
|
|
||
7403 22 00 |
|
||
7415 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer: |
||
|
|
||
7415 39 00 |
|
||
7419 |
Andere Waren aus Kupfer: |
||
|
|
||
7419 91 00 |
|
||
7602 00 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium: |
||
|
|
||
7602 00 11 |
|
||
7602 00 19 |
|
||
7605 |
Draht aus Aluminium: |
||
|
|
||
7605 19 00 |
|
||
|
|
||
7605 29 00 |
|
||
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm: |
||
|
|
||
7606 11 |
|
||
7606 11 10 |
|
||
|
|
||
7606 11 91 |
|
||
7606 11 99 |
|
||
7606 12 |
|
||
7606 12 20 |
|
||
|
|
||
7606 12 93 |
|
||
|
|
||
7606 92 00 |
|
||
7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger: |
||
|
|
||
7607 11 |
|
||
7609 00 00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
||
7610 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium |
||
7613 00 00 |
Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
||
7614 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
||
7614 90 00 |
|
||
7615 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer; Sanitär-, Hygieneartikel oder Toilettenartikel und deren Teile aus Aluminium: |
||
7615 10 |
|
||
7615 10 10 |
|
||
7615 20 00 |
|
||
7616 |
Andere Waren aus Aluminium |
||
8201 |
Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft |
||
8202 |
Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter) |
||
8203 |
Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge |
||
8204 |
Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griffauswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff |
||
8205 |
Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb: |
||
8205 20 00 |
|
||
8205 30 00 |
|
||
8205 40 00 |
|
||
|
|
||
8205 51 00 |
|
||
8205 59 |
|
||
8205 60 00 |
|
||
8205 70 00 |
|
||
8205 90 |
|
||
8206 00 00 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge: |
||
|
|
||
8207 13 00 |
|
||
8207 19 |
|
||
8207 20 |
|
||
8207 20 90 |
|
||
8207 30 |
|
||
8207 40 |
|
||
8207 50 |
|
||
8207 60 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8207 60 30 |
|
||
|
|
||
8207 60 90 |
|
||
8207 70 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8207 70 31 |
|
||
8207 70 37 |
|
||
8207 70 90 |
|
||
8207 80 |
|
||
|
|
||
8207 80 19 |
|
||
8207 80 90 |
|
||
8207 90 |
|
||
8207 90 10 |
|
||
|
|
||
8207 90 30 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8207 90 78 |
|
||
|
|
||
8207 90 91 |
|
||
8207 90 99 |
|
||
8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
||
8209 00 |
Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets |
||
8210 00 00 |
Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken |
||
8211 |
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür: |
||
8211 10 00 |
|
||
|
|
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8211 91 00 |
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8211 92 00 |
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8211 93 00 |
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8211 94 00 |
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8212 |
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band) |
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8213 00 00 |
Scheren und Scherenblätter |
||
8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
||
8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: |
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8215 10 |
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8215 10 30 |
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8215 10 80 |
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8215 20 |
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8215 99 |
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8301 |
Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen |
||
8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen: |
||
8302 30 00 |
|
||
|
|
||
8302 41 |
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8302 41 10 |
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8302 41 90 |
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8302 50 00 |
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8303 00 |
Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen |
||
8304 00 00 |
Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403 |
||
8305 |
Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen |
||
8306 |
Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen: |
||
8306 10 00 |
|
||
|
|
||
8306 29 00 |
|
||
8306 30 00 |
|
||
8308 |
Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen |
||
8310 00 00 |
Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405 |
||
8311 |
Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren |
||
8401 |
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung: |
||
8401 10 00 |
|
||
8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser: |
||
|
|
||
8402 12 00 |
|
||
8402 19 |
|
||
8402 19 90 |
|
||
8402 20 00 |
|
||
8402 90 00 |
|
||
8403 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 : |
||
8403 90 |
|
||
8403 90 90 |
|
||
8404 |
Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
||
8405 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern |
||
8406 |
Dampfturbinen: |
||
|
|
||
8406 81 00 |
|
||
8406 82 00 |
|
||
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt: |
||
|
|
||
8409 91 00 |
|
||
8410 |
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür: |
||
8410 90 00 |
|
||
8413 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: |
||
|
|
||
8413 11 00 |
|
||
8413 40 00 |
|
||
8413 70 |
|
||
|
|
||
8413 70 21 |
|
||
8413 70 29 |
|
||
8413 70 30 |
|
||
|
|
||
8413 82 00 |
|
||
8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: |
||
8414 20 |
|
||
8414 20 20 |
|
||
8414 40 |
|
||
8414 40 10 |
|
||
8414 60 00 |
|
||
8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird: |
||
8415 10 |
|
||
8415 20 00 |
|
||
8416 |
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen |
||
8417 |
Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen: |
||
8417 10 00 |
|
||
8417 20 |
|
||
8417 20 90 |
|
||
8417 80 |
|
||
8417 80 70 |
|
||
8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 : |
||
|
|
||
8418 21 |
|
||
|
|
||
8418 21 51 |
|
||
8418 21 59 |
|
||
|
|
||
8418 21 91 |
|
||
8418 21 99 |
|
||
8418 50 |
|
||
|
|
||
8418 50 11 |
|
||
|
|
||
8418 91 00 |
|
||
8419 |
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: |
||
|
|
||
8419 11 00 |
|
||
8419 19 00 |
|
||
8421 |
Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |
||
|
|
||
8421 11 00 |
|
||
8421 12 00 |
|
||
8421 19 |
|
||
8421 19 20 |
|
||
|
|
||
8421 22 00 |
|
||
|
|
||
8421 91 00 |
|
||
8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: |
||
8423 10 |
|
||
8423 20 00 |
|
||
8423 30 00 |
|
||
|
|
||
8423 81 |
|
||
8423 81 10 |
|
||
8423 81 50 |
|
||
8423 81 90 |
|
||
8423 82 |
|
||
8423 82 90 |
|
||
8423 89 00 |
|
||
8424 |
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: |
||
8424 20 00 |
|
||
8424 30 |
|
||
|
|
||
8424 30 01 |
|
||
8424 30 08 |
|
||
|
|
||
8424 30 10 |
|
||
|
|
||
8424 89 00 |
|
||
8424 90 00 |
|
||
8440 |
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen: |
||
8440 10 |
|
||
8440 10 10 |
|
||
8440 10 30 |
|
||
8440 10 40 |
|
||
8440 10 90 |
|
||
8440 90 00 |
|
||
8443 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör; |
||
|
|
||
8443 31 |
|
||
8443 31 20 |
|
||
8443 32 |
|
||
8443 32 30 |
|
||
|
|
||
8443 32 93 |
|
||
8443 32 99 |
|
||
8443 39 |
|
||
|
|
||
8443 39 39 |
|
||
8443 39 90 |
|
||
|
|
||
8443 91 |
|
||
8443 99 |
|
||
8443 99 10 |
|
||
8450 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |
||
|
|
||
8450 11 |
|
||
|
|
||
8450 11 19 |
|
||
8450 11 90 |
|
||
8450 12 00 |
|
||
8450 19 00 |
|
||
8450 20 00 |
|
||
8450 90 00 |
|
||
8451 |
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen: |
||
8451 10 00 |
|
||
|
|
||
8451 21 00 |
|
||
8451 29 00 |
|
||
8451 30 00 |
|
||
8451 40 00 |
|
||
8451 50 00 |
|
||
8451 80 |
|
||
8451 80 10 |
|
||
8451 80 80 |
|
||
8451 90 00 |
|
||
8467 |
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen: |
||
|
|
||
8467 11 |
|
||
|
|
||
8467 21 |
|
||
8467 22 |
|
||
8467 29 |
|
||
8467 29 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8467 29 51 |
|
||
8467 29 53 |
|
||
8467 29 59 |
|
||
8467 29 80 |
|
||
8467 29 85 |
|
||
|
|
||
8467 81 00 |
|
||
|
|
||
8467 91 00 |
|
||
8467 92 00 |
|
||
8467 99 00 |
|
||
8469 00 |
Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443 ; Textverarbeitungsmaschinen |
||
8470 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen: |
||
8470 10 00 |
|
||
|
|
||
8470 29 00 |
|
||
8470 90 00 |
|
||
8471 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8471 80 00 |
|
||
8471 90 00 |
|
||
8472 |
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen): |
||
8472 10 00 |
|
||
8472 30 00 |
|
||
8472 90 |
|
||
8472 90 10 |
|
||
8472 90 30 |
|
||
8473 |
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt: |
||
8473 10 |
|
||
|
|
||
8473 21 |
|
||
8473 21 90 |
|
||
8473 30 |
|
||
8473 40 |
|
||
8473 50 |
|
||
8473 50 20 |
|
||
8476 |
Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten: |
||
|
|
||
8476 21 00 |
|
||
8476 29 00 |
|
||
|
|
||
8476 89 00 |
|
||
8476 90 00 |
|
||
8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8479 20 00 |
|
||
8479 30 |
|
||
8479 30 90 |
|
||
8479 40 00 |
|
||
8479 50 00 |
|
||
8479 60 00 |
|
||
|
|
||
8479 81 00 |
|
||
8479 82 00 |
|
||
8479 89 |
|
||
8479 89 60 |
|
||
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe: |
||
8480 30 |
|
||
8480 30 90 |
|
||
|
|
||
8480 49 00 |
|
||
|
|
||
8480 79 00 |
|
||
8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: |
||
8481 10 |
|
||
8481 10 05 |
|
||
|
|
||
8481 10 19 |
|
||
8481 20 |
|
||
8481 30 |
|
||
8481 40 |
|
||
8481 80 |
|
||
|
|
||
8481 80 11 |
|
||
8481 80 19 |
|
||
|
|
||
8481 80 31 |
|
||
8481 80 40 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8481 80 51 |
|
||
8481 80 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8481 80 61 |
|
||
8481 80 63 |
|
||
8481 80 69 |
|
||
|
|
||
8481 80 71 |
|
||
8481 80 73 |
|
||
8481 80 79 |
|
||
8481 80 81 |
|
||
8481 80 85 |
|
||
8481 80 87 |
|
||
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager): |
||
8482 10 |
|
||
8482 10 10 |
|
||
8482 30 00 |
|
||
8482 40 00 |
|
||
8482 50 00 |
|
||
8482 80 00 |
|
||
|
|
||
8482 91 |
|
||
8482 99 00 |
|
||
8483 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): |
||
8483 20 00 |
|
||
8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen: |
||
8484 20 00 |
|
||
8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren: |
||
8487 10 |
|
||
8487 10 90 |
|
||
8487 90 |
|
||
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate: |
||
8501 10 |
|
||
|
|
||
8501 53 |
|
||
|
|
||
8501 53 99 |
|
||
8503 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt: |
||
8503 00 10 |
|
||
|
|
||
8503 00 91 |
|
||
8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen: |
||
|
|
||
8504 21 00 |
|
||
8504 22 |
|
||
8504 22 10 |
|
||
8504 23 00 |
|
||
8504 90 |
|
||
|
|
||
8504 90 05 |
|
||
|
|
||
8504 90 18 |
|
||
|
|
||
8504 90 91 |
|
||
8504 90 99 |
|
||
8505 |
Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe: |
||
|
|
||
8505 11 00 |
|
||
8505 19 |
|
||
8505 20 00 |
|
||
8505 90 |
|
||
8505 90 20 |
|
||
8505 90 90 |
|
||
8506 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien: |
||
8506 10 |
|
||
8506 50 |
|
||
8506 60 00 |
|
||
8506 80 |
|
||
8506 90 00 |
|
||
8508 |
Staubsauger |
||
8509 |
Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 |
||
8510 |
Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor |
||
8511 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter: |
||
8511 90 00 |
|
||
8512 |
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539 ), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art |
||
8513 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
||
8515 |
Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets: |
||
|
|
||
8515 11 00 |
|
||
8515 19 00 |
|
||
|
|
||
8515 21 00 |
|
||
8515 29 00 |
|
||
|
|
||
8515 31 00 |
|
||
8515 39 |
|
||
|
|
||
8515 39 13 |
|
||
8515 39 90 |
|
||
8515 80 |
|
||
8515 90 00 |
|
||
8516 |
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 : |
||
8516 10 |
|
||
8516 10 11 |
|
||
|
|
||
8516 21 00 |
|
||
8516 29 |
|
||
8516 29 50 |
|
||
|
|
||
8516 29 99 |
|
||
|
|
||
8516 31 00 |
|
||
8516 32 00 |
|
||
8516 33 00 |
|
||
8516 40 00 |
|
||
8516 50 00 |
|
||
8516 60 |
|
||
|
|
||
8516 71 00 |
|
||
8516 72 00 |
|
||
8516 79 |
|
||
8516 80 |
|
||
8516 80 80 |
|
||
8516 90 00 |
|
||
8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 : |
||
|
|
||
8517 11 00 |
|
||
8517 18 00 |
|
||
|
|
||
8517 69 |
|
||
8517 69 10 |
|
||
8517 69 20 |
|
||
8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen: |
||
8518 30 |
|
||
8518 30 20 |
|
||
8518 90 00 |
|
||
8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte: |
||
8519 20 |
|
||
|
|
||
8519 20 99 |
|
||
8519 30 00 |
|
||
|
|
||
8519 81 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
8519 81 21 |
|
||
8519 81 25 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8519 81 31 |
|
||
8519 81 45 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
8519 81 61 |
|
||
8519 89 |
|
||
|
|
||
8519 89 11 |
|
||
8519 89 19 |
|
||
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner: |
||
8521 90 00 |
|
||
8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt: |
||
8522 90 |
|
||
8522 90 30 |
|
||
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
||
|
|
||
8523 21 00 |
|
||
8523 29 |
|
||
|
|
||
8523 41 |
|
||
8523 49 |
|
||
|
|
||
8523 49 25 |
|
||
|
|
||
8523 49 31 |
|
||
8523 49 39 |
|
||
|
|
||
8523 49 45 |
|
||
|
|
||
8523 49 51 |
|
||
8523 49 59 |
|
||
|
|
||
8523 49 93 |
|
||
8523 49 99 |
|
||
|
|
||
8523 51 |
|
||
8523 51 10 |
|
||
|
|
||
8523 51 99 |
|
||
8523 52 |
|
||
8523 80 |
|
||
|
|
||
8523 80 99 |
|
||
8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte: |
||
8525 50 00 |
|
||
8525 80 |
|
||
|
|
||
8525 80 11 |
|
||
8525 80 30 |
|
||
|
|
||
8525 80 91 |
|
||
8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert: |
||
|
|
||
8527 12 |
|
||
8527 12 90 |
|
||
8527 13 |
|
||
|
|
||
8527 13 99 |
|
||
|
|
||
8527 21 |
|
||
|
|
||
8527 21 20 |
|
||
|
|
||
8527 21 59 |
|
||
8527 29 00 |
|
||
|
|
||
8527 91 |
|
||
|
|
||
8527 91 35 |
|
||
|
|
||
8527 91 99 |
|
||
8527 99 00 |
|
||
8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät: |
||
|
|
||
8528 49 |
|
||
8528 49 80 |
|
||
|
|
||
8528 59 |
|
||
|
|
||
8528 69 |
|
||
8528 69 10 |
|
||
|
|
||
8528 69 99 |
|
||
|
|
||
8528 71 |
|
||
8528 72 |
|
||
8528 73 00 |
|
||
8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
||
8529 10 |
|
||
|
|
||
8529 10 11 |
|
||
|
|
||
8529 10 31 |
|
||
8529 10 39 |
|
||
8529 90 |
|
||
8529 90 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8529 90 49 |
|
||
|
|
||
8529 90 92 |
|
||
8531 |
Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530 : |
||
8531 10 |
|
||
8531 10 30 |
|
||
8531 90 |
|
||
8531 90 85 |
|
||
8532 |
Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren: |
||
8532 10 00 |
|
||
|
|
||
8532 29 00 |
|
||
8532 90 00 |
|
||
8533 |
Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände: |
||
|
|
||
8533 21 00 |
|
||
8533 29 00 |
|
||
|
|
||
8533 31 00 |
|
||
8533 40 |
|
||
8533 90 00 |
|
||
8534 00 |
Gedruckte Schaltungen |
||
8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V: |
||
8535 10 00 |
|
||
|
|
||
8535 21 00 |
|
||
8535 30 |
|
||
8535 40 00 |
|
||
8535 90 00 |
|
||
8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: |
||
8536 10 |
|
||
8536 20 |
|
||
8536 30 |
|
||
|
|
||
8536 41 |
|
||
8536 49 00 |
|
||
8536 50 |
|
||
8536 50 05 |
|
||
8536 50 07 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8536 50 11 |
|
||
8536 50 15 |
|
||
8536 50 19 |
|
||
|
|
||
8536 61 |
|
||
8536 69 |
|
||
8536 70 00 |
|
||
8536 90 |
|
||
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
||
8538 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt |
||
8539 |
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: |
||
|
|
||
8539 21 |
|
||
8539 22 |
|
||
8539 29 |
|
||
|
|
||
8539 31 |
|
||
8539 32 |
|
||
8539 39 00 |
|
||
|
|
||
8539 49 00 |
|
||
8539 90 |
|
||
8539 90 90 |
|
||
8540 |
Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras): |
||
|
|
||
8540 11 00 |
|
||
8540 20 |
|
||
8540 20 80 |
|
||
|
|
||
8540 89 00 |
|
||
|
|
||
8540 99 00 |
|
||
8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle: |
||
8541 10 00 |
|
||
|
|
||
8541 29 00 |
|
||
8541 30 00 |
|
||
8541 40 |
|
||
8541 90 00 |
|
||
8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen: |
||
|
|
||
8542 31 |
|
||
8542 32 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8542 32 39 |
|
||
8542 32 45 |
|
||
8542 32 55 |
|
||
|
|
||
8542 32 75 |
|
||
8542 32 90 |
|
||
8542 33 00 |
|
||
8542 39 |
|
||
8542 39 90 |
|
||
8542 90 00 |
|
||
8543 |
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8543 20 00 |
|
||
8543 70 |
|
||
8543 70 10 |
|
||
8543 70 30 |
|
||
8543 70 50 |
|
||
8543 70 60 |
|
||
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
||
8544 20 00 |
|
||
|
|
||
8544 42 |
|
||
8544 42 90 |
|
||
8544 49 |
|
||
|
|
||
8544 49 91 |
|
||
|
|
||
8544 49 93 |
|
||
8544 49 95 |
|
||
8544 60 |
|
||
8544 60 10 |
|
||
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall: |
||
|
|
||
8545 19 00 |
|
||
8545 20 00 |
|
||
8545 90 |
|
||
8545 90 90 |
|
||
8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
||
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung: |
||
8547 20 00 |
|
||
8547 90 00 |
|
||
8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8548 90 |
|
||
8702 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer: |
||
8702 10 |
|
||
|
|
||
8702 10 19 |
|
||
|
|
||
8702 10 99 |
|
||
8702 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8702 90 19 |
|
||
|
|
||
8702 90 39 |
|
||
9602 00 00 |
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
||
9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: |
||
9603 10 00 |
|
||
|
|
||
9603 21 00 |
|
||
9603 29 |
|
||
9603 29 30 |
|
||
9603 30 |
|
||
9603 40 |
|
||
9603 50 00 |
|
||
9603 90 |
|
||
9603 90 10 |
|
||
9604 00 00 |
Handsiebe |
||
9605 00 00 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
||
9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge: |
||
9606 10 00 |
|
||
|
|
||
9606 21 00 |
|
||
9606 22 00 |
|
||
9606 29 00 |
|
||
9607 |
Reißverschlüsse und Teile davon: |
||
|
|
||
9607 11 00 |
|
||
9607 20 |
|
||
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 : |
||
9608 10 |
|
||
9608 30 00 |
|
||
9608 40 00 |
|
||
9608 50 00 |
|
||
9608 60 00 |
|
||
|
|
||
9608 91 00 |
|
||
9608 99 00 |
|
||
9609 |
Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide |
||
9610 00 00 |
Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt |
||
9611 00 00 |
Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch |
||
9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
||
9613 |
Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603 ), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte: |
||
9613 20 00 |
|
||
9613 80 00 |
|
||
9613 90 00 |
|
||
9614 00 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
||
9615 |
Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516 , und Teile davon |
||
9616 |
Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln: |
||
9616 10 |
|
||
9616 10 10 |
|
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9617 00 00 |
Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben |
||
9618 00 00 |
Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster |
||
9619 00 |
Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art: |
ANHANG Ib
ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU
(Artikel 23)
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt; |
f) |
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt; |
g) |
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung (2) |
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: |
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2523 21 00 |
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2523 29 00 |
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2523 90 00 |
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3208 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel: |
||
3208 10 |
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3208 10 90 |
|
||
3208 20 |
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||
3208 20 90 |
|
||
3209 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
||
3210 00 |
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art: |
||
3210 00 10 |
|
||
3214 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
||
3303 00 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer): |
||
3303 00 10 |
|
||
3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
||
|
|
||
3304 99 00 |
|
||
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |
||
3305 10 00 |
|
||
3305 90 00 |
|
||
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
||
|
|
||
3401 11 00 |
|
||
3401 20 |
|
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3401 20 90 |
|
||
3401 30 00 |
|
||
3405 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 : |
||
3405 30 00 |
|
||
3405 90 |
|
||
3405 90 90 |
|
||
3406 00 00 |
Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen |
||
3602 00 00 |
Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3824 40 00 |
|
||
3824 50 |
|
||
3824 50 90 |
|
||
3824 90 |
|
||
3824 90 15 |
|
||
|
|
||
|
|
||
3824 90 97 |
|
||
3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
||
3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: |
||
3920 10 |
|
||
3920 20 |
|
||
3920 30 00 |
|
||
|
|
||
3920 43 |
|
||
3920 49 |
|
||
|
|
||
3920 51 00 |
|
||
3920 59 |
|
||
3920 59 90 |
|
||
|
|
||
3920 61 00 |
|
||
3920 62 |
|
||
3920 69 00 |
|
||
|
|
||
3920 71 00 |
|
||
3920 79 |
|
||
3920 79 90 |
|
||
|
|
||
3920 91 00 |
|
||
3920 92 00 |
|
||
3920 94 00 |
|
||
3920 99 |
|
||
|
|
||
3920 99 28 |
|
||
|
|
||
3920 99 59 |
|
||
3920 99 90 |
|
||
3921 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen |
||
3922 |
Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen |
||
3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
||
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 |
||
4008 |
Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk: |
||
|
|
||
4008 21 |
|
||
4008 21 90 |
|
||
4008 29 00 |
|
||
4010 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk: |
||
|
|
||
4010 12 00 |
|
||
|
|
||
4010 31 00 |
|
||
4010 35 00 |
|
||
4010 39 00 |
|
||
4014 |
Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen: |
||
4014 90 00 |
|
||
4015 |
Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk |
||
4016 |
Andere Waren aus Weichkautschuk: |
||
|
|
||
4016 92 00 |
|
||
4017 00 00 |
Hartkautschuk (z.B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk |
||
4402 |
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst: |
||
4402 90 00 |
|
||
4406 |
Bahnschwellen aus Holz: |
||
4406 90 00 |
|
||
4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: |
||
4407 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
4407 10 31 |
|
||
|
|
||
4407 10 91 |
|
||
4407 10 98 |
|
||
|
|
||
4407 21 |
|
||
|
|
||
4407 21 99 |
|
||
4407 29 |
|
||
|
|
||
|
|
||
4407 29 45 |
|
||
|
|
||
4407 29 95 |
|
||
|
|
||
4407 91 |
|
||
|
|
||
4407 91 90 |
|
||
4407 92 00 |
|
||
4407 99 |
|
||
4407 99 27 |
|
||
|
|
||
|
|
||
4407 99 98 |
|
||
4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: |
||
4408 10 |
|
||
|
|
||
4408 10 98 |
|
||
|
|
||
4408 39 |
|
||
|
|
||
4408 39 55 |
|
||
4408 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
4408 90 85 |
|
||
4408 90 95 |
|
||
4409 |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
||
4409 10 |
|
||
4409 10 18 |
|
||
|
|
||
4409 29 |
|
||
|
|
||
4409 29 91 |
|
||
4409 29 99 |
|
||
4410 |
Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
||
4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt: |
||
|
|
||
4411 12 |
|
||
4411 13 |
|
||
4411 14 |
|
||
|
|
||
4411 92 |
|
||
4411 94 |
|
||
4411 94 90 |
|
||
4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: |
||
|
|
||
4412 32 |
|
||
4412 32 10 |
|
||
4412 39 00 |
|
||
|
|
||
4412 94 |
|
||
4412 94 90 |
|
||
4412 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
4412 99 50 |
|
||
4412 99 85 |
|
||
4413 00 00 |
Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen |
||
4414 00 |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen: |
||
4414 00 90 |
|
||
4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
||
4416 00 00 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe |
||
4417 00 00 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz |
||
4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz: |
||
4418 10 |
|
||
4418 20 |
|
||
4418 40 00 |
|
||
4418 60 00 |
|
||
|
|
||
4418 71 00 |
|
||
4418 72 00 |
|
||
4418 79 00 |
|
||
4418 90 |
|
||
4419 00 |
Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche |
||
4420 |
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 |
||
4421 |
Andere Waren aus Holz |
||
4707 |
Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung: |
||
4707 90 |
|
||
4803 00 |
Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen: |
||
|
|
||
4803 00 31 |
|
||
4803 00 39 |
|
||
4803 00 90 |
|
||
4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen: |
||
4806 10 00 |
|
||
4806 20 00 |
|
||
4806 30 00 |
|
||
4806 40 |
|
||
4806 40 90 |
|
||
4807 00 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen |
||
4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art: |
||
4808 10 00 |
|
||
4808 90 00 |
|
||
4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen |
||
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe: |
||
|
|
||
4810 13 00 |
|
||
4810 14 00 |
|
||
4810 19 00 |
|
||
|
|
||
4810 22 00 |
|
||
4810 29 |
|
||
|
|
||
4810 39 00 |
|
||
|
|
||
4810 92 |
|
||
4810 92 30 |
|
||
4810 92 90 |
|
||
4810 99 |
|
||
4810 99 80 |
|
||
4813 |
Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen: |
||
4813 10 00 |
|
||
4813 90 |
|
||
4814 |
Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier |
||
4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe: |
||
4817 10 00 |
|
||
4817 30 00 |
|
||
4818 |
Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
||
4820 |
Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe |
||
4821 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt |
||
4822 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet: |
||
4822 90 00 |
|
||
4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: |
||
4823 20 00 |
|
||
4823 40 00 |
|
||
|
|
||
4823 69 |
|
||
4823 70 |
|
||
4823 90 |
|
||
4823 90 40 |
|
||
5106 |
Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
||
5106 10 |
|
||
5106 10 10 |
|
||
5107 |
Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
||
5107 10 |
|
||
5107 10 90 |
|
||
5701 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert: |
||
5701 10 |
|
||
5701 10 90 |
|
||
5701 90 |
|
||
5701 90 90 |
|
||
5702 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche: |
||
|
|
||
5702 32 |
|
||
5702 32 10 |
|
||
5702 39 00 |
|
||
|
|
||
5702 42 |
|
||
5702 42 90 |
|
||
|
|
||
5702 91 00 |
|
||
5702 92 |
|
||
5702 99 00 |
|
||
5703 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert: |
||
5703 10 00 |
|
||
5703 20 |
|
||
|
|
||
5703 20 18 |
|
||
|
|
||
5703 20 92 |
|
||
5703 20 98 |
|
||
5703 30 |
|
||
|
|
||
5703 30 18 |
|
||
|
|
||
5703 30 88 |
|
||
5704 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert: |
||
5704 90 00 |
|
||
5705 00 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
||
5801 |
Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 : |
||
5801 90 |
|
||
5801 90 90 |
|
||
5804 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 : |
||
|
|
||
5804 29 |
|
||
5804 29 90 |
|
||
5806 |
Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs): |
||
5806 20 00 |
|
||
|
|
||
5806 32 |
|
||
5806 32 90 |
|
||
5806 39 00 |
|
||
5809 00 00 |
Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605 , von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
6101 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 : |
||
6101 30 |
|
||
6101 30 10 |
|
||
6101 90 |
|
||
6102 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 : |
||
6102 10 |
|
||
6102 10 10 |
|
||
6102 20 |
|
||
6102 20 90 |
|
||
6102 30 |
|
||
6102 90 |
|
||
6102 90 10 |
|
||
6103 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: |
||
6103 10 |
|
||
6103 10 90 |
|
||
|
|
||
6103 22 00 |
|
||
6103 23 00 |
|
||
|
|
||
6103 32 00 |
|
||
6103 33 00 |
|
||
6103 39 00 |
|
||
|
|
||
6103 49 00 |
|
||
6104 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6104 29 |
|
||
6104 29 90 |
|
||
|
|
||
6104 32 00 |
|
||
6104 33 00 |
|
||
6104 39 00 |
|
||
|
|
||
6104 43 00 |
|
||
6104 44 00 |
|
||
6104 49 00 |
|
||
|
|
||
6104 59 00 |
|
||
|
|
||
6104 62 00 |
|
||
6104 63 00 |
|
||
6104 69 00 |
|
||
6105 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: |
||
6105 10 00 |
|
||
6105 20 |
|
||
6105 90 |
|
||
6105 90 90 |
|
||
6106 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: |
||
6106 10 00 |
|
||
6106 20 00 |
|
||
6106 90 |
|
||
6106 90 90 |
|
||
6107 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6107 11 00 |
|
||
6107 12 00 |
|
||
6107 19 00 |
|
||
|
|
||
6107 21 00 |
|
||
6107 29 00 |
|
||
|
|
||
6107 91 00 |
|
||
6108 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6108 19 00 |
|
||
|
|
||
6108 21 00 |
|
||
6108 22 00 |
|
||
6108 29 00 |
|
||
|
|
||
6108 31 00 |
|
||
6109 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
||
6110 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken: |
||
|
|
||
6110 11 |
|
||
|
|
||
6110 11 30 |
|
||
6110 11 90 |
|
||
6110 19 |
|
||
6110 20 |
|
||
|
|
||
6110 20 91 |
|
||
6110 20 99 |
|
||
6110 30 |
|
||
6110 90 |
|
||
6111 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder: |
||
6111 20 |
|
||
6111 30 |
|
||
6111 30 90 |
|
||
6111 90 |
|
||
6111 90 90 |
|
||
6112 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken: |
||
|
|
||
6112 12 00 |
|
||
6112 19 00 |
|
||
|
|
||
6112 31 |
|
||
6112 31 90 |
|
||
|
|
||
6112 41 |
|
||
6112 41 90 |
|
||
6114 |
Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
||
6115 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken: |
||
6115 10 |
|
||
|
|
||
6115 21 00 |
|
||
6115 22 00 |
|
||
6115 29 00 |
|
||
6115 30 |
|
||
|
|
||
6115 95 00 |
|
||
6115 96 |
|
||
6115 99 00 |
|
||
6116 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken: |
||
6116 10 |
|
||
6117 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
||
6117 10 00 |
|
||
6117 80 |
|
||
6201 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 : |
||
|
|
||
6201 11 00 |
|
||
6201 12 |
|
||
6201 12 90 |
|
||
6201 13 |
|
||
6201 13 10 |
|
||
6201 19 00 |
|
||
|
|
||
6201 91 00 |
|
||
6201 92 00 |
|
||
6201 93 00 |
|
||
6201 99 00 |
|
||
6202 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 : |
||
|
|
||
6202 11 00 |
|
||
6202 12 |
|
||
6202 12 10 |
|
||
6202 13 |
|
||
6202 19 00 |
|
||
|
|
||
6202 91 00 |
|
||
6202 92 00 |
|
||
6202 93 00 |
|
||
6202 99 00 |
|
||
6203 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6203 11 00 |
|
||
6203 12 00 |
|
||
6203 19 |
|
||
|
|
||
6203 22 |
|
||
6203 22 80 |
|
||
6203 23 |
|
||
6203 29 |
|
||
6203 29 30 |
|
||
6203 29 90 |
|
||
|
|
||
6203 31 00 |
|
||
6203 32 |
|
||
6203 33 |
|
||
6203 39 |
|
||
|
|
||
6203 41 |
|
||
6203 41 10 |
|
||
6203 41 90 |
|
||
6203 42 |
|
||
|
|
||
6203 42 11 |
|
||
|
|
||
6203 42 31 |
|
||
6203 42 33 |
|
||
6203 42 35 |
|
||
6203 42 90 |
|
||
6203 43 |
|
||
6203 49 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6203 49 11 |
|
||
6203 49 19 |
|
||
6203 49 90 |
|
||
6204 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6204 11 00 |
|
||
6204 12 00 |
|
||
6204 13 00 |
|
||
6204 19 |
|
||
|
|
||
6204 29 |
|
||
6204 29 90 |
|
||
|
|
||
6204 31 00 |
|
||
6204 32 |
|
||
6204 32 90 |
|
||
6204 33 |
|
||
6204 33 90 |
|
||
6204 39 |
|
||
|
|
||
6204 39 19 |
|
||
6204 39 90 |
|
||
|
|
||
6204 41 00 |
|
||
6204 42 00 |
|
||
6204 43 00 |
|
||
6204 44 00 |
|
||
6204 49 |
|
||
|
|
||
6204 51 00 |
|
||
6204 52 00 |
|
||
6204 53 00 |
|
||
6204 59 |
|
||
6204 59 90 |
|
||
|
|
||
6204 61 |
|
||
6204 61 85 |
|
||
6204 62 |
|
||
|
|
||
6204 62 11 |
|
||
|
|
||
6204 62 31 |
|
||
6204 62 39 |
|
||
|
|
||
6204 62 59 |
|
||
6204 62 90 |
|
||
6204 63 |
|
||
|
|
||
6204 63 11 |
|
||
6204 63 18 |
|
||
|
|
||
6204 63 39 |
|
||
6204 63 90 |
|
||
6204 69 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6204 69 11 |
|
||
6204 69 18 |
|
||
6204 69 50 |
|
||
6204 69 90 |
|
||
6205 |
Hemden für Männer oder Knaben: |
||
6205 20 00 |
|
||
6205 30 00 |
|
||
6205 90 |
|
||
6205 90 80 |
|
||
6206 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen: |
||
6206 20 00 |
|
||
6206 30 00 |
|
||
6206 40 00 |
|
||
6206 90 |
|
||
6207 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben: |
||
|
|
||
6207 11 00 |
|
||
6207 19 00 |
|
||
|
|
||
6207 21 00 |
|
||
6207 29 00 |
|
||
|
|
||
6207 91 00 |
|
||
6207 99 |
|
||
6207 99 90 |
|
||
6208 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen: |
||
|
|
||
6208 21 00 |
|
||
6208 22 00 |
|
||
6208 29 00 |
|
||
|
|
||
6208 91 00 |
|
||
6208 92 00 |
|
||
6208 99 00 |
|
||
6209 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder: |
||
6209 20 00 |
|
||
6209 90 |
|
||
6209 90 90 |
|
||
6210 |
Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 : |
||
6210 10 |
|
||
|
|
||
6210 10 92 |
|
||
6210 40 00 |
|
||
6210 50 00 |
|
||
6211 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung: |
||
|
|
||
6211 11 00 |
|
||
6211 12 00 |
|
||
|
|
||
6211 32 |
|
||
6211 32 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6211 32 42 |
|
||
6211 32 90 |
|
||
6211 33 |
|
||
6211 33 10 |
|
||
|
|
||
6211 42 |
|
||
6211 42 10 |
|
||
6211 42 90 |
|
||
6211 43 |
|
||
6211 43 90 |
|
||
6211 49 00 |
|
||
6212 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
||
6214 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
||
6214 10 00 |
|
||
6214 30 00 |
|
||
6214 40 00 |
|
||
6214 90 00 |
|
||
6215 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
||
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
||
6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
||
6301 |
Decken: |
||
6301 20 |
|
||
6301 20 90 |
|
||
6301 30 |
|
||
6301 30 90 |
|
||
6301 40 |
|
||
6301 40 10 |
|
||
6301 90 |
|
||
6301 90 90 |
|
||
6302 |
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche: |
||
6302 10 00 |
|
||
|
|
||
6302 21 00 |
|
||
6302 22 |
|
||
6302 22 90 |
|
||
|
|
||
6302 31 00 |
|
||
6302 39 |
|
||
6302 39 90 |
|
||
6302 40 00 |
|
||
|
|
||
6302 53 |
|
||
6302 53 90 |
|
||
6302 60 00 |
|
||
|
|
||
6302 93 |
|
||
6302 93 90 |
|
||
6303 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken): |
||
|
|
||
6303 19 00 |
|
||
|
|
||
6303 99 |
|
||
6303 99 90 |
|
||
6304 |
Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 : |
||
|
|
||
6304 11 00 |
|
||
6304 19 |
|
||
6304 19 10 |
|
||
6304 19 90 |
|
||
|
|
||
6304 99 00 |
|
||
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
||
|
|
||
6306 12 00 |
|
||
6306 19 00 |
|
||
|
|
||
6306 29 00 |
|
||
6306 90 00 |
|
||
6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: |
||
6307 10 |
|
||
6307 10 90 |
|
||
6307 20 00 |
|
||
6307 90 |
|
||
6307 90 10 |
|
||
|
|
||
6307 90 91 |
|
||
|
|
||
6307 90 98 |
|
||
6309 00 00 |
Altwaren |
||
6310 |
Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren: |
||
6310 90 00 |
|
||
6401 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
||
6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |
||
|
|
||
6402 12 |
|
||
6402 12 10 |
|
||
6402 19 00 |
|
||
6402 20 00 |
|
||
|
|
||
6402 91 |
|
||
6402 99 |
|
||
6402 99 05 |
|
||
|
|
||
6402 99 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6402 99 31 |
|
||
6402 99 39 |
|
||
|
|
||
6402 99 91 |
|
||
|
|
||
6402 99 93 |
|
||
|
|
||
6402 99 96 |
|
||
6402 99 98 |
|
||
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder: |
||
|
|
||
6403 19 00 |
|
||
6403 20 00 |
|
||
6403 40 00 |
|
||
|
|
||
6403 51 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 51 11 |
|
||
|
|
||
6403 51 15 |
|
||
6403 51 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 51 95 |
|
||
6403 51 99 |
|
||
6403 59 |
|
||
6403 59 05 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 59 31 |
|
||
|
|
||
6403 59 35 |
|
||
6403 59 39 |
|
||
|
|
||
6403 59 91 |
|
||
|
|
||
6403 59 95 |
|
||
|
|
||
6403 91 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6403 91 11 |
|
||
|
|
||
6403 91 13 |
|
||
|
|
||
6403 91 16 |
|
||
6403 91 18 |
|
||
|
|
||
6403 91 91 |
|
||
|
|
||
6403 91 93 |
|
||
|
|
||
6403 91 96 |
|
||
6403 91 98 |
|
||
6403 99 |
|
||
6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen: |
||
|
|
||
6404 11 00 |
|
||
6404 19 |
|
||
6404 19 90 |
|
||
6404 20 |
|
||
6404 20 90 |
|
||
6405 |
Andere Schuhe: |
||
6405 10 00 |
|
||
6405 20 |
|
||
|
|
||
6405 20 91 |
|
||
6405 20 99 |
|
||
6405 90 |
|
||
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: |
||
6406 10 |
|
||
6406 10 10 |
|
||
6406 90 |
|
||
6801 00 00 |
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
||
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt: |
||
6802 10 00 |
|
||
|
|
||
6802 23 00 |
|
||
6802 29 00 |
|
||
|
|
||
6802 92 00 |
|
||
6802 93 |
|
||
6802 99 |
|
||
6803 00 |
Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer: |
||
6803 00 10 |
|
||
6804 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen: |
||
|
|
||
6804 21 00 |
|
||
6804 22 |
|
||
|
|
||
|
|
||
6804 22 12 |
|
||
6804 22 18 |
|
||
6804 22 90 |
|
||
6804 23 00 |
|
||
6804 30 00 |
|
||
6805 |
Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt |
||
6806 |
Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69: |
||
6806 10 00 |
|
||
6806 20 |
|
||
6806 20 90 |
|
||
6806 90 00 |
|
||
6807 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
||
6808 00 00 |
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt |
||
6809 |
Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
||
6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
||
6811 |
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen: |
||
|
|
||
6811 89 00 |
|
||
6813 |
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen: |
||
|
|
||
6813 81 00 |
|
||
6815 |
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
6815 10 |
|
||
6815 10 90 |
|
||
|
|
||
6815 99 00 |
|
||
7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7204 21 |
|
||
7204 21 10 |
|
||
7204 29 00 |
|
||
|
|
||
7204 49 |
|
||
|
|
||
7204 49 90 |
|
||
7210 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen: |
||
|
|
||
7210 49 00 |
|
||
7210 70 |
|
||
7210 70 80 |
|
||
7210 90 |
|
||
7210 90 80 |
|
||
7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen: |
||
7212 30 00 |
|
||
7212 40 |
|
||
7212 40 80 |
|
||
7212 50 |
|
||
7212 50 90 |
|
||
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
|
|
||
7213 91 |
|
||
|
|
||
7213 91 49 |
|
||
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: |
||
7214 20 00 |
|
||
7215 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7215 10 00 |
aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt |
||
7215 90 00 |
|
||
7216 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7216 10 00 |
|
||
|
|
||
7216 69 00 |
|
||
|
|
||
7216 91 |
|
||
7216 91 80 |
|
||
7216 99 00 |
|
||
7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
||
7217 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7217 10 39 |
|
||
7217 30 |
|
||
|
|
||
7217 30 41 |
|
||
7217 30 49 |
|
||
7219 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr: |
||
7219 90 |
|
||
7219 90 80 |
|
||
7220 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm: |
||
7220 90 |
|
||
7220 90 80 |
|
||
7223 00 |
Draht aus nicht rostendem Stahl: |
||
|
|
||
7223 00 99 |
|
||
7301 |
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
||
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material: |
||
7302 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
7302 10 28 |
|
||
7302 10 50 |
|
||
7302 40 00 |
|
||
7302 90 00 |
|
||
7303 00 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen: |
||
7303 00 90 |
|
||
7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl: |
||
|
|
||
7304 11 00 |
|
||
7304 19 |
|
||
7304 19 10 |
|
||
7304 19 30 |
|
||
|
|
||
7304 22 00 |
|
||
|
|
||
7304 39 |
|
||
7304 39 10 |
|
||
7305 |
Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7305 11 00 |
|
||
|
|
||
7305 39 00 |
|
||
7305 90 00 |
|
||
7306 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7306 19 |
|
||
7306 19 90 |
|
||
7306 90 00 |
|
||
7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7307 11 |
|
||
7307 11 90 |
|
||
7307 19 |
|
||
|
|
||
7307 21 00 |
|
||
7307 22 |
|
||
7307 23 |
|
||
7307 29 |
|
||
7307 29 10 |
|
||
|
|
||
7307 92 |
|
||
7307 93 |
|
||
|
|
||
7307 93 11 |
|
||
7307 93 19 |
|
||
7307 99 |
|
||
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
||
7309 00 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |
||
7309 00 10 |
|
||
|
|
||
7309 00 30 |
|
||
|
|
||
7309 00 59 |
|
||
7309 00 90 |
|
||
7310 |
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: |
||
7310 10 00 |
|
||
|
|
||
7310 21 |
|
||
7310 21 11 |
|
||
|
|
||
7310 21 91 |
|
||
7310 21 99 |
|
||
7310 29 |
|
||
7311 00 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase: |
||
|
|
||
|
|
||
7311 00 11 |
|
||
7311 00 13 |
|
||
7311 00 19 |
|
||
7311 00 30 |
|
||
|
|
||
7311 00 99 |
|
||
7313 00 00 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
||
7314 |
Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7314 14 00 |
|
||
7314 19 00 |
|
||
7314 20 |
|
||
|
|
||
7314 31 00 |
|
||
7314 39 00 |
|
||
|
|
||
7314 41 00 |
|
||
7314 42 00 |
|
||
7314 49 00 |
|
||
7314 50 00 |
|
||
7315 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7315 11 |
|
||
7315 11 90 |
|
||
7315 12 00 |
|
||
7315 20 00 |
|
||
|
|
||
7315 82 00 |
|
||
7315 89 00 |
|
||
7315 90 00 |
|
||
7317 00 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer |
||
7318 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7318 11 00 |
|
||
7318 12 |
|
||
7318 12 10 |
|
||
7318 13 00 |
|
||
7318 14 |
|
||
7318 15 |
|
||
7318 15 10 |
|
||
|
|
||
7318 15 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7318 15 30 |
|
||
|
|
||
7318 15 41 |
|
||
7318 15 49 |
|
||
|
|
||
|
|
||
7318 15 51 |
|
||
7318 15 59 |
|
||
|
|
||
7318 15 69 |
|
||
|
|
||
7318 15 70 |
|
||
|
|
||
7318 15 81 |
|
||
7318 15 90 |
|
||
7318 16 |
|
||
7318 19 00 |
|
||
|
|
||
7318 21 00 |
|
||
7318 22 00 |
|
||
7318 23 00 |
|
||
7318 29 00 |
|
||
7319 |
Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
7319 90 |
|
||
7319 90 90 |
|
||
7320 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl: |
||
7320 10 |
|
||
7320 10 90 |
|
||
7320 20 |
|
||
7320 90 |
|
||
7320 90 10 |
|
||
7320 90 90 |
|
||
7321 |
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
||
7322 |
Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7322 11 00 |
|
||
7322 19 00 |
|
||
7323 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
||
7324 |
Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7324 29 00 |
|
||
7325 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen: |
||
7325 10 00 |
|
||
|
|
||
7325 99 |
|
||
7325 99 90 |
|
||
7326 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
||
|
|
||
7326 11 00 |
|
||
7326 19 |
|
||
7326 19 90 |
|
||
7326 20 00 |
|
||
7326 90 |
|
||
7326 90 30 |
|
||
7326 90 40 |
|
||
7326 90 60 |
|
||
|
|
||
7326 90 92 |
|
||
7326 90 98 |
|
||
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei: |
||
|
|
||
7804 19 00 |
|
||
7905 00 00 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
||
7907 00 00 |
Andere Waren aus Zink |
||
8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen: |
||
|
|
||
8302 41 |
|
||
8302 41 50 |
|
||
8403 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 : |
||
8403 10 |
|
||
8406 |
Dampfturbinen: |
||
8406 90 |
|
||
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt: |
||
|
|
||
8409 99 00 |
|
||
8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter: |
||
8414 40 |
|
||
8414 40 90 |
|
||
8417 |
Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen: |
||
8417 90 00 |
|
||
8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 : |
||
|
|
||
8418 29 00 |
|
||
8418 50 |
|
||
|
|
||
8418 50 19 |
|
||
8418 50 90 |
|
||
|
|
||
8418 99 |
|
||
8421 |
Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: |
||
|
|
||
8421 99 00 |
|
||
8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: |
||
8423 90 00 |
|
||
8424 |
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate: |
||
8424 30 |
|
||
|
|
||
8424 30 90 |
|
||
8443 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör: |
||
|
|
||
8443 31 |
|
||
8443 31 80 |
|
||
8443 39 |
|
||
8443 39 10 |
|
||
|
|
||
8443 99 |
|
||
8443 99 90 |
|
||
8450 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung: |
||
|
|
||
8450 11 |
|
||
|
|
||
8450 11 11 |
|
||
8467 |
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen: |
||
|
|
||
8467 89 00 |
|
||
8470 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen: |
||
8470 50 00 |
|
||
8471 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8471 30 00 |
|
||
8472 |
Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen): |
||
8472 90 |
|
||
8472 90 70 |
|
||
8473 |
Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt: |
||
|
|
||
8473 29 |
|
||
8473 29 90 |
|
||
8473 50 |
|
||
8473 50 80 |
|
||
8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
8479 10 00 |
|
||
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe: |
||
8480 60 00 |
|
||
|
|
||
8480 71 00 |
|
||
8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile: |
||
8481 10 |
|
||
|
|
||
8481 10 99 |
|
||
8481 80 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8481 80 99 |
|
||
8481 90 00 |
|
||
8516 |
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 : |
||
8516 10 |
|
||
8516 10 80 |
|
||
|
|
||
8516 29 |
|
||
8516 29 10 |
|
||
|
|
||
8516 29 91 |
|
||
8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V: |
||
|
|
||
8535 29 00 |
|
||
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
||
|
|
||
8544 11 |
|
||
8544 11 90 |
|
||
8544 19 00 |
|
||
|
|
||
8544 42 |
|
||
8544 42 10 |
|
||
8544 49 |
|
||
8544 49 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8544 49 99 |
|
||
8544 60 |
|
||
8544 60 90 |
|
||
8703 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen: |
||
|
|
||
8703 21 |
|
||
8703 21 90 |
|
||
8703 22 |
|
||
8703 22 90 |
|
||
8703 23 |
|
||
8703 23 90 |
|
||
8703 24 |
|
||
8703 24 90 |
|
||
|
|
||
8703 31 |
|
||
8703 31 90 |
|
||
8703 32 |
|
||
8703 32 90 |
|
||
8703 33 |
|
||
8703 33 90 |
|
||
8704 |
Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren: |
||
|
|
||
8704 21 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8704 21 39 |
|
||
|
|
||
8704 21 99 |
|
||
8704 22 |
|
||
|
|
||
8704 22 99 |
|
||
8704 23 |
|
||
|
|
||
8704 23 99 |
|
||
|
|
||
8704 31 |
|
||
|
|
||
|
|
||
8704 31 39 |
|
||
|
|
||
8704 31 99 |
|
||
8704 32 |
|
||
|
|
||
8704 32 99 |
|
||
9401 |
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: |
||
9401 20 00 |
|
||
9401 30 00 |
|
||
9401 40 00 |
|
||
|
|
||
9401 51 00 |
|
||
9401 59 00 |
|
||
|
|
||
9401 61 00 |
|
||
9401 69 00 |
|
||
|
|
||
9401 71 00 |
|
||
9401 79 00 |
|
||
9401 80 00 |
|
||
9401 90 |
|
||
9402 |
Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon |
||
9403 |
Andere Möbel und Teile davon |
||
9404 |
Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen |
||
9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
9405 10 |
|
||
|
|
||
9405 10 21 |
|
||
9405 10 40 |
|
||
9405 10 50 |
|
||
|
|
||
9405 10 91 |
|
||
9405 20 |
|
||
9405 30 00 |
|
||
9405 40 |
|
||
9405 50 00 |
|
||
|
|
||
9405 91 |
|
||
9406 00 |
Vorgefertigte Gebäude |
||
9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: |
||
|
|
||
9603 29 |
|
||
9603 29 80 |
|
||
9603 90 |
|
||
|
|
||
9603 90 91 |
|
||
9603 90 99 |
|
||
9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 : |
||
9608 20 00 |
|
||
9613 |
Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603 ), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte: |
||
9613 10 00 |
|
(1) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(2) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
ANHANG II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“-ERZEUGNISSE
(Artikel 28 Absatz 3)
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Warenbezeichnung (1) |
||
0102 |
|
Rinder, lebend: |
||
|
|
|
||
0102 29 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
ex 0102 29 51 |
|
|
||
0102 29 51 |
10 |
|
||
0102 29 59 |
|
|
||
|
|
|
||
ex 0102 29 59 |
11 |
|
||
|
|
|
||
0102 29 59 |
21 |
|
||
|
|
|
||
0102 29 59 |
31 |
|
||
|
|
|
||
0102 29 59 |
91 |
|
||
|
|
|
||
ex 0102 29 91 |
|
|
||
0102 29 91 |
10 |
|
||
ex 0102 29 99 |
|
|
||
|
|
|
||
0102 29 99 |
21 |
|
||
|
|
|
||
0102 29 99 |
91 |
|
||
0201 |
|
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: |
||
ex 0201 10 00 |
|
|
||
|
|
|
||
0201 10 00 |
91 |
|
||
0201 20 |
|
|
||
0201 20 20 |
|
|
||
|
|
|
||
0201 20 20 |
91 |
|
||
0201 20 30 |
|
|
||
|
|
|
||
0201 20 30 |
91 |
|
||
0201 20 50 |
|
|
||
|
|
|
||
0201 20 50 |
91 |
|
(1) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(2) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
ANHANG III
ANHANG IIIa
ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU
(Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung (1) |
||
0102 |
Rinder, lebend: |
||
|
|
||
0102 29 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0102 29 91 |
|
||
0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
||
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren: |
||
0202 10 00 |
|
||
0202 20 |
|
||
0202 20 30 |
|
||
0202 20 90 |
|
||
0202 30 |
|
||
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
||
0206 29 |
|
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren: |
||
|
|
||
0207 11 |
|
||
0207 11 90 |
|
||
0207 12 |
|
||
0207 12 90 |
|
||
0207 13 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 13 50 |
|
||
0207 13 60 |
|
||
0207 13 70 |
|
||
|
|
||
0207 13 91 |
|
||
0207 13 99 |
|
||
0207 14 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 14 20 |
|
||
0207 14 30 |
|
||
|
|
||
0207 27 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0207 27 40 |
|
||
|
|
||
0207 27 60 |
|
||
0207 27 80 |
|
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0401 20 |
|
||
|
|
||
0401 20 99 |
|
||
0401 40 |
|
||
0401 50 |
|
||
|
|
||
0401 50 11 |
|
||
0401 50 19 |
|
||
|
|
||
0401 50 31 |
|
||
|
|
||
0401 50 91 |
|
||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0402 10 |
|
||
|
|
||
0402 10 11 |
|
||
0402 10 19 |
|
||
|
|
||
0402 91 |
|
||
0402 91 10 |
|
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 19 |
|
||
|
|
||
0403 10 31 |
|
||
0403 10 33 |
|
||
0403 10 39 |
|
||
0403 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 61 |
|
||
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
0404 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
0404 10 02 |
|
||
0404 10 04 |
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0405 10 11 |
|
||
0405 10 19 |
|
||
0405 10 50 |
|
||
0405 20 |
|
||
0405 20 90 |
|
||
0407 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
0407 29 |
|
||
0407 29 10 |
|
||
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
||
|
|
||
0511 99 |
|
||
0511 99 85 |
|
||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
||
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
||
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
||
0703 10 |
|
||
|
|
||
0703 10 19 |
|
||
0703 20 00 |
|
||
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
||
0704 10 00 |
|
||
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
||
|
|
||
0705 11 00 |
|
||
0705 19 00 |
|
||
|
|
||
0705 21 00 |
|
||
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
||
0706 90 |
|
||
0706 90 30 |
|
||
0706 90 90 |
|
||
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
||
0707 00 90 |
|
||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
||
|
|
||
0709 99 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 10 00 |
|
||
|
|
||
0710 21 00 |
|
||
0710 30 00 |
|
||
0710 80 |
|
||
0710 80 59 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 80 |
|
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
||
|
|
||
0712 32 00 |
|
||
0712 33 00 |
|
||
0712 90 |
|
||
|
|
||
0712 90 11 |
|
||
0712 90 30 |
|
||
0712 90 50 |
|
||
0712 90 90 |
|
||
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
||
|
|
||
0713 31 00 |
|
||
0713 32 00 |
|
||
0713 33 |
|
||
0713 33 10 |
|
||
0713 34 00 |
|
||
0713 35 00 |
|
||
0713 39 00 |
|
||
0713 50 00 |
|
||
0713 60 00 |
|
||
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: |
||
0714 20 |
|
||
0714 30 00 |
|
||
0714 40 00 |
|
||
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
||
0806 20 |
|
||
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |
||
0809 10 00 |
|
||
|
|
||
0809 29 00 |
|
||
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0811 20 |
|
||
|
|
||
0811 20 11 |
|
||
|
|
||
0811 20 39 |
|
||
0811 20 51 |
|
||
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
||
0813 10 00 |
|
||
0813 20 00 |
|
||
0813 40 |
|
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
|
|
||
0901 12 00 |
|
||
|
|
||
0901 22 00 |
|
||
0902 |
Tee, auch aromatisiert: |
||
0902 10 00 |
|
||
0902 20 00 |
|
||
0902 40 00 |
|
||
0904 |
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
||
|
|
||
0904 11 00 |
|
||
0904 12 00 |
|
||
|
|
||
0904 22 00 |
|
||
0905 |
Vanille: |
||
0905 10 00 |
|
||
0906 |
Zimt und Zimtblüten: |
||
|
|
||
0906 11 00 |
|
||
0906 20 00 |
|
||
0907 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele: |
||
0907 20 00 |
|
||
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
||
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: |
||
|
|
||
0909 21 00 |
|
||
0909 22 00 |
|
||
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: |
||
|
|
||
0910 11 00 |
|
||
0910 12 00 |
|
||
0910 30 00 |
|
||
|
|
||
0910 99 |
|
||
0910 99 10 |
|
||
1006 |
Reis: |
||
1006 10 |
|
||
1006 20 |
|
||
1006 30 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 30 21 |
|
||
1006 30 23 |
|
||
|
|
||
1006 30 25 |
|
||
1006 30 27 |
|
||
|
|
||
1006 30 42 |
|
||
1006 30 44 |
|
||
|
|
||
1006 30 46 |
|
||
1006 30 48 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1006 30 61 |
|
||
1006 30 63 |
|
||
|
|
||
1006 30 65 |
|
||
1006 30 67 |
|
||
|
|
||
1006 30 92 |
|
||
1006 40 00 |
|
||
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
||
|
|
||
1103 11 |
|
||
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
||
|
|
||
1104 19 |
|
||
|
|
||
1104 19 99 |
|
||
|
|
||
1104 22 |
|
||
1104 22 40 |
geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
||
1104 22 95 |
|
||
1104 23 |
|
||
1104 29 |
|
||
|
|
||
1104 29 17 |
|
||
|
|
||
1104 29 51 |
|
||
1104 30 |
|
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln: |
||
1105 20 00 |
|
||
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
||
1106 10 00 |
|
||
1106 20 |
|
||
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 : |
||
1502 10 |
|
||
1502 10 90 |
|
||
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1507 90 |
|
||
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1509 10 |
|
||
1509 10 10 |
|
||
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 : |
||
1510 00 10 |
|
||
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1511 10 |
|
||
1511 90 |
|
||
|
|
||
1511 90 11 |
|
||
1511 90 19 |
|
||
|
|
||
1511 90 91 |
|
||
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
|
|
||
1512 19 |
|
||
1512 19 10 |
|
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
||
1517 90 |
|
||
|
|
||
1517 90 91 |
|
||
1517 90 99 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
1518 00 31 |
|
||
1518 00 39 |
|
||
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
||
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
1602 10 00 |
|
||
1602 20 |
|
||
|
|
||
1602 31 |
|
||
1602 32 |
|
||
|
|
||
1602 32 11 |
|
||
1602 32 19 |
|
||
1602 39 |
|
||
|
|
||
1602 39 21 |
|
||
1602 39 85 |
|
||
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
||
|
|
||
1701 91 00 |
|
||
1701 99 |
|
||
1701 99 10 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 20 |
|
||
1702 20 90 |
|
||
1702 30 |
|
||
1702 30 10 |
|
||
|
|
||
1702 30 50 |
|
||
1702 90 |
|
||
|
|
||
1702 90 71 |
|
||
|
|
||
1702 90 75 |
|
||
1702 90 79 |
|
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 10 00 |
|
||
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
|
|
||
2005 59 00 |
|
||
2005 60 00 |
|
||
|
|
||
2005 91 00 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 11 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 11 96 |
|
||
2008 11 98 |
|
||
2008 20 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 20 19 |
|
||
|
|
||
2008 20 31 |
|
||
2008 20 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 20 59 |
|
||
2008 20 90 |
|
||
2008 40 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 40 19 |
|
||
|
|
||
2008 40 21 |
|
||
2008 40 29 |
|
||
|
|
||
2008 40 31 |
|
||
2008 40 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 40 51 |
|
||
2008 40 59 |
|
||
|
|
||
2008 40 71 |
|
||
2008 40 79 |
|
||
2008 40 90 |
|
||
2008 70 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
||
2008 80 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 80 11 |
|
||
|
|
||
2008 80 31 |
|
||
2008 80 39 |
|
||
|
|
||
2008 80 50 |
|
||
|
|
||
2008 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 21 |
|
||
2008 99 23 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 24 |
|
||
2008 99 28 |
|
||
|
|
||
2008 99 31 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 37 |
|
||
|
|
||
2008 99 38 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 41 |
|
||
|
|
||
2008 99 51 |
|
||
2008 99 63 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 72 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
||
2009 11 |
|
||
|
|
||
2009 11 11 |
|
||
|
|
||
2009 11 91 |
|
||
2009 19 |
|
||
|
|
||
2009 19 91 |
|
||
|
|
||
2009 29 |
|
||
|
|
||
2009 29 11 |
|
||
|
|
||
2009 39 |
|
||
|
|
||
2009 39 11 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 39 31 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 39 95 |
|
||
|
|
||
2009 49 |
|
||
|
|
||
2009 49 11 |
|
||
2009 49 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 49 91 |
|
||
2009 49 93 |
|
||
2009 49 99 |
|
||
|
|
||
2009 69 |
|
||
|
|
||
2009 69 11 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 71 |
|
||
2009 69 90 |
|
||
|
|
||
2009 79 |
|
||
|
|
||
2009 79 11 |
|
||
|
|
||
2009 79 30 |
|
||
2009 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 94 |
|
||
|
|
||
2009 90 95 |
|
||
2009 90 96 |
|
||
|
|
||
2009 90 97 |
|
||
2009 90 98 |
|
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 90 |
|
||
|
|
||
2106 90 30 |
|
||
|
|
||
2106 90 51 |
|
||
2106 90 55 |
|
||
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009: |
||
2204 10 |
|
||
|
|
||
2204 21 |
|
||
|
|
||
2204 21 07 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2204 21 17 |
|
||
2204 21 18 |
|
||
2204 21 19 |
|
||
2204 21 22 |
|
||
2204 21 23 |
|
||
2204 21 28 |
|
||
2204 21 32 |
|
||
2204 21 34 |
|
||
2204 21 36 |
|
||
2204 21 37 |
|
||
|
|
||
2204 21 68 |
|
||
2204 21 77 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2204 21 85 |
|
||
2204 21 86 |
|
||
2204 21 87 |
|
||
2204 21 88 |
|
||
2204 21 90 |
|
||
2204 21 92 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2204 21 93 |
|
||
2204 30 |
|
||
2204 30 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2204 30 98 |
|
||
2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
2209 00 |
Speiseessig: |
||
|
|
||
2209 00 19 |
|
||
|
|
||
2209 00 91 |
|
||
2209 00 99 |
|
ANHANG IIIb
ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU
(Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt; |
f) |
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt; |
g) |
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung (2) |
||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren: |
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||
0207 14 |
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0207 14 10 |
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|
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||
0207 14 50 |
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0207 14 60 |
|
||
0207 14 70 |
|
||
|
|
||
0207 14 91 |
|
||
0207 14 99 |
|
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0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0401 10 |
|
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0401 10 90 |
|
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0401 20 |
|
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0401 20 19 |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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0403 90 |
|
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0403 90 53 |
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0403 90 59 |
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0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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0404 90 |
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0404 90 23 |
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0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
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0406 10 |
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0406 30 |
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|
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0406 30 31 |
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0406 30 39 |
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0406 30 90 |
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||
0406 90 |
|
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||
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||
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0406 90 69 |
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||
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0406 90 86 |
|
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0406 90 87 |
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0406 90 88 |
|
||
0406 90 93 |
|
||
0406 90 99 |
|
||
0407 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
||
|
|
||
0407 21 00 |
|
||
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
||
0703 90 00 |
|
||
0710 80 |
|
||
0710 80 51 |
|
||
0710 80 59 |
|
||
|
|
||
0710 80 61 |
|
||
0710 80 70 |
- Tomaten |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
0711 90 80 |
|
||
0711 90 90 |
|
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
||
0712 20 00 |
|
||
|
|
||
0712 31 00 |
|
||
0712 39 00 |
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||
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
||
|
|
||
0807 19 00 |
|
||
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |
||
0809 40 |
|
||
0809 40 05 |
|
||
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
||
0810 10 00 |
|
||
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0811 10 |
|
||
0811 20 |
|
||
|
|
||
0811 20 19 |
|
||
|
|
||
0811 20 31 |
|
||
0811 20 59 |
|
||
0811 20 90 |
|
||
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
||
0813 30 00 |
|
||
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
||
|
|
||
0901 11 00 |
|
||
|
|
||
0901 21 00 |
|
||
0905 |
Vanille: |
||
0905 20 00 |
|
||
0906 |
Zimt und Zimtblüten: |
||
|
|
||
0906 19 00 |
|
||
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren: |
||
|
|
||
0909 32 00 |
|
||
|
|
||
0909 62 00 |
|
||
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze: |
||
0910 20 |
|
||
|
|
||
0910 91 |
|
||
0910 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0910 99 31 |
|
||
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
||
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
||
1102 90 |
|
||
1102 90 50 |
|
||
1102 90 70 |
|
||
1102 90 90 |
|
||
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
||
|
|
||
1104 29 |
|
||
|
|
||
1104 29 08 |
|
||
|
|
||
|
|
||
1104 29 55 |
|
||
|
|
||
1104 29 89 |
|
||
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln: |
||
1105 10 00 |
|
||
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: |
||
1106 30 |
|
||
1106 30 10 |
|
||
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
|
|
||
1602 32 |
|
||
1602 32 30 |
|
||
1602 32 90 |
|
||
1602 39 |
|
||
|
|
||
1602 39 29 |
|
||
1602 50 |
|
||
1602 90 |
|
||
1602 90 10 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 40 |
|
||
1702 40 90 |
|
||
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2002 10 |
|
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2004 90 |
|
||
|
|
||
2004 90 98 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
||
2005 10 00 |
|
||
2005 20 |
|
||
|
|
||
2005 20 20 |
|
||
2005 20 80 |
|
||
2005 40 00 |
|
||
|
|
||
2005 51 00 |
|
||
|
|
||
2005 99 |
|
||
2005 99 30 |
|
||
2005 99 60 |
|
||
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
||
2006 00 10 |
|
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|
|
||
|
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||
2006 00 31 |
|
||
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
2007 10 |
|
||
|
|
||
2007 99 |
|
||
2007 99 50 |
|
||
|
|
||
2007 99 97 |
|
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
|
|
||
2008 11 |
|
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2008 11 91 |
|
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2008 20 |
|
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|
|
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|
|
||
2008 20 11 |
|
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|
|
||
|
|
||
2008 20 51 |
|
||
|
|
||
2008 20 71 |
|
||
2008 20 79 |
|
||
2008 80 |
|
||
|
|
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|
|
||
2008 80 19 |
|
||
|
|
||
2008 80 70 |
|
||
2008 80 90 |
|
||
|
|
||
2008 99 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 19 |
|
||
|
|
||
|
|
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|
|
||
2008 99 34 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 36 |
|
||
|
|
||
2008 99 40 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 43 |
|
||
2008 99 45 |
|
||
2008 99 48 |
|
||
2008 99 49 |
|
||
|
|
||
2008 99 67 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2008 99 78 |
|
||
2008 99 99 |
|
||
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
|
|
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2009 11 |
|
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2009 11 19 |
|
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2009 11 99 |
|
||
2009 12 00 |
|
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2009 19 |
|
||
|
|
||
2009 19 11 |
|
||
2009 19 19 |
|
||
|
|
||
2009 19 98 |
|
||
|
|
||
2009 21 00 |
|
||
2009 29 |
|
||
|
|
||
2009 29 19 |
|
||
|
|
||
2009 29 91 |
|
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2009 29 99 |
|
||
|
|
||
2009 31 |
|
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2009 39 |
|
||
|
|
||
2009 39 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 39 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 39 91 |
|
||
2009 39 99 |
|
||
|
|
||
2009 41 |
|
||
2009 49 |
|
||
|
|
||
2009 49 30 |
|
||
|
|
||
2009 61 |
|
||
2009 69 |
|
||
|
|
||
2009 69 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 51 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 69 79 |
|
||
|
|
||
2009 71 |
|
||
2009 79 |
|
||
|
|
||
2009 79 19 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 79 91 |
|
||
2009 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 11 |
|
||
2009 90 19 |
|
||
|
|
||
2009 90 29 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 39 |
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 59 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2009 90 79 |
|
||
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009: |
||
|
|
||
2204 21 |
|
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|
|
||
2204 21 09 |
|
||
|
|
||
|
|
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|
|
||
|
|
||
2204 21 11 |
|
||
2204 21 12 |
|
||
2204 21 13 |
|
||
2204 21 24 |
|
||
2204 21 26 |
|
||
2204 21 27 |
|
||
2204 21 38 |
|
||
|
|
||
2204 21 42 |
|
||
2204 21 43 |
|
||
2204 21 46 |
|
||
2204 21 47 |
|
||
2204 21 62 |
|
||
2204 21 66 |
|
||
2204 21 76 |
|
||
2204 21 78 |
|
||
|
|
||
2204 21 79 |
|
||
2204 21 80 |
|
||
|
|
||
2204 21 81 |
|
||
2204 21 82 |
|
||
|
|
||
2204 21 83 |
|
||
2204 21 84 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2204 21 89 |
|
||
2204 21 91 |
|
||
|
|
||
|
|
||
2204 21 94 |
|
||
|
|
||
2204 21 95 |
|
||
2204 21 96 |
|
||
|
|
||
2204 21 97 |
|
||
2204 21 98 |
|
||
2204 29 |
|
||
2204 29 10 |
|
||
2209 00 |
Speiseessig: |
||
|
|
||
2209 00 11 |
|
||
5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff: |
||
5103 20 00 |
|
ANHANG IIIc
ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU
(Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt; |
f) |
am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt; |
g) |
am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt; |
h) |
am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung (3) |
||
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
||
0701 90 |
|
||
|
|
||
0701 90 90 |
|
||
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
||
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
||
0703 10 |
|
||
0703 10 90 |
|
||
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: |
||
0704 90 |
|
||
0704 90 10 |
|
||
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
||
0707 00 05 |
|
||
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
||
0709 60 |
|
||
0709 60 10 |
|
||
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
||
|
|
||
0807 11 00 |
|
||
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: |
||
0808 10 |
|
||
0808 10 80 |
|
ANHANG IIId
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
(Artikel 29 Absatz 3)
Der Ausgangszollsatz für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %.
Code |
Warenbezeichnung (4) |
||
0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
||
0401 10 |
|
||
0401 10 10 |
|
||
0401 20 |
|
||
|
|
||
0401 20 11 |
|
||
|
|
||
0401 20 91 |
|
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 11 |
|
||
0403 10 13 |
|
||
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
||
0701 90 |
|
||
0701 90 10 |
|
||
|
|
||
0701 90 50 |
|
||
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
||
0712 90 |
|
||
0712 90 05 |
|
||
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: |
||
0808 10 |
|
||
0808 10 10 |
|
||
2204 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009: |
||
|
|
||
2204 21 |
|
||
|
|
||
2204 21 06 |
|
||
2204 21 08 |
|
(1) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(2) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(3) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(4) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
ANHANG IV
ZUGESTÄNDNISSE DER EU FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IM KOSOVO
(Artikel 31 Absatz 2)
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse des Kosovos in die EU gelten die nachstehenden Zugeständnisse.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge pro Jahr |
Zollsatz |
0301 91 00 0302 11 00 0303 14 00 0304 42 00 ex 0304 52 00 0304 82 00 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 39 90 0305 43 00 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
15 Tonnen |
frei |
0301 93 00 0302 73 00 0303 25 00 ex 0304 39 00 ex 0304 51 00 ex 0304 69 00 ex 0304 93 90 ex 0305 10 00 ex 0305 31 00 ex 0305 44 90 ex 0305 59 80 ex 0305 64 00 |
Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
20 Tonnen |
frei |
ANHANG V
ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU
(Artikel 32 Absatz 2)
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung (1) |
||
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: |
||
|
|
||
0305 49 |
|
||
0305 49 30 |
|
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
a) |
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt; |
b) |
am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt; |
c) |
am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt; |
d) |
am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt; |
e) |
am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt; |
f) |
am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt; |
g) |
am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt. |
Code |
Warenbezeichnung |
||
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: |
||
|
|
||
0305 43 00 |
|
(1) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
ANHANG VI
NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN
(Artikel 50)
FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.
Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. |
Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
|
B. |
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
|
Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:
a) |
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik |
b) |
Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können |
c) |
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können |
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.
ANHANG VII
RECHTE DES GEISTIGEN UND DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS
(Artikel 77)
Artikel 77 Absatz 3 dieses Abkommens betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:
— |
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979) |
— |
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) |
— |
Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974) |
— |
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980) |
— |
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1999) |
— |
Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979) |
— |
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) |
— |
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989) |
— |
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979) |
— |
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) |
— |
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984) |
— |
Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000) |
— |
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991) |
— |
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971) |
— |
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961) |
— |
Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979) |
— |
Markenrechtsvertrag (Genf 1994) |
— |
Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985) |
— |
WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996) |
— |
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996) |
— |
Europäisches Patentübereinkommen |
— |
WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums |
PROTOKOLL I
Über den handel zwischen der EU und dem Kosovo mit landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
(1) Die EU und das Kosovo wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Zollkontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
a) |
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
b) |
die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
c) |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise in der EU und dem Kosovo für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 dieses Protokolls erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,
a) |
wenn im Handel zwischen der EU und dem Kosovo die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
b) |
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die EU und das Kosovo unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
ANHANG I ZU PROTOKOLL I
EINFUHRZÖLLE DER EU AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DES KOSOVOS
Die Einfuhrzollsätze der EU auf die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden auf Null gesenkt.
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
||
(1) |
(2) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 10 51 |
|
||
0403 10 53 |
|
||
0403 10 59 |
|
||
|
|
||
0403 10 91 |
|
||
0403 10 93 |
|
||
0403 10 99 |
|
||
0403 90 |
|
||
|
|
||
|
|
||
0403 90 71 |
|
||
0403 90 73 |
|
||
0403 90 79 |
|
||
|
|
||
0403 90 91 |
|
||
0403 90 93 |
|
||
0403 90 99 |
|
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 20 |
|
||
0405 20 10 |
|
||
0405 20 30 |
|
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
||
|
|
||
0511 99 |
|
||
|
|
||
0511 99 31 |
|
||
0511 99 39 |
|
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 40 00 |
|
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
|
||
|
|
||
0711 90 30 |
|
||
0903 00 00 |
Mate |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
ex 1212 29 00 |
|
||
|
|
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
||
|
|
||
1302 12 00 |
|
||
1302 13 00 |
|
||
1302 19 |
|
||
1302 19 20 |
|
||
1302 19 70 |
|
||
1302 20 |
|
||
1302 20 10 |
|
||
1302 20 90 |
|
||
|
|
||
1302 31 00 |
|
||
1302 32 |
|
||
1302 32 10 |
|
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z, B, Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1515 90 |
|
||
1515 90 11 |
|
||
ex 1515 90 11 |
|
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
|
||
1516 20 10 |
|
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
||
1517 10 |
|
||
1517 10 10 |
|
||
1517 90 |
|
||
1517 90 10 |
|
||
|
|
||
1517 90 93 |
|
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1518 00 10 |
|
||
|
|
||
1518 00 91 |
|
||
|
|
||
1518 00 95 |
|
||
1518 00 99 |
|
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
1522 00 10 |
|
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 50 00 |
|
||
1702 90 |
|
||
1702 90 10 |
|
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
|
|
||
1902 11 00 |
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1902 19 |
|
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1902 19 10 |
|
||
1902 19 90 |
|
||
1902 20 |
|
||
|
|
||
1902 20 91 |
|
||
1902 20 99 |
|
||
1902 30 |
|
||
1902 30 10 |
|
||
1902 30 90 |
|
||
1902 40 |
|
||
1902 40 10 |
|
||
1902 40 90 |
|
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
||
2001 90 |
|
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2001 90 30 |
|
||
2001 90 40 |
|
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2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
||
2004 10 |
|
||
|
|
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2004 10 91 |
|
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2004 90 |
|
||
2004 90 10 |
|
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
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2005 20 |
|
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2005 20 10 |
|
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2005 80 00 |
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2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
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2008 11 10 |
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2008 91 00 |
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2008 99 |
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|
||
|
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2008 99 85 |
|
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2008 99 91 |
|
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
2106 10 |
|
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2106 10 20 |
|
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2106 10 80 |
|
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2106 90 |
|
||
2106 90 20 |
|
||
|
|
||
2106 90 92 |
|
||
2106 90 98 |
|
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
||
|
|
||
2905 43 00 |
|
||
2905 44 |
|
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|
|
||
2905 44 11 |
|
||
2905 44 19 |
|
||
|
|
||
2905 44 91 |
|
||
2905 44 99 |
|
||
2905 45 00 |
|
||
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
||
3301 90 |
|
||
3301 90 10 |
|
||
|
|
||
3301 90 21 |
|
||
3301 90 30 |
|
||
3301 90 90 |
|
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
||
3302 10 |
|
||
|
|
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||
3302 10 10 |
|
||
|
|
||
3302 10 21 |
|
||
3302 10 29 |
|
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
||
3501 10 |
|
||
3501 10 10 |
|
||
3501 10 50 |
|
||
3501 10 90 |
|
||
3501 90 |
|
||
3501 90 90 |
|
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
||
3505 10 |
|
||
3505 10 10 |
|
||
|
|
||
3505 10 50 |
|
||
3505 10 90 |
|
||
3505 20 |
|
||
3505 20 10 |
|
||
3505 20 30 |
|
||
3505 20 50 |
|
||
3505 20 90 |
|
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
3809 10 |
|
||
3809 10 10 |
|
||
3809 10 30 |
|
||
3809 10 50 |
|
||
3809 10 90 |
|
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3824 60 |
|
||
|
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3824 60 11 |
|
||
3824 60 19 |
|
||
|
|
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3824 60 91 |
|
||
3824 60 99 |
|
(1) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
ANHANG II ZU PROTOKOLL I
EINFUHRZÖLLE DES KOSOVOS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER EU
Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
(sofort oder schrittweise)
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Zollsatz (% des MFN) |
||||||||
Jahr 1 (Inkrafttreten) |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
Jahr 4 |
Jahr 5 |
Jahr 6 |
ab Jahr 7 |
||||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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|
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0403 10 |
|
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0403 10 51 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0403 10 53 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
0403 10 59 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
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|
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0403 10 91 |
|
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
||
0403 10 93 |
|
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
||
0403 10 99 |
|
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
100 |
||
0403 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
||
0403 90 71 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0403 90 73 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
0403 90 79 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 90 91 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
0403 90 93 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
0403 90 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
|
|
|
|
|
|
||
0405 20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
0405 20 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
0405 20 30 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
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|
|
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0511 99 |
|
|
|
|
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|
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|
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|
|
|
|
||
0511 99 31 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0511 99 39 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
|
|
|
|
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||
0710 40 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
|
|
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|
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||
0711 90 |
|
|
|
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|
|
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|
||
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|
||
0711 90 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
0903 00 00 |
Mate |
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
|
|
||
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ex 1212 29 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
|
|
|
|
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|
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|
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||
1302 12 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 13 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 19 |
|
|
|
|
|
|
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|
||
1302 19 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 19 70 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
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1302 31 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1302 32 |
|
|
|
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||
1302 32 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
|
|
|
|
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1515 90 |
|
|
|
|
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1515 90 11 |
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||
ex 1515 90 11 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
|
|
|
|
|
|
||
1516 20 |
|
|
|
|
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|
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||
1516 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
|
|
|
|
|
|
|
||
1517 10 |
|
|
|
|
|
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||
1517 10 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1517 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1517 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1517 90 93 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
|
|
||
1518 00 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1518 00 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1518 00 95 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1518 00 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
|
|
|
|
|
|
|
||
1521 10 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1521 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
|
|
|
|
|
|
||
1522 00 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
|
|
|
|
|
||
1702 50 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1702 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1702 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
|
|
|
|
|
||
1704 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1704 90 |
|
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1704 90 10 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
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1704 90 30 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
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|
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1704 90 51 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
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1704 90 55 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1704 90 61 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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|
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1704 90 65 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1704 90 71 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1704 90 75 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
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|
|
|
|
|
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|
|
|
||
1704 90 81 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1704 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
|
|
|
|
|
||
1806 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
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|
||
1806 31 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 32 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 90 |
|
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|
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1806 90 11 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1806 90 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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|
|
|
|
|
|
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1806 90 31 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 90 39 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 90 50 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 90 60 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1806 90 70 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1806 90 90 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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|
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|
|
|
|
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1901 10 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1901 20 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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1901 90 |
|
|
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1901 90 11 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1901 90 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
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||
1901 90 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1901 90 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
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1902 11 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1902 19 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1902 20 |
|
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1902 20 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 20 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1902 30 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1902 40 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1904 10 |
|
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1904 10 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 10 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 20 |
|
|
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|
|
|
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||
1904 20 10 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
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1904 20 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 20 95 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1904 20 99 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1904 30 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1904 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1904 90 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1904 90 80 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
|
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1905 10 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
1905 20 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
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|
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1905 31 |
|
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1905 31 11 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1905 31 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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|
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1905 31 30 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
|
|
|
|
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||
1905 31 91 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1905 31 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1905 32 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1905 40 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
1905 90 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
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2001 90 |
|
|
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2001 90 30 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2001 90 40 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
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2004 10 |
|
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2004 10 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2004 90 |
|
|
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|
||
2004 90 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
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|
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2005 20 |
|
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2005 20 10 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2005 80 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
|
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2008 11 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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|
|
|
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|
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|
||
2008 91 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2008 99 |
|
|
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2008 99 85 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2008 99 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
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2101 11 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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2101 12 |
|
|
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|
|
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2101 12 92 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2101 12 98 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2101 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2101 30 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
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2102 10 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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2102 20 |
|
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2102 20 11 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2102 20 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2102 20 90 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2102 30 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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2103 10 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2103 20 00 |
|
100 |
100 |
90 |
80 |
70 |
60 |
50 (2) |
||
2103 30 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2103 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
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||
2104 10 00 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2104 20 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
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|
|
||
2106 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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2106 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2106 90 20 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
|
|
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||
2106 90 92 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2106 90 98 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
|
|
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||
2201 10 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2201 90 00 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
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||
2202 10 00 |
|
100 |
100 |
90 |
80 |
70 |
60 |
50 (3) |
||
2202 90 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
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2203 00 01 |
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100 |
100 |
90 |
80 |
70 |
60 |
50 (4) |
||
2203 00 09 |
|
100 |
100 |
90 |
80 |
70 |
60 |
50 (5) |
||
2203 00 10 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
|
|
|
|
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2208 20 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
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2208 30 11 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 30 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 30 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
|
|
|
|
|
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|
|
|
||
2208 30 41 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 30 49 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 61 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 30 69 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 71 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 30 79 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 30 82 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 30 88 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 40 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 50 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
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|
|
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2208 50 11 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 50 19 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 50 91 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 50 99 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 60 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 60 11 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 60 19 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 60 91 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 60 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 70 |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208 70 10 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2208 70 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
|
|
|
|
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||
2402 10 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2402 20 |
|
|
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|
|
|
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|
||
2402 20 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2402 20 90 |
|
90 |
80 |
70 |
50 |
30 |
10 |
0 |
||
2402 90 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
|
|
|
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|
|
||
|
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||
2403 11 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2403 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2403 91 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2403 99 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
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2905 43 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 44 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 45 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
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3301 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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3302 10 |
|
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3302 10 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
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|
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||
3302 10 21 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3302 10 29 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
|
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||
3501 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3501 90 |
|
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|
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3501 90 90 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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3505 10 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3505 20 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3809 10 |
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3809 10 10 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 30 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 50 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3809 10 90 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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3823 11 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 12 00 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 13 00 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3823 19 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3823 70 00 |
technische Fettalkohole |
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3824 60 |
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3824 60 11 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3824 60 19 |
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80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
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3824 60 91 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0 |
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3824 60 99 |
|
80 |
60 |
40 |
20 |
0 |
0 |
0 |
(1) Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).
(2) Für Waren des KN-Codes 2103 20 00 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.
(3) Für Waren des KN-Codes 2202 10 00 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.
(4) Für Waren des KN-Codes 2203 00 01 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.
(5) Für Waren des KN-Codes 2203 00 09 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.
PROTOKOLL II
Über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte weine und über die Anerkennung, den schutz und die Kontrolle der namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Artikel 1
Dieses Protokoll umfasst
1. |
ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), |
2. |
ein Abkommen über die Anerkennung, den Schutz und die Kontrolle der Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (Anhang II dieses Protokolls). |
Die vorstehend unter Nummer 2 dieses Absatzes genannten Listen, auf die in Artikel 4 Buchstabe b des Abkommens Bezug genommen wird, werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Verfahren erstellt und genehmigt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Abkommen gelten für
1. |
Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (1) (im Folgenden „Harmonisiertes System“), die
|
2. |
Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems, die
|
3. |
aromatisierte Weine der Position 22.05 des Harmonisierten Systems, die
|
(1) ABl. EU L 198 vom 20.7.1987, S. 3.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU L 193 vom 24.7.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
(5) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. EU L 201 vom 26.7.2013, S. 21).
(7) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. EU L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
ANHANG I ZU PROTOKOLL II
ABKOMMEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE
1. |
Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die EU gelten die nachstehenden Zugeständnisse:
|
2. |
Die EU gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern das Kosovo für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt. |
3. |
Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine ins Kosovo gelten die nachstehenden Zugeständnisse:
|
4. |
Das Kosovo gewährt gemäß Nummer 3 präferenzielle Zollfreiheit, sofern die EU für die betreffenden Ausfuhren keine Ausfuhrsubventionen gewährt. |
5. |
Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll III festgelegt. |
6. |
Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (1) und der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. |
7. |
Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. |
8. |
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
9. |
Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU L 128 vom 27.5.2009, S. 15).
(2) Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
ANHANG II ZU PROTOKOLL II
ABKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG, DEN SCHUTZ UND DIE KONTROLLE DER NAMEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT
Artikel 1
Ziele
(1) Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Namen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.
(2) Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
1. |
„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist
|
2. |
„geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPs-Übereinkommen“); |
3. |
„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; |
4. |
„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die bzw. der so ähnlich ist, dass es zu Verwechslungen kommen kann; |
5. |
„Bezeichnung“ umfasst die Begriffe, die für ein Getränk in der Etikettierung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden; |
6. |
„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden; |
7. |
„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; |
8. |
„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport und/oder zum Verkauf eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden; |
9. |
„Herstellung“ ist der vollständige Vorgang zur Bereitung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen; |
10. |
„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch eingemaischten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist; |
11. |
„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; |
12. |
„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994. |
Artikel 3
Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.
TITEL I
GEGENSEITIGER SCHUTZ DER NAMEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE
Artikel 4
Geschützte Namen
Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 wird Folgendes geschützt:
a) |
bei den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen:
|
b) |
bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Kosovo die geografischen Angaben, die nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a festzulegen sind. |
Artikel 5
Schutz von Namen, die auf Mitgliedstaaten oder das Kosovo Bezug nehmen
(1) Im Kosovo sind die Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und die anderen Namen zum Verweis auf einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und |
b) |
von der EU nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU zu verwenden. |
(2) In der EU sind die Bezugnahmen auf das Kosovo und die anderen Namen zum Verweis auf das Kosovo (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,
a) |
den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Kosovo vorbehalten und |
b) |
vom Kosovo nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Kosovos zu verwenden. |
Artikel 6
Schutz geografischer Angaben
(1) Im Kosovo sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der EU
a) |
für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der EU geschützt und |
b) |
nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU zu verwenden. |
(2) In der EU sind die noch festzulegenden und in Anlage 1 Teil B aufzuführenden geografischen Angaben des Kosovos
a) |
für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung im Kosovo geschützt und |
b) |
nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Kosovos zu verwenden. |
(3) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Buchstabe b genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung, Etikettierung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Bezeichnungen nicht gelten.
(4) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.
(5) Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben werden geschützt vor
a) |
jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
|
b) |
jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; |
c) |
allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften beziehen, in der Bezeichnung, auf der Aufmachung oder der Etikettierung des Erzeugnisses erscheinen und geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; |
d) |
allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(6) Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(7) Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(8) Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(9) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(10) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.
Artikel 7
Schutz traditioneller Begriffe
(1) Im Kosovo werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der EU
a) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung im Kosovo verwendet und |
b) |
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der EU verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU. |
(2) Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffe erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der EU verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt das Kosovo geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.
(3) Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur
a) |
für die Fassung in der Sprache bzw. in den Sprachen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, nicht aber für Übersetzungen, und |
b) |
für die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der EU geschützt ist. |
(4) Der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Schutz lässt Artikel 4 unberührt.
Artikel 8
Marken
(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Verwendung dieser Marke zu einem der in Artikel 6 Absatz 5 beschriebenen Tatbestände führen würde.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.
(3) Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Titel I Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU vollständig beseitigt wird. Alle derartigen Bezugnahmen werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 9
Ausfuhren
Im Falle der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Buchstabe b genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
TITEL II
GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS
Artikel 10
Arbeitsgruppe
(1) Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 130 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Kosovo einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.
(2) Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Durchführung ergeben können.
(3) Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der EU und im Kosovo zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.
Artikel 11
Aufgaben der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2) Das Kosovo benennt das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als Vertreter. Die EU benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
(3) Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.
(4) Die Vertragsparteien
a) |
erstellen und ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen; |
b) |
beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert; |
c) |
beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen; |
d) |
unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen; |
e) |
notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen. |
Artikel 12
Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens
Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.
Artikel 13
Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien
(1) Verstößt die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.
(2) Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn
a) |
Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten; |
b) |
Behältnisse verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht. |
(3) Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass
a) |
Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2 dieses Protokolls, mit denen in der EU und dem Kosovo gehandelt wird oder wurde, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der EU oder des Kosovos oder gegen dieses Abkommen verstoßen und |
b) |
dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte, |
so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei mit.
(4) Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei und/oder gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.
Artikel 14
Konsultationen
(1) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.
(3) Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 136 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens in diesem Anhang zu ermöglichen.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Durchfuhr geringer Mengen
(1) Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die
a) |
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder |
b) |
ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 zwischen den Vertragsparteien versandt werden. |
(2) In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge
a) |
eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt; |
b) |
|
Die Ausnahmeregelung nach Buchstaben a darf nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Buchstaben b in Anspruch genommen werden.
Artikel 16
Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände
(1) Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
ANLAGE 1
VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN NAMEN
(Artikel 4 und 6 des Anhangs II dieses Protokolls)
TEIL A: IN DER EU
a) WEINE MIT URSPRUNG IN DER EU
ÖSTERREICH
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
BELGIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
BULGARIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
ZYPERN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
DEUTSCHLAND
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
DÄNEMARK
Geschützte geografische Angabe
Sjælland |
PGI-DK-A1245 |
Jylland |
PGI-DK-A1247 |
Fyn |
PGI-DK-A1248 |
Bornholm |
PGI-DK-A1249 |
FRANKREICH
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
GRIECHENLAND
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
KROATIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
UNGARN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
ITALIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
LUXEMBURG
Geschützte Ursprungsbezeichnung
Moselle Luxembourgeoise |
PDO-LU-A0452 |
ΜΑLTA
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
NIEDERLANDE
Geschützte geografische Angabe
Flevoland |
PGI-NL-A0380 |
Limburg |
PGI-NL-A0961 |
Gelderland |
PGI-NL-A0962 |
Zeeland |
PGI-NL-A0963 |
Noord-Brabant |
PGI-NL-A0964 |
Zuid-Holland |
PGI-NL-A0965 |
Noord-Holland |
PGI-NL-A0966 |
Utrecht |
PGI-NL-A0967 |
Overijssel |
PGI-NL-A0968 |
Drenthe |
PGI-NL-A0969 |
Groningen |
PGI-NL-A0970 |
Friesland |
PGI-NL-A0972 |
PORTUGAL
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
RUMÄNIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
SLOWAKEI
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
SLOWENIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
SPANIEN
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. |
Geschützte Ursprungsbezeichnung
|
2. |
Geschützte geografische Angabe
|
b) SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER EU
ÖSTERREICH
Korn/Kornbrand
Grossglockner Alpenbitter
Inländerrum
Jägertee/Jagertee/Jagatee
Mariazeller Jagasaftl
Mariazeller Magenlikör
Puchheimer Bitter
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenbrand
Wachauer Marillenlikör
Wachauer Weinbrand
Weinbrand Dürnstein
Pálinka
BELGIEN
Korn/Kornbrand
Balegemse jenever
Hasseltse jenever/Hasselt
O’ de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever
Peket-Pekêt/
Pèket-Pèkèt de Wallonie
Jonge jenever/jonge genever
Oude jenever/oude genever
Genièvre de grains/Graanjenever/Graangenever
Genièvre/Jenever/Genever
Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten
Fruchtgenever
BULGARIEN
Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/
Sungurlarska grozdova rakya/Grozdova rakya from Sungurlare
Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya from Bourgas
Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudjanska muscatova rakya/muscatova rakya from Dobrudja
Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakya/Grozdova rakya from Karlovo
Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakya/Slivova rakya from Lovech
Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakya/Grozdova rakya from Pomorie
Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Russenska biserna grozdova rakya/Biserna grozdova rakya from Russe
Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kaysieva rakya/Kaysieva rakya from Silistra
Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya/Grozdova rakya from Sliven)
Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya from Straldja
Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakya/Grozdova rakya from Suhindol
Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия отТервел/Tervelska kaysieva rakya/Kaysieva rakya from Tervel
Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakya/Slivova rakya from Troyan
ZYPERN
Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania
Ouzo/Ούζο
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Karlovarská Hořká
DÄNEMARK
Dansk Akvavit/Dansk Aquavit
ESTLAND
Estonian vodka
FINNLAND
Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland
FRANKREICH
Genièvre de grains/Graanjenever/Graangenever
Genièvre/Jenever/Genever
Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever
Armagnac
Armagnac-Ténarèze
Bas-Armagnac
Blanche Armagnac
Brandy français/
Brandy de France
Calvados
Calvados Domfrontais
Calvados Pays d’Auge
Cassis de Bourgogne
Cassis de Dijon
Cassis de Saintonge
Cassis du Dauphiné
Cognac
Eau-de-vie de cidre de Bretagne
Eau-de-vie de cidre de Normandie
Eau-de-vie de cidre du Maine
Eau-de-vie de Cognac
Eau-de-vie de Faugères/Faugères
Eau-de-vie de Jura
Eau-de-vie de poiré de Bretagne
Eau-de-vie de poiré de Normandie
Eau-de-vie de poiré du Maine
Eau-de-vie de vin de Bourgogne
Eau-de-vie de vin de la Marne
Eau-de-vie de vin de Savoie
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône
Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine
Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de vin originaire de Provence
Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey
Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc
Eau-de-vie des Charentes
Fine Bordeaux
Fine de Bourgogne
Framboise d’Alsace
Haut-Armagnac
Kirsch d’Alsace
Kirsch de Fougerolles
Marc d’Alsace Gewürztraminer
Marc d’Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine
Marc d’Auvergne
Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne
Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne
Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté
Marc de Lorraine
Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence
Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie
Marc des Coteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire
Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône
Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey
Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est
Marc du Jura
Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc
Mirabelle d’Alsace
Mirabelle de Lorraine
Pommeau de Bretagne
Pommeau de Normandie
Pommeau du Maine
Quetsch d’Alsace
Ratafia de Champagne
Rhum de la Guadeloupe
Rhum de la Guyane
Rhum de la Martinique
Rhum de la Réunion
Rhum de sucrerie de la Baie du Galion
Rhum des Antilles françaises
Rhum des départements français d’outre-mer
Ron de Málaga
Whisky alsacien/Whisky d’Alsace
Whisky breton/Whisky de Bretagne
Williams d’Orléans
Genièvre Flandres Artois
Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi
DEUTSCHLAND
Bärwurz
Bayerischer Gebirgsenzian
Bayerischer Kräuterlikör
Benediktbeurer Klosterlikör
Bergischer Korn/Bergischer Kornbrand
Berliner Kümmel
Blutwurz
Chiemseer Klosterlikör
Deutscher Weinbrand
Emsländer Korn/Emsländer Kornbrand
Ettaler Klosterlikör
Fränkischer Obstler
Fränkisches Kirschwasser
Fränkisches Zwetschgenwasser
Hamburger Kümmel
Haselünner Korn/Haselünner Kornbrand
Hasetaler Korn/Hasetaler Kornbrand
Hüttentee
Königsberger Bärenfang
Münchener Kümmel
Münsterländer Korn/Münsterländer Kornbrand
Ostfriesischer Korngenever
Ostpreußischer Bärenfang
Pfälzer Weinbrand
Rheinberger Kräuter
Schwarzwälder Himbeergeist
Schwarzwälder Kirschwasser
Schwarzwälder Mirabellenwasse
Schwarzwälder Williamsbirne
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
Sendenhorster Korn/Sendenhorster Kornbrand
Steinhäger
Korn/Kornbrand
Genièvre/Jenever/Genever
Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever
GRIECHENLAND
Ouzo/Ούζο
Brandy Αττικής/Brandy of Attica
Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of central Greece
Brandy Πελοποννήσου/
Brandy of the Peloponnese
Κίτρο Νάξου/Kitro of Naxos
Κουμκουάτ Κέρκυρας/Koum Kouat of Corfu
Μαστίχα Χίου/Masticha of Chios
Ούζο Θράκης/Ouzo of Thrace
Ούζο Καλαμάτας/Ouzo of Kalamata
Ούζο Μακεδονίας/Ouzo of Macedonia
Ούζο Μυτιλήνης/Ouzo of Mitilene
Ούζο Πλωμαρίου/
Ouzo of Plomari
Τεντούρα/Tentoura
Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete
Τσικουδιά/Tsikoudia
Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly
Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia
Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos
Τσίπουρο/Tsipouro
KROATIEN
Hrvatska loza
Hrvatska stara šljivovica
Hrvatska travarica
Hrvatski pelinkovac
Slavonska šljivovica
Zadarski maraschino
UNGARN
Békési Szilvapálinka
Gönci Barackpálinka
Kecskeméti Barackpálinka
Szabolcsi Almapálinka
Szatmári Szilvapálinka
Törkölypálinka
Pálinka
IRLAND
Irish Cream
Irish Poteen/Irish Poitín
Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/
Irish Whisky
ITALIEN
Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi
Aprikot trentino/Aprikot del Trentino
Brandy italiano
Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino
Genepì del Piemonte
Genepì della Valle d’Aosta
Genziana trentina/Genziana del Trentino
Grappa
Grappa di Barolo Italie
Grappa di Marsala
Grappa friulana/Grappa del Friuli
Grappa lombarda/Grappa di Lombardia
Grappa piemontese/Grappa del Piemonte
Grappa siciliana/Grappa di Sicilia
Grappa trentina/Grappa del Trentino
Grappa veneta/Grappa del Veneto
Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano
Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino
Kirsch Veneto/
Kirschwasser Veneto
Liquore di limone della Costa d’Amalfi
Liquore di limone di Sorrento
Mirto di Sardegna
Nocino di Modena
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia/Sliwovitz del Trentino-Alto Adige
Sliwovitz del Veneto
Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino
Südtiroler Aprikot/Aprikot dell’Alto Adige
Südtiroler Enzian/Genziana dell’Alto Adige
Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige
Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige
Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige
Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige
Südtiroler Marille/Marille dell’Alto Adige
Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige
Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige
Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige
Williams friulano/Williams del Friuli
Williams trentino/Williams del Trentino
LETTLAND
Allažu Ķimelis
Latvijas Dzidrais
Rīgas Degvīns
LITAUEN
Čepkelių
Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian Vodka
Samanė
Trauktinė
Trauktinė Dainava
Trauktinė Palanga
Trejos devynerios
Vilniaus Džinas/Vilnius Gin
LUXEMBURG
Cassis de Beaufort
Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise
NIEDERLANDE
Oude jenever, oude genever
Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever
Genièvre/Jenever/Genever
Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever
POLEN
Polish Cherry
Polska Wódka/Polish Vodka
Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej
PORTUGAL
Aguardente Bagaceira Alentejo
Aguardente Bagaceira Bairrada
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho
Aguardente de pêra da Lousã
Aguardente de Vinho Alentejo
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho
Aguardente de Vinho Douro
Aguardente de Vinho Lourinhã
Aguardente de Vinho Ribatejo
Anis português
Évora anisada
Ginjinha portuguesa
Licor de Singeverga
Medronho do Algarve
Medronho do Buçaco
Poncha da Madeira
Rum da Madeira
RUMÄNIEN
Horincă de Cămârzana
Horincă de Chioar
Horincă de Lăpuș
Horincă de Maramureș
Horincă de Seini
Pălincă
Țuică Ardelenească de Bistrița
Țuică de Argeș
Țuică de Buzău
Țuică de Valea Milcovului
Țuică de Zalău
Țuică Zetea de Medieșu Aurit
Turț de Maramureș
Turț de Oaș
Vinars Murfatlar
Vinars Segarcea
Vinars Târnave
Vinars Vaslui
Vinars Vrancea
SLOWAKEI
Bošácka slivovica
Demänovka bylinná horká
Demänovka Bylinný Likér
Inovecká borovička
Karpatské brandy špeciál
Laugarício vodka
Liptovská borovička
Slovenská borovička
Slovenská borovička Juniperus
Spišská borovička
SLOWENIEN
Brinjevec
Dolenjski sadjevec
Domači rum
Janeževec
Orehovec
Pelinkovec
Slovenska travarica
SPANIEN
Aguardiente de hierbas de Galicia
Aguardiente de sidra de Asturias
Anís español
Anís Paloma Monforte del Cid
Aperitivo Café de Alcoy
Brandy de Jerez
Brandy del Penedés
Cantueso Alicantino
Cazalla
Chinchón
Gin de Mahón
Herbero de la Sierra de Mariola
Hierbas de Mallorca
Hierbas Ibicencas
Licor café de Galicia
Licor de hierbas de Galicia
Ojén
Orujo de Galicia
Pacharán
Pacharán navarro
Palo de Mallorca
Ratafia catalana
Ron de Granada
Ronmiel
Ronmiel de Canarias
Rute
Whisky español
SCHWEDEN
Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
Svensk Punsch/Swedish Punch
Svensk Vodka/Swedish Vodka
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Plymouth Gin
Somerset Cider Brandy
Scotch Whisky
c) AROMATISIERTER WEIN
KROATIEN
Samoborski bermet
DEUTSCHLAND
Nürnberger Glühwein
Thüringer Glühwein
FRANKREICH
Vermouth de Chambéry
ITALIEN
Vermouth di Torino
SPANIEN
Vino Naranja del Condado de Huelva
TEIL B: IM KOSOVO
a) |
WEINE MIT URSPRUNG IM KOSOVO |
b) |
SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IM KOSOVO |
c) |
AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IM KOSOVO |
ANLAGE 2
VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER EU
(Artikel 4 und 7 des Anhangs II dieses Protokolls)
Traditionelle Begriffe |
Erfasste Weine |
Weinkategorie |
Sprache |
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
|||
pozdní sběr |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
archivní víno |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
panenské víno |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Tschechisch |
DEUTSCHLAND |
|||
Qualitätswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U. |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein mit Prädikat/Q.b.A.m.Pr./Prädikatswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U. |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Deutsch |
Auslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Beerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Eiswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kabinett |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Spätlese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Trockenbeerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Landwein |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Affentaler |
Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Badisch Rotgold |
Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Ehrentrudis |
Baden |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Hock |
Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau |
Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Klassik/Classic |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Liebfrau(en)milch |
Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Moseltaler |
Mosel-Saar-Ruwer |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Riesling-Hochgewächs |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schillerwein |
Württemberg |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Weißherbst |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Winzersekt |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Deutsch |
GRIECHENLAND |
|||
Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel) |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini) |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux) |
Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini) |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Τοπικός Οίνος (vins de pays) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αγρέπαυλη (Agrepavlis) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπέλι (Ampeli) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αρχοντικό (Archontiko) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κάβα (1) (Cava) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru) |
Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos) |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Κάστρο (Kastro) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κτήμα (Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Λιαστός (Liastos) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μετόχι (Metochi) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μοναστήρι (Monastiri) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Νάμα (Nama) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Νυχτέρι (Nychteri) |
Σαντορίνη |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Ορεινό κτήμα (Orino Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Πύργος (Pyrgos) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve) |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
Βερντέα (Verntea) |
Ζάκυνθος |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Vinsanto |
Σαντορίνη |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Griechisch |
SPANIEN |
|||
Denominación de origen (DO) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Denominación de origen calificada (DOCa) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino dulce natural |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino generoso |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
|
Vino generoso de licor |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
|
Vino de la Tierra |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Aloque |
DO Valdepeñas |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Amontillado |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Añejo |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Añejo |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Chacoli/Txakolina |
DO Chacoli de Bizkaia DO Chacoli de Getaria DO Chacoli de Alava |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Clásico |
DO Abona DO El Hierro DO Lanzarote DO La Palma DO Tacoronte-Acentejo DO Tarragona DO Valle de Güimar DO Valle de la Orotava DO Ycoden-Daute-Isora |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Cream |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Criadera |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Criaderas y Soleras |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Crianza |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Dorado |
DO Rueda DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Fino |
DO Montilla-Moriles DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Fondillón |
DO Alicante |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Gran Reserva |
Alle Qualitätsweine b.A. Cava |
Qualitätswein b.A. Qualitätsschaumwein b.A. |
Spanisch |
Lágrima |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Noble |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Noble |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Oloroso |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Pajarete |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Pálido |
DO Condado de Huelva DO Rueda DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Palo Cortado |
DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Primero de cosecha |
DO Valencia |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Rancio |
Alle |
Qualitätswein b.A. Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Raya |
DO Montilla-Moriles |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Reserva |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Sobremadre |
DO vinos de Madrid |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Solera |
DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda DO Montilla-Moriles DO Málaga DO Condado de Huelva |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Superior |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Trasañejo |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vino Maestro |
DO Málaga |
Qualitätslikörwein b.A. |
Spanisch |
Vendimia inicial |
DO Utiel-Requena |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
Viejo |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Spanisch |
Vino de tea |
DO La Palma |
Qualitätswein b.A. |
Spanisch |
FRANKREICH |
|||
Appellation d’origine contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Appellation contrôlée |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
|
Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Vin doux naturel |
AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de pays |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Ambré |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Château |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Clairet |
AOC Bourgogne AOC Bordeaux |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Claret |
AOC Bordeaux |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Clos |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Cru Artisan |
AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Cru Bourgeois |
AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Cru Classé, auch ergänzt durch: Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième. |
AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Edelzwicker |
AOC Alsace |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Grand Cru |
AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Grand Cru |
Champagne |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Hors d’âge |
AOC Rivesaltes |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Passe-tout-grains |
AOC Bourgogne |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Premier Cru |
AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune,St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Primeur |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Rancio |
AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairet–te du Languedoc, Rasteau |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Sélection de grains nobles |
AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Sur Lie |
AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet- Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Französisch |
Tuilé |
AOC Rivesaltes |
Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Vendanges tardives |
AOC Alsace, Jurançon |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Villages |
AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de paille |
AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin jaune |
AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon) |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
ITALIEN |
|||
Denominazione di Origine Controllata/D.O.C. |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G. |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vino Dolce Naturale |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Inticazione geografica tipica (IGT) |
Alle |
Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Landwein |
Wein mit geografischer Angabe — Autonome Provinz Bozen |
Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Vin de pays |
Wein mit geografischer Angabe — Aosta |
Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Französisch |
Alberata oder vigneti ad alberata |
DOC Aversa |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Italienisch |
Amarone |
DOC Valpolicella |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Ambra |
DOC Marsala |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Ambrato |
DOC Malvasia delle Lipari DOC Vernaccia di Oristano |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Annoso |
DOC Controguerra |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Apianum |
DOC Fiano di Avellino |
Qualitätswein b.A. |
Lateinisch |
Auslese |
DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Barco Reale |
DOC Barco Reale di Carmignano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Brunello |
DOC Brunello di Montalcino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Buttafuoco |
DOC Oltrepò Pavese |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Cacc’e mitte |
DOC Cacc’e Mitte di Lucera |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cagnina |
DOC Cagnina di Romagna |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cannellino |
DOC Frascati |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Cerasuol |
DOC Cerasuolo di Vittoria DOC Montepulciano d’Abruzzo |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Chiaretto |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Ciaret |
DOC Monferrato |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Château |
DOC de la région Valle d’Aosta |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Französisch |
Classico |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Dunkel |
DOC Alto Adige DOC Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Est! Est!! Est!!! |
DOC Est! Est!! Est!!! di Montefiascone |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Lateinisch |
Falerno |
DOC Falerno del Massico |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Fine |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Fior d’Arancio |
DOC Colli Euganei |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Falerio |
DOC Falerio dei colli Ascolani |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Flétri |
DOC Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Garibaldi Dolce (oder GD) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Governo all’uso toscano |
DOCG Chianti/Chianti Classico IGT Colli della Toscana Centrale |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Gutturnio |
DOC Colli Piacentini |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Italia Particolare (oder IP) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet |
DOC Caldaro DOC Alto Adige (mit der Bezeichnung Santa Maddalena e Terlano) |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kretzer |
DOC Alto Adige DOC Trentino DOC Teroldego Rotaliano |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Lacrima |
DOC Lacrima di Morro d’Alba |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Lacryma Christi |
DOC Vesuvio |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Lambiccato |
DOC Castel San Lorenzo |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
London Particolar (oder LP oder Inghilterra) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Morellino |
DOC Morellino di Scansano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Occhio di Pernice |
DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Oro |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Pagadebit |
DOC pagadebit di Romagna |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Passito |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Ramie |
DOC Pinerolese |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Rebola |
DOC Colli di Rimini |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Recioto |
DOC Valpolicella DOC Gambellara DOCG Recioto di Soave |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Italienisch |
Riserva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Rubino |
DOC Garda Colli Mantovani DOC Rubino di Cantavenna DOC Teroldego Rotaliano DOC Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Rubino |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Sangue di Giuda |
DOC Oltrepò Pavese |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. |
Italienisch |
Scelto |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sciacchetrà |
DOC Cinque Terre |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sciac-trà |
DOC Pornassio oder Ormeasco di Pornassio |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Sforzato, Sfursàt |
DO Valtellina |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Spätlese |
DOC/IGT de Bolzano |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Soleras |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Stravecchio |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Strohwein |
DOC/IGT de Bolzano |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Superiore |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Superiore Old Marsala (oder SOM) |
DOC Marsala |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Torchiato |
DOC Colli di Conegliano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Torcolato |
DOC Breganze |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vecchio |
DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vendemmia Tardiva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Verdolino |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vergine |
DOC Marsala DOC Val di Chiana |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vermiglio |
DOC Colli dell Etruria Centrale |
Qualitätslikörwein b.A. |
Italienisch |
Vino Fiore |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vino Nobile |
Vino Nobile di Montepulciano |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vino Novello oder Novello |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
Vin santo/Vino Santo/Vinsanto |
DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino |
Qualitätswein b.A. |
Italienisch |
Vivace |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Italienisch |
ZYPERN |
|||
Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης (ΟΕΟΠ) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Griechisch |
Τοπικός Οίνος (Regional Wine) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μοναστήρι (Monastiri) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Κτήμα (Ktima) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es)) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
Μονή (Moni) |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Griechisch |
LUXEMBURG |
|||
Marque nationale |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
Crémant du Luxembourg |
|
Qualitätsschaumwein |
Französisch |
Grand premier cru |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Premier cru |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vendanges tardives |
|
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin classé |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de glace |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Vin de paille |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Französisch |
Château |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. |
Französisch |
UNGARN |
|||
minőségi bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
különleges minőségű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
fordítás |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
máslás |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
szamorodni |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
aszú … puttonyos (anstelle der Punkte steht eine Ziffer von 3 bis 6) |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
aszúeszencia |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
eszencia |
Tokaj/-i |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
tájbor |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Ungarisch |
bikavér |
Eger, Szekszárd |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
késői szüretelésű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
válogatott szüretelésű bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
muzeális bor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
siller |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A. |
Ungarisch |
ÖSTERREICH |
|||
Qualitätswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Ausbruch/Ausbruchwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Auslese/Auslesewein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Beerenauslese (-wein) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Eiswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Kabinett/Kabinettwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schilfwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Spätlese/Spätlesewein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Strohwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Trockenbeerenauslese |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Landwein |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
|
Ausstich |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Auswahl |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Bergwein |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Klassik/Classic |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Erste Wahl |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Hausmarke |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Heuriger |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Jubiläumswein |
Alle |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Reserve |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Deutsch |
Schilcher |
Steiermark |
Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe |
Deutsch |
Sturm |
Alle |
teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe |
Deutsch |
PORTUGAL |
|||
Denominação de origem (DO) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Denominação de origem controlada (DOC) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Indicação de proveniencia regulamentada (IPR) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho doce natural |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho generoso |
DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Vinho regional |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Canteiro |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Colheita Seleccionada |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Crusted/Crusting |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Escolha |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Escuro |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Fino |
DO Porto DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Frasqueira |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Garrafeira |
Alle |
Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Lágrima |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Leve |
Tafelwein mit der geografischen Angabe Estremadura bzw. Ribatejano DO Madeira, DO Porto |
Tafelwein mit geografischer Angabe Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Nobre |
DO Dão |
Qualitätswein b.A. |
Portugiesisch |
Reserva |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Reserva velha (oder grande reserva) |
DO Madeira |
Qualitätsschaumwein b.A, Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Ruby |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Solera |
DO Madeira |
Qualitätslikörwein b.A. |
Portugiesisch |
Super reserva |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Portugiesisch |
Superior |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe |
Portugiesisch |
Tawny |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Vintage, ergänzt durch Late Bottle (LBV) oder Character |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
Vintage |
DO Porto |
Qualitätslikörwein b.A. |
Englisch |
SLOWENIEN |
|||
penina |
Alle |
Qualitätsschaumwein b.A. |
Slowenisch |
pozna trgatev |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
jagodni izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
suhi jagodni izbor |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
ledeno vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
arhivsko vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
mlado vino |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
cviček |
Dolenjska |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
teran |
Kras |
Qualitätswein b.A. |
Slowenisch |
SLOWAKEI |
|||
forditáš |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
mášláš |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
samorodné |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
výber … putňový (anstelle der Punkte steht eine Ziffer von 3 bis 6) |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
výberová esencia |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
esencia |
Tokaj/-ská/-ský/-ské |
Qualitätswein b.A. |
Slowakisch |
BULGARIEN |
|||
Гарантирано наименование за произход (ГНП) (garantierte Ursprungsbezeichnung) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A. |
Bulgarisch |
Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП) (garantierte und kontollierte Ursprungsbezeichnung) |
Alle |
Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A. |
Bulgarisch |
Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine) |
Alle |
Qualitätslikörwein b.A. |
Bulgarisch |
регионално вино (Regional wine) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Ново (young) |
Alle |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Премиум (premium) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Резерва (reserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Премиум резерва (premium reserve) |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Bulgarisch |
Специална резерва (special reserve) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Специална селекция (special selection) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Колекционно (collection) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Премиум оук, или първо зареждане в бъчва (premium oak) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Беритба на презряло грозде (vintage of over ripe grapes) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
Розенталер (Rosenthaler) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Bulgarisch |
RUMÄNIEN |
|||
Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Rumänisch |
Cules la maturitate deplină (C.M.D.) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Rumänisch |
Cules târziu (C.T.) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Rumänisch |
Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.) |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Rumänisch |
Vin cu indicație geografică |
Alle |
Tafelwein mit geografischer Angabe |
Rumänisch |
Rezervă |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Rumänisch |
Vin de vinotecă |
Alle |
Qualitätswein b.A. |
Rumänisch |
(1) Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EU L 179 vom 14.7.1999, S. 1) gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.
(2) Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Abschnitt L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(3) Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
ANLAGE 3
LISTE DER KONTAKTSTELLEN
(Artikel 12 des Anhangs II dieses Protokolls)
a) Kosovo
Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
Referat Weinbau |
Leiter/in des Referats Weinbau |
Pristina |
Kosovo |
Telefon: +38 1 38 21 18 34
E-Mail: mbpzhr@rks-gov.net
b) EU
Europäische Kommission |
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung |
Direktion A — Internationale bilaterale Beziehungen |
Leiter/in des Referats A.4 — Nachbarschaftspolitik, EWR, EFTA und Erweiterung |
B-1049 Bruxelles/Brussel |
Belgien |
Telefon: +32 2 299 11 11 Fax +32 2 296 62 92
E-Mail: AGRI-EC-KOSOVO-WINE-TRADE@ec.europa.eu
PROTOKOLL III
Über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
Artikel 1
Anwendbare Ursprungsregeln
Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens sind Anlage 1 und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Regionales Übereinkommen“) anwendbar.
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Kumulierung
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
Artikel 3
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 32 der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden am Einfuhrort sind stets nach dem dort geltenden Recht beizulegen.
Artikel 4
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 5
Rücktritt vom Regionalen Übereinkommen
(1) Sofern die EU oder das Kosovo dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Regionalen Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und das Kosovo unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Beginn der Anwendung neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf dieses Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und dem Kosovo zulässig ist.
PROTOKOLL IV
Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; |
b) |
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Protokolls stellt; |
c) |
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Protokolls gerichtet wird; |
d) |
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen; |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragsparteien ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens, |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über
a) |
Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren; |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung und Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
a) |
die Zustellung von Schriftstücken oder |
b) |
die Bekanntgabe von Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann die ersuchte Behörde seine Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen wahrscheinlich beeinträchtigen würde, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder |
b) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Vertraulichkeit
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.
(3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Verwaltungs- und damit zusammenhängenden Verfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten, für Zeugenvernehmungen und Beschuldigungen im Rahmen von Verwaltungs- und damit zusammenhängenden Verfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Verwaltungs- oder damit zusammenhängenden Verfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des Kosovos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten
a) |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, |
b) |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und |
c) |
lässt dieses Protokoll die EU-Vorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die EU von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 geht dieses Protokoll den bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit diese Abkommen mit diesem Protokoll unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 129 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.
PROTOKOLL V
Streitbeilegung
KAPITEL I
Ziel und Geltungsbereich
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und zu beiderseits annehmbaren Lösungen zu gelangen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:
a) |
Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 35, 42, des Artikels 43 Absätze 1, 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 49 getroffene Maßnahmen betreffen); |
b) |
Titel V (Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen und Kapitalverkehr):
|
c) |
Titel VI (Annäherung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):
|
KAPITEL II
Streitbeilegungsverfahren
Abschnitt I
Schiedsverfahren
Artikel 3
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 137 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.
(2) Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.
Artikel 4
Zusammensetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.
Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.
(4) Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.
(6) Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.
Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(7) Wenn ein Schiedsrichter an dem Verfahren nicht teilnehmen kann, sein Amt niederlegt oder nach Absatz 6 ersetzt wird, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.
Artikel 5
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.
(3) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.
(4) Bis zur Notifikation der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.
(5) Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.
Abschnitt II
Durchführung der Entscheidung
Artikel 6
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 7
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Spätestens 30 Tage nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
(3) Ist das ursprüngliche Panel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Artikel 8
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Artikel 9
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich darum ersuchen, dass der Vorsitzende des ursprünglichen Schiedspanels das ursprüngliche Schiedspanel wiedereinberuft. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 10
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifikation eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin schriftlich darum ersuchen, dass der Vorsitzende des ursprünglichen Schiedspanels diese Frage entscheidet. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 11
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.
Artikel 12
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von beiden kommentiert werden können.
Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.
Artikel 13
Auslegungsgrundsätze
Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der Besitzstand der EU wird von den Schiedspanels nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.
Artikel 14
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
(2) Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.
KAPITEL III
Allgemeine bestimmungen
Artikel 15
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen und Erfahrung auf rechtlichem Gebiet, unter anderem in den Bereichen Völkerrecht, Unionsrecht und/oder internationaler Handel, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahestehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.
Artikel 16
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
Im Falle des Beitritts des Kosovos zur Welthandelsorganisation (WTO) — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — gilt Folgendes:
a) |
Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. |
b) |
Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat. |
c) |
Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt. |
Artikel 17
Fristen
(1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
(3) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.
Artikel 18
Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls
(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat nimmt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.
(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) verweist auf die Verpflichtung der Länder, die eine Zollunion mit der EU errichtet haben, ihre jeweilige Handelsregelung an diejenige der EU anzugleichen; einige Länder sind auch verpflichtet, Präferenzhandelsabkommen mit den Handelspartnern zu schließen, mit denen die EU Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat.
In diesem Zusammenhang halten die Vertragsparteien fest, dass das Kosovo mit den Ländern,
a) |
die eine Zollunion mit der EU errichtet haben und |
b) |
deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse im Rahmen dieses Abkommens gelangen, |
Verhandlungen aufnehmen wird, um bilaterale Abkommen zur Errichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zu schließen. Das Kosovo wird die Verhandlungen so bald wie möglich aufnehmen, damit die genannten Abkommen möglichst rasch in Kraft treten können.