24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 391/11


PARITÄTISCHE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG DES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS ZWISCHEN DEN MITGLIEDERN DER GRUPPE DER STAATEN IN AFRIKA, IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS

PROTOKOLL DER SITZUNG VOM MITTWOCH, 17. JUNI 2015

(2015/C 391/03)

Inhaltsverzeichnis

1.

Regionale Integration im Pazifischen Raum 11

2.

Dringlichkeitsthema Nr. 2: Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik 12

3.

Verbesserung der Kapazitäten zur inländischen Erwirtschaftung von Einnahmen innerhalb der AKP-Staaten 12

4.

Aufbau von Vertrauen in die Wirtschaft durch eine wirkliche partizipative Demokratie 12

5.

Zusammenfassende Berichte der Arbeitsgruppen 13

6.

Abstimmung über die Entschließungsanträge in den von den drei ständigen Ausschüssen eingereichten Berichten 13

7.

Abstimmung über Dringlichkeitsentschließungsanträge 14

8.

Genehmigung der Protokolle der Nachmittagssitzung vom Montag, 15. Juni 2015, sowie der Vormittags- und Nachmittagssitzung vom Dienstag, 16. Juni 2015 14

9.

Verschiedenes 14

10.

Zeitpunkt und Ort der 30. Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung 14

ANLAGE I

ALPHABETISCHES VERZEICHNIS DER MITGLIEDER DER PARITÄTISCHEN PARLAMENTARISCHEN VERSAMMLUNG 16

ANLAGE II

ANWESENHEITSLISTE DER TAGUNG VOM 15. bis 17. JUNI 2015 IN SUVA (FIDSCHI) 20

ANLAGE III

AKKREDITIERUNG NICHTPARLAMENTARISCHER VERTRETER 24

ANLAGE IV

ANGENOMMENE TEXTE 25

ENTSCHLIESSUNG über die kulturelle Vielfalt und die Menschenrechte in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 25

ENTSCHLIESSUNG über die Finanzierung von Investitionen und Handel, insbesondere von Infrastruktureinrichtungen, in den AKP-Ländern durch den Mechanismus der Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse der Europäischen Union 29

ENTSCHLIESSUNG — Herausforderungen und Chancen der allgemeinen und beruflichen Bildung in den AKP-Ländern 34

ENTSCHLIESSUNG — Die Naturkatastrophe in Vanuatu (und in den Nachbarländern): Der Weg in die Zukunft, einschließlich regionaler Zusammenarbeit 40

ENTSCHLIESSUNG zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik 44

PROTOKOLL DER SITZUNG VOM MITTWOCH, 17. JUNI 2015

(Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.)

VORSITZ: Fitz A. JACKSON

Ko-Präsident

1.   Regionale Integration im Pazifischen Raum

Aussprache mit Meg Taylor, Generalsekretärin, Forum der pazifischen Inseln, und Colin Tuikuitonga, Generaldirektor, Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft

Meg Taylor, Generalsekretärin des Forums der pazifischen Inseln, und Colin Tuikuitonga, Generaldirektor des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft, umreißen Pläne für eine vertiefte Integration der Region Pazifik/Ozeanien, einschließlich der subregionalen Integration, und heben die Rolle der EU als wichtigster Entwicklungspartner der Region hervor, wobei sie auch die Unterschiede zwischen der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in ihrer Region und in der EU herausstreichen.

Es sprechen: Maurice Ponga, Norbert Neuser, Eirangi Marsters (Cookinseln), Felix C. M. Mutati (Sambia), Javier Nart, Tialavea Tionisio Seigafolava Hunt (Samoa), Lidia Senra Rodriguez, Michèle Rivasi, Sanjit Patel (Fidschi), Tu’iafitu Lolomana’ia (Tonga), Juan Fernando Lopez Aguilar, Davor Ivo Stier, Ole Christensen und Gediminas Varanavičius (Delegation der Europäischen Union für den Pazifischen Raum).

Die Mitglieder unterstreichen die Bedeutung der regionalen wirtschaftlichen und politischen Integration in einer globalisierten Welt, die insbesondere für den Pazifischen Raum wichtig sei, da die Länder in dieser Region eine geringe Fläche aufweisen und Herausforderungen wie Ressourcenbewirtschaftung, Migration und die Bedrohung durch den Klimawandel bewältigen müssen. Die AKP-Mitglieder äußern ihr Bedauern über den Vorschlag der Kommission, die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) EU-Pazifik während der Reform der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auszusetzen, und fordern die EU auf, die für die Erzielung eines Abkommens notwendige Flexibilität an den Tag zu legen. Die Kommission hebt ihr kontinuierliches Engagement für den Abschluss des Pazifik-WPA hervor; zugleich räume sie die für die Modernisierung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Pazifikregion erforderliche Zeit ein.

2.   Dringlichkeitsthema Nr. 2: Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Es sprechen: Kristin de Peyron (Europäischer Auswärtiger Dienst), Laurent Ngon-Baba (Zentralafrikanische Republik), Michael Gahler, Christophe Lutundula (Demokratische Republik Kongo), Kashetu Kyenge, Netty Baldeh (Gambia), Ko-Präsident Louis Michel, Mohamed Ben Oumar (Niger), Lidia Senra Rodriguez, Amos Fish Mahlalela (Südafrika), Bodil Ceballos, Adjedoue Weidou (Tschad), Ignazio Corrao, Agustin Diaz De Mera, Teresa Jiménez-Becerril Barrio und Joachim Zeller.

Die Mitglieder verzeichnen positive Entwicklungen in den letzten Monaten und betonen zugleich, dass die internationale Gemeinschaft mit ihrer Unterstützung für den Übergang in der Zentralafrikanischen Republik fortfahren müsse, insbesondere mit Blick auf das Ziel, bis Ende 2015 demokratische Wahlen durchzuführen. Die EU habe wichtige finanzielle Beiträge für die Stabilisierung des Landes geleistet, allerdings werde auch mehr Engagement von anderer Seite benötigt, darunter mittelfristig ein militärischer Beitrag. Zudem wird mit Nachdruck auf die Lage der Flüchtlinge, die noch ausstehende Umsetzung des Abkommens über die Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Repatriierung, die Rechte der Kinder und die positive Rolle des vorläufigen Präsidenten sowie der Oberhäupter der religiösen Gemeinschaften in der Zentralafrikanischen Republik hingewiesen.

(Die Sitzung wird um 11.00 Uhr unterbrochen und um 11.01 Uhr wieder aufgenommen

3.   Verbesserung der Kapazitäten zur inländischen Erwirtschaftung von Einnahmen innerhalb der AKP-Staaten

Aussprache mit Aiyaz Sayed-Khaiyum, Justizminister und Minister für Finanzen, öffentliche Unternehmen, öffentliche Dienste und Kommunikation (Fidschi)

Aiyaz Sayed-Khaiyum, Justizminister und Minister für Finanzen, öffentliche Unternehmen, öffentliche Dienste und Kommunikation in Fidschi, erläutert, dass in seinem Land eine verbrauchsorientierte Strategie verfolgt werde, in deren Zuge die nominalen Steuersätze für Einzelpersonen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen gesenkt und kleinere Investitionen und die Verbesserung der Steuermoral gefördert werden.

Es sprechen: Tesfaye Daba (Äthiopien), Davor Ivo Stier, Joyce Laboso (Kenia), Pedro Silva Perreira, James Munthali (Malawi), Petr Jezek, Felix Mutati (Sambia), Lidia Senra Rodriguez, Michael Gahler, Michèle Rivasi, Mikael Phillips (Jamaika), Juan Fernando Lopez Aguilar, Kashetu Kyenge, Catherine Bearder, Carlos Zorrinho, Neena Gill, Michael George Peyrefitte (Belize) und Peter Craig-McQuaide (Kommission).

Die Mitglieder betonen, dass es wichtig ist, illegale Finanzströme einzuschränken und dafür zu sorgen, dass internationale Unternehmen und die wohlhabendsten Einzelpersonen in Entwicklungsländern ihre Steuern bezahlen.

4.   Aufbau von Vertrauen in die Wirtschaft durch eine wirkliche partizipative Demokratie

Aussprache mit Aiyaz Sayed-Khaiyum, Justizminister und Minister für Finanzen, öffentliche Unternehmen, öffentliche Dienste und Kommunikation (Fidschi)

Aiyaz Sayed-Khaiyum skizziert die aktuellen Reformen, die Verdienste der fidschianischen Verfassung sowie die darin verankerten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Stärkung der sozialen Rechte bei gleichzeitigem Schutz des fidschianischen Arbeitsrechts.

Es sprechen: Agustin Diaz De Mera, Felix Mutati (Sambia), Neena Gill, Petr Jezek, Lidia Senra Rodriguez, Michèle Rivasi, Juan Fernando Lopez Aguilar, Joachim Zeller, Ole Christensen, Catherine Bearder, Davor Ivo Stier, Kashetu Kyenge und Kristin de Peyron (Europäischer Auswärtiger Dienst).

Die Mitglieder begrüßen Fidschis Rückkehr zur Demokratie nach der Wahl im September 2014 und beglückwünschen das Land zu seinen jüngsten Reformen in der wirtschaftlichen und politischen Führungsstruktur. Es werden Fragen zur Wirtschaftspolitik Fidschis und zu den Beziehungen des Landes im regionalen und globalen Kontext, zur gegenwärtigen Rolle der fidschianischen Armee, zur Medienfreiheit, zur Beteiligung der Zivilgesellschaft und zur wirtschaftlichen Inklusion schutzbedürftiger Gruppen wie Frauen oder ländliche Gemeinschaften gestellt. Die Mitglieder auf EU-Seite erkundigen sich beim Minister nach der Untersuchung der IAO über die Lage der Arbeitnehmerrechte in dem Land.

5.   Zusammenfassende Berichte der Arbeitsgruppen

Kembi Gitura (Kenia) berichtet mündlich über die Arbeitsgruppe zu den Erfahrungen Fidschis und der pazifischen Region bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei. Er betont, dass die Maßnahmen zugunsten einer nachhaltigen Fischerei in Fidschi und den pazifischen Nachbarländern gestärkt und die Mitglieder über die im Verlaufe der letzten Jahren in diesem Zusammenhang bereits unternommenen Schritte informiert werden müssen.

Jo Leinen berichtet mündlich über die Arbeitsgruppe zur Bewältigung des Klimawandels in Fidschi. Die Bekämpfung des Klimawandels sei dringend geboten, da sich dessen Auswirkungen in der pazifischen Region bereits bemerkbar machten, etwa durch einen Anstieg des Meeresspiegels, und die Existenz selbst bedroht sei. Der Berichterstatter fordert die AKP-EU-Partner auf, die Kräfte mit Blick auf die Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) im Dezember 2015 in Paris zu bündeln.

(Die Sitzung wird um 13.00 Uhr unterbrochen und um 15.08 Uhr wieder aufgenommen.)

Fitz A. JACKSON

Louis MICHEL

Patrick I. GOMES und

Luis Marco AGUIRIANO NALDA

Ko-Präsidenten

Ko-Generalsekretäre

VORSITZ: Louis MICHEL

Ko-Präsident

6.   Abstimmung über die Entschließungsanträge in den von den drei ständigen Ausschüssen eingereichten Berichten

Der Ko-Präsident weist auf das für die Versammlung geltende Abstimmungsverfahren hin.

Kulturelle Vielfalt und Menschenrechte in AKP- und EU-Ländern (AKP-EU/101.753/15/fin.)

Ausschuss für politische Angelegenheiten

Bericht von Abdoulaye Touré (Côte d’Ivoire) und Davor Ivo Stier

Abgelehnter Änderungsantrag: 1

Beim zweiten Teil werden von der PPE-Fraktion zu den Ziffern 1, 12 und 31 getrennte Abstimmungen in getrennten Kammern gefordert, was zu einer Ablehnung dieser Ziffern führt.

Die geänderte Entschließung wird von allen anwesenden Mitgliedern bei einer Gegenstimme angenommen.

Die Finanzierung von Investitionen und Handel, einschließlich Infrastruktur, in AKP-Staaten durch den Mechanismus der Mischfinanzierung der EU (AKP-EU/101.868/15/fin.)

Ausschuss für wirtschaftliche Entwicklung, Finanz- und Handelsfragen

Bericht von Malement Liahosoa (Madagaskar) und David Martin

Angenommene Änderungsanträge: 1, 2, 3, 5

Abgelehnte Änderungsanträge: 4, 6 (von der PPE-Fraktion geforderte Abstimmung in getrennten Kammern), Ziffer 15 (von der PPE-Fraktion geforderte Abstimmung in getrennten Kammern)

Beim zweiten Teil wird von der PPE-Fraktion zu der Erwägung R eine getrennte Abstimmung in getrennten Kammern gefordert; alle Teile werden angenommen.

Die geänderte Entschließung wird von allen anwesenden Mitgliedern bei zwei Gegenstimmen angenommen.

Herausforderungen und Chancen der allgemeinen und beruflichen Bildung in den AKP-Ländern (AKP-EU/101.756/15/fin.)

Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Umweltfragen

Bericht von Musa Hussein Naib (Eritrea) und Francesc Gambús

Bei beiden Teilen werden von der PPE-Fraktion zu den Ziffern 31 und 34 getrennte Abstimmungen in getrennten Kammern gefordert; alle Teile werden angenommen.

Die geänderte Entschließung wird von allen anwesenden Mitgliedern bei einer Gegenstimme angenommen.

7.   Abstimmung über Dringlichkeitsentschließungsanträge

Die Naturkatastrophe in Vanuatu (und in den Nachbarländern): das künftige Vorgehen und die regionale Zusammenarbeit (AKP-EU/101.877/15/fin.)

Beim zweiten Teil wird von der PPE-Fraktion zu Ziffer 11 eine getrennte Abstimmung in getrennten Kammern gefordert, was zu der Annahme von Teil 1 und zur Ablehnung von Teil 2 führt.

Die geänderte Entschließung wird einstimmig angenommen.

Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik (AKP-EU/101.878/15/fin.)

Angenommener Änderungsantrag: Ziffer 7 (von der EFDD-Fraktion geforderte Abstimmung in getrennten Kammern)

Die Entschließung wird von allen anwesenden Mitgliedern bei zwei Gegenstimmen angenommen.

8.   Genehmigung der Protokolle der Nachmittagssitzung vom Montag, 15. Juni 2015, sowie der Vormittags- und Nachmittagssitzung vom Dienstag, 16. Juni 2015

Lidia Senra Rodríguez beantragt eine kleine Änderung in Punkt 8 des Protokolls der Sitzung vom Montag, 15. Juni. Das Protokoll der Sitzung dieses Tages wird entsprechend geändert. Das Protokoll der Sitzungen vom Dienstag, 16. Juni, wird ohne Änderungen genehmigt.

Die Protokolle werden genehmigt.

9.   Verschiedenes

Der Ko-Präsident teilt mit, dass die von den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abgegebenen Erklärungen zu der Lage in Burundi und den Selbstmordanschlägen gegen Zivilisten in N’Djamena, Tschad, an die Mitglieder verteilt worden sind.

Ko-Präsident Fitz A. Jackson beglückwünscht das Mitglied der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung Winston Garraway zu seiner Ernennung zum Minister für Jugend, Sport und religiöse Angelegenheiten in Grenada.

Ko-Präsident Louis Michel beglückwünscht das ehemalige Mitglied der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung Komi Sélom Klassou zu seiner unlängst erfolgten Ernennung zum Premierminister Togos.

10.   Zeitpunkt und Ort der 30. Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung

Die 30. Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung wird — vorbehaltlich der rechtzeitigen Bestätigung durch die AKP-Seite — im Prinzip vom 7. bis 9. Dezember 2015 in Mosambik stattfinden.

Jo Leinen weist darauf hin, dass der für die 30. Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung ausgewählte Termin mit der Austragung der Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) in Paris zusammenfällt, und fordert daher eine Verschiebung der Tagung. Ko-Präsident Louis Michel erklärt, dass er nach einer möglichen Lösung Ausschau halten werde.

Ko-Präsident Louis Michel beglückwünscht im Namen der gesamten Paritätischen Parlamentarischen Versammlung die Regierung und das Parlament Fidschis zu der ausgezeichneten Organisation der 29. Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung.

(Die Sitzung wird um 15.52 Uhr geschlossen.)

Fitz A. JACKSON

Louis MICHEL

Ko-Präsidenten

Patrick I. GOMES und

Luis Marco AGUIRIANO NALDA

Ko-Generalsekretäre


ANLAGE I

ALPHABETISCHES VERZEICHNIS DER MITGLIEDER DER PARITÄTISCHEN PARLAMENTARISCHEN VERSAMMLUNG

Vertreter der AKP-Staaten

Vertreter des EP

JACKSON (JAMAIKA), Ko-Präsident

MICHEL, Ko-Präsident

 

 

ANGOLA

ANTIGUA UND BARBUDA

BAHAMAS

BARBADOS (VP)

BELIZE

BENIN

BOTSUANA

BURKINA FASO

BURUNDI

CAMEROON

CABO VERDE

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

TSCHAD (VP)

KOMOREN

KONGO (Demokratische Republik) (VP)

KONGO (Republik)

COOKINSELN

CÔTE D’IVOIRE

DSCHIBUTI

DOMINICA

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

ÄQUATORIALGUINEA (1)

ERITREA

ÄTHIOPIEN (VP)

FIDSCHI

GABUN

GAMBIA

GHANA

GRENADA

GUINEA

GUINEA-BISSAU

GUYANA

HAITI

JAMAIKA

KIRIBATI

LESOTHO

LIBERIA

MADAGASKAR

MALAWI (VP)

MALI

MARHALLINSELN (Republik)

MAURETANIEN

MAURITIUS

MIKRONESIEN (Föderierte Staaten von)

MOSAMBIK (VP)

NAMIBIA

NAURU

NIGER

NIGERIA (VP)

NIUE (VP)

PALAU

PAPUA-NEUGUINEA

RUANDA

ST. KITTS UND NEVIS

ST. LUCIA

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

SAMOA

SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

SENEGAL (VP)

SEYCHELLEN

SIERRA LEONE

SALOMONEN

SOMALIA

SÜDAFRIKA

SUDAN (VP) (1)

SURINAME (VP)

SWASILAND

TANSANIA

TIMOR-LESTE

TOGO

TONGA (VP)

TRINIDAD UND TOBAGO

TUVALU

UGANDA

VANUATU

SAMBIA

SIMBABWE

ADINOLFI

AGEA

ALIOT

ARENA

BAY

BEARDER

BUONANNO

CAMPBELL BANNERMAN

CASA

CEBALLOS

CHRISTENSEN

CORRAO

DANCE

DELAHAYE

DE SARNEZ

DUNCAN

ENGSTRÖM

ESTARÀS FERRAGUT

FERRARA

FERREIRA (VP)

FLAŠÍKOVÁ BEŇOVÁ

FLORENZ

GABRIEL

GÁL

GARDIAZABAL RUBIAL

GEBHARDT

GERICKE

GERINGER DE OEDENBERG

GIRAUTA VIDAL

GIUFFRIDA

GOERENS

GRIESBECK

GUERRERO SALOM

HANNAN (VP)

HERRANZ GARCÍA

HETMAN

HEUBUCH

ITURGAIZ

KARSKI

KYENGE (VP)

LÓPEZ AGUILAR (VP)

LÖSING

MCAVAN

MANSCOUR (VP)

MARUSIK

MIZZI

MUSELIER (VP)

MUSSOLINI

NART (VP)

NEGRESCU

NEUSER

NOICHL

OMARJEE

PAPADIMOULIS

PEDICINI (VP)

PHILIPPOT

POGLIESE

RIVASI (VP)

ROLIN

ROSATI

RUAS (VP)

SALVINI

SARGENTINI

SCHREIJER-PIERIK

SENRA RODRÍGUEZ

STOLOJAN

THOMAS

VAIDERE

WENTA

WERNER

WIELAND

WIŚNIEWSKA (VP)

ZÁBORSKÁ

ZELLER

ZORRINHO

ZWIEFKA


AUSSCHUSS FÜR POLITISCHE ANGELEGENHEITEN

Mitglieder der AKP-Staaten

Mitglieder des EP

HLONGWANE (SIMBABWE), Ko-Vorsitz

SANOU (BURKINA FASO), stellvertr. Vorsitz

GOUMANEH (DSCHIBUTI), stellvertr. Vorsitz

GAHLER, Ko-Vorsitz

ZELLER, stellvertr. Vorsitz

GUERRERO SALOM, stellvertr. Vorsitz

ANTIGUA UND BARBUDA

YEHOUETOME (BENIN)

GBERI (KAMERUN)

N’GON-BABA (ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK)

KOMOREN

KONGO, REPUBLIK

CÔTE D’IVOIRE

PATEL (FIDSCHI)

GUYANA

PRIVERT (HAITI)

PHILLIPS (JAMAIKA)

GITURA (KENIA)

LIBERIA

MUNTHALI (MALAWI)

SOUKOUNA (MALI)

MARSHALLINSELN

VAQUINA (MOSAMBIK)

NAURU

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

KAWAMALA (TANSANIA)

SANTOS (TIMOR-LESTE)

TOGO

TAUSI (TUVALU)

ADINOLFI

CASA

CEBALLOS

CORRAO

DANCE

DUDA

ENGSTRÖM

GABRIEL

GAL

GEBHARDT

KARSKI

KYENGE

LEWER

LÖSING

LÓPEZ AGUILAR

MICHEL

PHILIPPOT

POGLIESE

RUAS

WERNER

WIELAND

ZORRINHO

ZWIEFKA


AUSCHUSS FÜR WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG, FINANZ- UND HANDELSFRAGEN

Mitglieder der AKP-Staaten

Mitglieder des EP

TRINIDAD UND TOBAGO, Ko-Vorsitz

TANNA (UGANDA), stellvertr. Vorsitz

LOLOMANA’IA (TONGA), stellvertr. Vorsitz

FERRARA, Ko-Vorsitz

ESTARÀS FERRAGUT, stellvertr. Vorsitz

MANSCOUR, stellvertr. Vorsitz

WORRELL (BARBADOS)

MANGOLE (BOTSUANA)

BURUNDI

ANDRADE RAMOS (CABO VERDE)

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

ÄQUATORIALGUINEA (2)

ÄTHIOPIEN

KABA (GUINEA)

MANE (GUINEA BISSAU)

KIRIBATI

RAZAFINDRAVELO (MADAGASKAR)

MUCHILA (NAMIBIA)

NIGERIA

NIUE

SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE

SENEGAL

TAUSINGA (SALOMONEN)

ST. KITTS UND NEVIS

LONG (ST. LUCIA)

SUDAN (2)

SURINAME

DLAMINI (SWASILAND)

MUTATI (SAMBIA)

ARENA

BAY

CAMPBELL BANNERMAN

DE SARNEZ

DELAHAYE

FLAŠÍKOVÁ BEŇOVÁ

FLORENZ

GIRAUTA VIDAL

GRIESBECK

HANNAN

MIZZI

MUSELIER

NEGRESCU

OMARJEE

PAPADIMOULIS

PEDICINI

ROSATI

SALVINI

SARGENTINI

SCHREIJER-PIERIK

STOLOJAN

THOMAS

WENTA


AUSSCHUSS FÜR SOZIALE ANGELEGENHEITEN UND UMWELTFRAGEN

Mitglieder der AKP-Staaten

Mitglieder des EP

MANGOUALA (GABUN), Ko-Vorsitz

BALDEH (GAMBIA), stellvertr. Vorsitz

JIMENEZ (DOMINIKANISCHE REPUBLIK), stellvertr. Vorsitz

RIVASI, Ko-Vorsitz

AGEA, stellvertr. Vorsitz

MUSSOLINI, stellvertr. Vorsitz

XIRIMBIMBI (ANGOLA)

BAHAMAS

PEYREFITTE (BELIZE)

ADJEDOUE (TSCHAD)

MARSTERS (COOKINSELN)

DOMINICA

NAIB (ERITREA)

ASAMOAH (GHANA)

GRENADA

MOQOLO (LESOTHO)

ZAMEL (MAURETANIEN)

MAURITIUS

MIKRONESIEN (FÖDERIERTE STAATEN VON)

OUMAR (NIGER)

PALAU

PAPUA-NEUGUINEA

RUGEMA (RUANDA)

HUNT (SAMOA)

POOLE (SEYCHELLEN)

BUNDU (SIERRA LEONE)

ABDIRIZAK (SOMALIA)

MAHLALELA (SÜDAFRIKA)

LENGKON (VANUATU)

ALIOT

BEARDER

BUONANNO

CHRISTENSEN

FERREIRA

GARDIAZABAL RUBIAL

GERICKE

GERINGER DE OEDENBERG

GIUFFRIDA

HERRANZ GARCIA

HETMAN

HEUBUCH

MARUSIK

MCAVAN

NART

NEUSER

NOICHL

ROLIN

SENRA RODRIGUEZ

VAIDERE

WIŚNIEWSKA

ZABORSKA


(1)  Mit Beobachterstatus.

(2)  Mit Beobachterstatus.


ANLAGE II

ANWESENHEITSLISTE DER TAGUNG VOM 15. bis 17. JUNI 2015 IN SUVA (FIDSCHI)

JACKSON (Jamaika), Ko-Präsident

MICHEL, Ko-Präsident

PEREIRA (Angola)

WORRELL (Barbados) (VP)

PEYREFITTE (Belize)

GBIAN (Benin)

MANGOLE (Botsuana)

SANOU (Burkina Faso)

KOMBO (Kamerun)

ANDRADE RAMOS (Cabo Verde)

NGON-BABA (Zentralafrikanische Republik)

LUTUNDULA APALA Pen’APALA (Kongo, Demokratische Republik) (VP)

MARSTERS (Cookinseln) (1)

WEIDOU (Tschad) (VP)

GOUMANEH (Dschibuti)

NAIB (Eritrea)

DABA WAKJIRA (Äthiopien) (VP)

TORAO OYO (Äquatorialguinea) (2)

PATEL (Fidschi)

MANGOUALA (Gabun)

BALDEH (Gambia)

AMOATEY (Ghana)

GARRAWAY (Grenada)

KABA (Guinea)

MANE (Guinea-Bissau)

PRIVERT (Haiti)

PHILLIPS (Jamaika)

LABOSO (Kenia)

TONG (Kiribati)

RAMALEFANE (Lesotho)

RAZAFINDRAVELO (Madagaskar)

MUNTHALI (Malawi) (VP)

SOUKOUNA (Mali)

ZAMEL (Mauretanien)

VAQUINA (Mosambik) (VP)

MUCHILA (Namibia)

OUMAR (Niger)

TAUFITU (Niue)

KANAI (Palau)

KOMUN (Papua Neuguinea)

REGEMA (Ruanda)

LONG (St. Lucia)

HUNT (Samoa)

POOL (Seychellen)

BUNDU (Sierra Leone)

TAUSINGA (Salomonen)

HASSAN (Somalia)

MAHLALELA (Südafrika)

DLAMINI (Swasiland)

NDUGAI (Tansania)

LOLOMANA’IA (Tonga) (VP)

BEARDER

CEBALLOS

CHAUPRADE (3)  (4)

CHRISTENSEN

CORRAO

DE SARNEZ (3)  (4)

DIAZ DE MERA GARCIA CONSUEGRA

GAHLER

GAL

GAMBUS

GERICKE (3)  (4)

GILL

GIRAUTA VIDAL (3)  (4)

GRIESBECK (3)  (4)

HETMAN

HOLVENYI

JACKIEWICZ

JEZEK

JIMENEZ BECERRIL

KYENGE (VP)

LOPEZ AGUILAR

LEGUTKO

LEINEN

MARTIN

MIZZI

NART (VP)

NEUSER

PIECHA

PIOTROWSKI (4)  (5)

PONGA

POREBA (3)

RIVASI (VP)

SENRA RODRIGUEZ

SILVA PEREIRA

STIER

THEOCHAROUS

VAIDERE

VAUGHAN

WENTA

ZELLER

ZORRINHO

ZWIEFKA

TAUSI (Tuvalu)

OULANYAH (Uganda)

LENGKON (Vanuatu)

MUTATI (Sambia)

HLONGWANE (Simbabwe)

 

Ebenfalls anwesend:

ANGOLA

SIMBRÃO DE CARVALHO

XIRIMBIMBI

TEIXEIRA

BENIN

YEHOUETOME

BOTSUANA

NGAKA

MOSOME

BURKINA FASO

BONKOUGOU

DRABO

M. OUEDRAOGO

G. OUEDRAOGO

KAMERUN

AWUDU MBAYA

OWONA KONO

DAOUDA

ZENTRALAFRIKAN. REP.

NOUGANGA

KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK

BASIALA MAKA

KILISHO BULAMBO

MOLEKO MOLIWA

OKUNDJI NDJOVU

AIMA TSHANDIA

MAYINDOMBE

INIER LATEBO EKWA

NGINDU KABUNDI BIDUAYA

LUKUKA NKULIMBA

CÔTE D’IVOIRE

F. TOURE

S. TOURE

ERITREA

TEKLE

HAGOS

ÄQUATORIALGUINEA

BAKALE AYETEBE

MASA ADA

ÄTHIOPIEN

TOGA CHANAKA

IRENA

GABUN

MILEBOU AUBUSSON

ONGOUORI NGOUBILI

OWONO NGUEMA

NZEH ELLANG

RISSONGA

NYONDA

GAMBIA

SILLAH

NJIE

KEBBEH

GHANA

ASAMOAH

BROWN

ANSAH-ADJEI

Akua SARKU

GUINEA

SYLLA

DIALLO

GUINEA-BISSAU

MANE

DIAS

KENIA

KEMBI GITURA

ADEN

MASINDE

CHEBET

KINYUA

LIBERIA

BARCLAY

DARKEL

MADAGASKAR

LIAHOSOA

MALAWI

PATEL

KAPHAMTENGO YONA

LIPANDE

CHITEYEYE

MAKANDE

MALI

HAMATOU

DIALLO

MAURETANIEN

EL MOKHTAR

SAMBA

WANATY MARRAKCHY

WANE

MOSAMBIK

SITHOLE

NAMBURETE

DAVA

MATE

NIGER

CHEGOU

OUSMANE TIEMOKO

FOUKORI

TONDY

MAINA

CAZALICA

PAPUA-NEUGUINEA

MARO

MEALIN

RUANDA

RUGEMA

SEYCHELLEN

JUMAYE

SIERRA LEONE

LEWALLY

KUYEMBEH

KOROMA

SALOMONEN

MOSE

HALLU

WAOKEA

SOMALIA

IBROW

FAQI

SÜDAFRIKA

MAMPURU

KALYAN

ROTHKEGEL

KHUZWAYO

MADLALA

TANSANIA

ZUNGU

MWANJELWA

YAKUBU

MASUKE

TSCHAD

ADJI

GUELPINA

TOGO

ABIGUIME

TIGNOKPA

LAWSON

UGANDA

TANNA

KAGANZI

VANUATU

RICHARD

TAMBE

SAMBIA

MUBANGA

SIMBABWE

CHIKWINYA

MAHLANGU

CHIPARE

RAT DER AKP

 

RAT DER EU

EDGARS RINKĒVIČS, Minister für auswärtige Angelegenheiten (Lettland), amtierender EU-Ratsvorsitzender

EUROPÄISCHE KOMMISSION

NEVEN MIMICA, für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung zuständiges Mitglied der Kommission

EUROPÄISCHER AUSWÄRTIGER DIENST

DE PEYRON, Abteilungsleiterin, Panafrikanische Angelegenheiten

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

VERBOVEN

AKP-SEKRETARIAT

GOMES, Ko-Generalsekretär

EU-SEKRETARIAT

AGUIRIANO NALDA, Ko-Generalsekretär


(1)  Vertreter des Landes ist kein Parlamentsabgeordneter.

(2)  Mit Beobachterstatus.

(3)  Anwesend am 15. Juni 2015

(4)  Anwesend am 16. Juni 2015

(5)  Anwesend am 17. Juni 2015


ANLAGE III

AKKREDITIERUNG NICHTPARLAMENTARISCHER VERTRETER

Cookinseln

Eirangi Marsters

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Cookinseln


ANLAGE IV

ANGENOMMENE TEXTE

ENTSCHLIESSUNG (1)

über die kulturelle Vielfalt und die Menschenrechte in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU

auf ihrer Tagung in Suva (Fidschi) vom 15. bis 17. Juni 2015,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 ihrer Verfahrensordnung,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderte Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf die am 3. April 2003 in Brazzaville von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Entschließung zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz,

unter Hinweis auf die am 9. April 2009 in Prag von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Entschließung zu den Herausforderungen im Zusammenhang mit der demokratischen Berücksichtigung der ethnischen, kulturellen und religiösen Vielfalt in den AKP-Staaten und den Mitgliedstaaten der EU,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten,

unter Hinweis auf die am 27. Juni 1981 von der Versammlung der Organisation für Afrikanische Einheit angenommene Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Banjul-Charta),

unter Hinweis auf die am 26. Juni 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das am 21. Dezember 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweis auf den am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes und auf seine Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf den am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die im Jahr 1954 in Den Haag angenommene Unesco-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, und auf ihr erstes Protokoll aus dem Jahr 1954 und das zweite Protokoll aus dem Jahr 1999,

unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das am 14. November 1970 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut,

unter Hinweis auf das am 10. Dezember 2008 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die am 18. Dezember 1992 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,

unter Hinweis auf die am 8. September 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die am 13. September 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Erklärung über die Rechte der indigenen Völker,

unter Hinweis auf die am 23. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Erklärung von Wien und das entsprechende Aktionsprogramm,

unter Hinweis auf die am 22. September 2011 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz angenommene Erklärung von Durban und das entsprechende Aktionsprogramm,

unter Hinweis auf die am 4. November 1966 von der Generalkonferenz der Unesco angenommene Erklärung über die Grundsätze der internationalen kulturellen Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf das am 20. Oktober 2005 von der Generalkonferenz der Unesco angenommene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

unter Hinweis auf die am 2. Dezember 2001 von der Generalkonferenz der Unesco angenommene Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt,

unter Hinweis auf die am 22. November 1969 auf der Interamerikanischen Fachkonferenz über Menschenrechte angenommene Amerikanische Menschenrechtskonvention,

A.

in der Erwägung, dass in beinahe allen 200 Ländern der Welt etwa 5  000 ethnische Gruppen leben und dass in zwei Dritteln dieser Länder mindestens eine große ethnische oder religiöse Minderheit lebt;

B.

in der Erwägung, dass alle Länder Strategien schaffen und befolgen müssen, die ausdrücklich die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und kultureller, ethnischer, religiöser und sprachlicher Unterschiede einschließen und die gleichzeitig Entwicklung fördern;

C.

in der Erwägung, dass für die Förderung der demokratischen Staatsführung, die Erarbeitung multikultureller Strategien und die Unterstützung der Entwicklung ein Rechtsrahmen erforderlich ist, in dem die Gleichberechtigung der ethnischen, religiösen und sprachlichen Gruppen anerkannt wird;

D.

in der Erwägung, dass die kulturelle Vielfalt ein etablierter Aspekt der meisten AKP-Staaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, aber in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahrzehnten die Kräfte der Globalisierung die friedliche Koexistenz in multikulturellen Umfeldern ernsthaft gefährdet haben;

E.

in der Erwägung, dass die Aufnahme verschiedener Kulturen, Religionen und Sprachen für zahlreiche Gesellschaften, unter anderem in Europa und den AKP-Staaten, eine neue Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass Migrationsströme eine kulturelle und eine soziale Dimension haben, die die Gastländer berücksichtigen sollten;

F.

in der Erwägung, dass die Mechanismen, die die allgemeingültigen Menschenrechte sicherstellen, grundlegende kulturelle Gepflogenheiten berücksichtigen müssen, ohne dabei die Menschenrechte einzuschränken;

G.

in der Erwägung, dass die Achtung der Vielfalt in Zeiten der Globalisierung sowohl für die Staaten als auch für die internationale Gemeinschaft noch wichtiger wird, um kulturelle Verarmung und das Verschwinden bestimmter Kulturen sowie soziale, ethnische und religiöse Konflikte zu verhindern;

H.

in der Erwägung, dass Verletzungen kultureller Rechte nach wie vor bestehen und Kriege meist von genau diesen Verletzungen herrühren, und in der Erwägung, dass zahlreiche Entwicklungsstrategien sich als unzureichend entpuppt haben, da sie diese Rechte nicht respektieren;

Politische und rechtliche Aspekte

1.

betont, dass vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des künstlerischen Ausdrucks, der Meinungs- und Informationsfreiheit und der Achtung der kulturellen Vielfalt, jeder Mensch, entweder alleine oder mit anderen, das Recht auf freie, pluralistische Informationen hat, die zur vollen Entfaltung seiner oder ihrer kulturellen Identität beitragen;

2.

unterstreicht, dass die tatsächliche Achtung der Menschenrechte, mit denen der Respekt der kulturellen Vielfalt zusammenhängt, als Grundbestandteil für die Glaubwürdigkeit der Handlungen der Institutionen gesehen werden kann; erinnert daran, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Institutionen auf allen Ebenen direkt mit den konkreten, auf diesem Gebiet erreichten Zielen korreliert;

3.

erinnert daran, dass unter dem Cotonou-Abkommen die EU-Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten die Aufgabe haben, ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der Umsetzung fairer und gemeinsamer Programme und Strategien zu stärken, die von den Prinzipien der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und von Respekt für die Menschenwürde und den Prinzipien der Gleichheit und Solidarität, in vollständiger Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und internationalem Recht geleitet werden;

4.

ist der starken Überzeugung, dass integrative und auf die Gemeinschaft bezogene politische Lösungen zur Beendigung von Kriegen und bewaffneten Konflikten, eine wesentliche Rolle bei der Sicherstellung von langfristigem Respekt von Menschenrechten und kultureller Vielfalt spielen;

5.

ist überzeugt, dass jede Strategie oder jedes Programm, das im Kontext der EU-AKP-Entwicklungszusammenarbeit erbracht wird, für eine wirksame Auslöschung aller Formen menschlicher Ausbeutung und Korruption, Armut und sozialer Ungleichheit sorgen muss, es Zugang zu Bildung für alle schaffen muss sowie gegenseitiges Verständnis erleichtern muss, da Menschenrechtsverletzungen und große Probleme bei der Erhaltung des multikulturellen, multiethnischen und multireligiösen Charakters der betroffenen Gesellschaften ihre Wurzeln im Fortbestehen inhumaner und entwürdigender Bedingungen haben;

6.

betont, dass die Menschenrechte Rechte sind, über die alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihres Wohnortes, ihres Geschlechts, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Hautfarbe oder ihrer Sprache verfügen, und dass alle Menschen ohne Diskriminierung dieselben Rechte genießen müssen;

7.

betont, dass die Menschenrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind und sich gegenseitig bedingen und dass die Förderung, Verteidigung und die Anwendung der Menschenrechte nicht je nach kultureller, ethnischer oder religiöser Tradition oder wirtschaftlichen und/oder geostrategischen Interessen unterschiedlich ausgelegt werden können;

8.

betont daher, dass kulturelle Vielfalt nicht als Begründung für die Verletzung jedweder Menschenrechte, die in internationalem Recht festgelegt sind, dienen kann;

9.

betont, dass die Unterstützung und Förderung kultureller und insbesondere religiöser Vielfalt helfen kann, das jüngste, rasante Anwachsen, besonders unter jungen Menschen, von gewalttätigem, radikalem Gedankengut zu hemmen und somit dazu beitragen kann, das Potenzial zur Rekrutierung künftiger Terroristen zu reduzieren;

10.

betont, dass laut internationalen Konventionen die Anerkennung und der Schutz der Menschenwürde zentrale und grundlegende Werte sind;

11.

ist überzeugt, dass dort, wo die Vielfalt zu gewaltsamen Konflikten geführt hat oder zu führen droht, dauerhafte Vermittlungsverfahren eingeführt werden sollten, um die Konflikte zu entschärfen, bevor sie eskalieren;

12.

fordert die Regierungen der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die Organisationen der Zivilgesellschaft in den politischen, interkulturellen und interreligiösen Dialog einzubinden;

13.

unterstreicht die Tatsache, dass die demokratische Vertretung von Minderheiten und ihre Möglichkeit, sich am politischen, sozialen und kulturellen Meinungsaustausch zu beteiligen, wesentlich sind, um sicherzustellen, dass Prinzipien von Demokratie und verantwortungsvoller Staatsführung umgesetzt werden;

14.

hebt hervor, dass eine lebendige, dynamische und integrative Öffentlichkeit mit einer aktiven und hörbaren Zivilgesellschaft und einer öffentlichen Erörterung kultureller, sozialer und politischer Themen einen wichtigen Bestandteil verantwortungsvoller Staatsführung und der Umsetzung von Menschenrechten darstellt;

15.

ruft die internationalen Organisationen auf, gemäß ihren jeweiligen Befugnissen und Aufgaben sicherzustellen, dass kulturelle Rechte und kulturelle Vielfalt bei anderen Menschenrechten systematisch berücksichtigt werden, und zur Entwicklung transparenter und wirksamer gemeinsamer Bewertungs- und Überwachungsmechanismen beizutragen;

16.

ruft die internationale Gemeinschaft dazu auf, Bildung als Instrument im Kampf gegen den kulturellen und traditionellen Brauch der weiblichen Genitalverstümmelung einzusetzen, der in bestimmten Gemeinschaften als Teil der Einführung ins Erwachsenendasein durchgeführt wird und der festlegt, ob ein Mädchen zur Gemeinschaft gehört, oder nicht;

17.

würdigt die instrumentale Rolle von Bildung bei der Ermächtigung von Randgruppen und unterrepräsentierten Menschen in der Gesellschaft und besonders bei der Ermächtigung von Frauen und Mädchen; erkennt an, dass nicht nur der Zugang zu Bildung ein Menschenrecht an sich ist, sondern dass dieser auch die Ausübung anderer ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte ermöglichen kann;

Kulturelle Vielfalt, Entwicklung und Menschenrechte

18.

erkennt an, dass die Menschenrechte und die kulturelle Vielfalt voneinander abhängig sind und sich gegenseitig sowie die Entwicklung der Völker begünstigen;

19.

ruft die AKP- und EU-Staaten dazu auf, gemäß ihren spezifischen Befugnissen, die von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 anerkannten Menschenrechte in ihre nationalen Gesetze und Verfahren zu übernehmen und sicherzustellen, dass jede Person, die angibt, dass ihre kulturellen Rechte verletzt wurden, Zugang zu Abhilfe hat, einschließlich zu Rechtsbehelfen;

20.

räumt in diesem Zusammenhang ein, dass, auch wenn jeder Mensch das Recht auf seine kulturelle Ausdrucksform hat, darunter das Recht, ein kulturelles Leben und eine kulturelle Identität zu genießen und zu entwickeln, kulturelle Rechte nur insoweit ausgeübt werden können, als dass sie keine anderen Menschenrechte beeinträchtigen; betont, dass, gemäß internationalem Recht kein Recht auf Kosten oder in Verletzung eines anderen Rechts oder bestimmter nationaler gültiger Gesetze ausgeübt werden darf;

21.

betont, dass kulturelle Vielfalt geschützt werden sollte und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung, Information und Kommunikation und durch Nichtdiskriminierung gefördert werden sollte;

22.

ist besorgt über den systematischen Anstieg der Anzahl religiöser und kultureller Konflikte, die oftmals zu blutigen Kriegen führen, in denen Menschenrechte verletzt und viele Menschen getötet werden;

23.

stellt fest, dass Menschenrechte wie die Weltanschauungs-, Religions-, Glaubens-, Gewissens- und Ausdrucksfreiheit und insbesondere die Pressefreiheit gemeinsam mit der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eine direkte Rolle bei der Förderung und dem Schutz der kulturellen Vielfalt spielen und dass die Ausübung von Menschenrechten von einer pluralistischen Gesellschaft gefördert wird;

24.

betont, dass jedes Individuum die Freiheit hat, sich zu entscheiden, ob es sich, unabhängig von Grenzen, mit einer oder mehreren kulturellen Gemeinschaften identifiziert, und dass es diese Entscheidung ändern kann; betont außerdem, dass niemand dazu gezwungen werden darf, sich gegen den eigenen Willen einer kulturellen Gemeinschaft anzuschließen;

25.

würdigt, dass es verschiedene Strategien und konstitutionelle Lösungen für die Berücksichtigung kultureller Vielfalt gibt;

26.

betont ferner, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern uneingeschränkt gewährleistet sein muss und dass schädliche Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Früh- und Zwangsehen, der Geschlechtermord, einschließlich der Tötung weiblicher Kleinkinder, erzwungene Abtreibungen oder das Töten weiblicher Föten, das Verweigern einer ordentlichen Ausbildung für Frauen, die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Frauen und häusliche Gewalt, niemals politisch, sozial, religiös und kulturell oder mit einer Volkstradition begründet werden können und daher verboten werden sollten und dass Verstöße gegen derartige Verbote in Übereinstimmung mit dem Gesetz und nach ordnungsgemäßem Verfahren streng bestraft werden sollten; weist in diesem Zusammenhang auf die unstrittigen Vorteile hin, die die Emanzipation von Frauen und größere Geschlechtergleichheit in Hinblick auf Entwicklung mit sich bringen; betont außerdem die Wichtigkeit und Unabdingbarkeit von Kinderrechten und die Notwendigkeit, dass sich alle AKP-Staaten und Mitgliedstaaten der EU strikt an die Erklärung der Rechte des Kindes halten;

27.

ruft die EU und die AKP-Staaten dazu auf, einen besser koordinierten Ansatz zur Bekämpfung der absichtlichen Zerstörung von kulturellem Erbe, dem illegalem Handel mit und dem Schmuggel von kulturellen Gütern umzusetzen, und dabei eng mit der Unesco und den anderen zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten;

28.

betont insbesondere, dass Kinderrechte im Allgemeinen, und im Speziellen in Bezug auf Themen wie Kinder in Konfliktsituationen oder Kinderarbeit, strikt aufrechterhalten werden müssen;

Internationale und regionale Zusammenarbeit und Entwicklungspolitik

29.

unterstreicht die wesentliche Rolle der Parlamentarier bei der Förderung und dem Schutz von Menschenrechten; fügt hinzu, dass interparlamentarische Treffen, wie die PPV AKP-EU, dabei helfen, Toleranz und kulturelle Vielfalt zu fördern;

30.

ist der Ansicht, dass die Schaffung neuer Strukturen für einen interreligiösen Dialog zwischen der EU und den AKP-Staaten zum Austausch von Ansichten und bewährten Verfahren einen wirksamen Mechanismus zur Förderung des gegenseitigen Respekts und zum Konfliktmanagement in Regionen, die von religiöser Intoleranz und Extremismus betroffen sind, darstellen würde;

31.

ruft die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten der EU dazu auf, die Zuteilung von Mitteln für die internationale Zusammenarbeit zu erhöhen und insbesondere ihre Beziehung innerhalb der relevanten internationalen Organisationen zu verstärken;

32.

erklärt erneut, dass sie in einem Kontext, der durch Ungewissheit auf internationaler Ebene, extreme Armut und soziale und wirtschaftliche Ungerechtigkeit in den AKP- und EU-Staaten geprägt ist, die das friedliche Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Völker und Kulturen erschweren, für multilaterale Lösungen eintritt;

33.

ist sich der Rolle des transkulturellen Dialogs und des Austauschs, wie z. B. durch das Teilen von Folklore, Kunst und Kulturerbe, bei der Förderung von Koexistenz und Friedensstiftung in und zwischen Staaten bewusst;

34.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung den Organen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union, den AKP-Ministerrat, den Organisationen für regionale Integration der AKP-Gruppe und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

ENTSCHLIESSUNG (2)

über die Finanzierung von Investitionen und Handel, insbesondere von Infrastruktureinrichtungen, in den AKP-Ländern durch den Mechanismus der Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse der Europäischen Union

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU

auf ihrer Tagung in Suva (Fidschi) vom 15. bis 17. Juni 2015,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 ihrer Verfahrensordnung,

gestützt auf das zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (Abkommen von Cotonou) (3), insbesondere Artikel 21, und die Überarbeitungen dieses Abkommens von 2005 und 2010 (4),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für den Wandel: Die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik“ (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (KOM(2011) 637 — SEK(2011)1172 — SEK(2011)1173) (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ (COM(2014) 263),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der EU-Plattform für die Kombination von Darlehen und Zuschüssen in der Außenhilfe seit ihrer Einrichtung und bis Ende Juli 2014 (COM(2014) 733),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 16/2014 des Europäischen Rechnungshofs über die Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik,

unter Hinweis auf die Investitionsfazilität des Europäischen Entwicklungsfonds und die Unterstützung der Europäischen Investitionsbank an die AKP-Staaten,

unter Hinweis auf den Treuhandfonds EU-Afrika für Infrastrukturen sowie auf die Investitionsfazilitäten für die Karibik und für den Pazifik,

unter Hinweis auf die EU-Plattform für Blending in den Außenbeziehungen, geleitet von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen und der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Europäischen Kommission,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 12. Dezember 2013 zur Finanzierung von Armutsbeseitigung und nachhaltiger Entwicklung nach 2015,

unter Hinweis auf den Bericht des zwischenstaatlichen Sachverständigenausschusses für die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung AKP-EU vom 12. Juni 2014 zur Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 (AKP/84/025/14 Rev. 5),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur neuen Agenda für eine nachhaltige Entwicklung nach 2015 mit dem Titel „The road to dignity by 2030: ending poverty, transforming all lives and protecting the planet“ (Der Weg zur Würde bis 2030: Armut auslöschen, alle Leben verändern und den Planeten schützen) (7),

unter Hinweis auf das „Non-paper“ der Abteilung der Vereinten Nationen für Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten vom 21. Januar 2015 mit dem Titel: „Preparatory Process for the 3rd International Conference on Financing for Development“ (Vorbereitender Prozess zur dritten Internationalen Konferenz zur Entwicklungsfinanzierung) (8),

unter Hinweis auf die am 22. Januar 2013 mit dem Beschluss 67/555(A/67/L.48/rev.1) der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingerichtete offene Arbeitsgruppe,

unter Hinweis auf die während des Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit der OECD in Busan, Republik Korea, vom 29. November bis 1. Dezember 2011 vereinbarte „Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit“,

A.

in der Erwägung, dass der Privatsektor nicht nur ein Schlüsselfaktor für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, den Handel und Innovationen ist, sondern darüber hinaus als wichtige Quelle der Fremdfinanzierung fungiert und sich günstig auf die Mobilisierung der internen Ressourcen auswirkt, die zur Deckung des Finanzbedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind;

B.

in der Erwägung, dass ausländische Direktinvestitionen (ADI) das Potenzial haben, zur Erreichung der Nachhaltigen Entwicklungsziele (SDG), wie sie im Unctad-Vorschlag für einen Aktionsplan für Investitionen in SDG vorgesehen sind, beizutragen, unter der Voraussetzung, dass ADI richtig reguliert werden und an konkrete Verbesserungen in der lokalen Wirtschaft gekoppelt werden, einschließlich Bedingungen für den Technologietransfer und die Schaffung von Weiterbildungsmaßnahmen für die örtlichen Arbeiter, einschließlich Frauen und junge Menschen;

C.

in der Erwägung, dass die Mischfinanzierung, so wie sie im Rahmen von EU-Fazilitäten durchgeführt wird, aus einer Kombination von Darlehen zu Marktbedingungen (oder zu Vorzugsbedingungen) und Komponenten von bedürfnisabhängigen Finanzhilfen (oder Subventionsäquivalenten) besteht, wie beispielsweise direkten Investitionszuschüssen, technischer Unterstützung, Zinszuschüssen und anderen Finanzinstrumenten, einschließlich Garantiemechanismen im Rahmen der AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer „Agenda für den Wandel“ aus dem Jahr 2011 die Auffassung vertritt, dass eine Erhöhung des Anteils der EU-Hilfen über innovative Finanzinstrumente bereitgestellt werden sollen, etwa über Fazilitäten, die Zuschüsse und Darlehen verbinden, und dass die EU, gestützt auf den Erfolg etwa der europäischen Investitionsfazilitäten (für die Europäische Nachbarschaft, die Westbalkanstaaten, Lateinamerika und Zentralasien) oder des EU-Infrastruktur Treuhandfonds für Afrika, Mischfinanzierungsmechanismen weiterentwickeln soll, damit mehr Mittel zur Förderung der Entwicklung zur Verfügung stehen;

E.

in der Erwägung, dass die regionale Investitionsfazilität zwar generell wirksam war, aber dass weitere Verbesserungen in ihrem Aufbau und ihrer Arbeit nötig sind, z. B. durch Schaffung von Richtlinien und einer Teilnahme an der EU-Plattform für Blending in den Außenbeziehungen;

F.

in der Erwägung, dass die EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung, der die Kommission, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und europäische Finanzinstitutionen angehören, als wichtiges Forum bei der Abgabe von Empfehlungen über die Mischfinanzierung in Erscheinung tritt, mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Effizienz der Mechanismen der Mischfinanzierung weiter zu erhöhen;

G.

in der Erwägung, dass insbesondere die EU stärkeres Gewicht auf die Möglichkeiten gelegt hat, die die Mischfinanzierung bietet, d. h. die Möglichkeit, Zuschüsse mit anderen Finanzierungsmitteln wie etwa Darlehen, Risikokapital oder Beteiligungskapital zu kombinieren;

H.

in der Erwägung, dass der Mechanismus der Mischfinanzierung eine wichtige Möglichkeit darstellt, zusätzliche Mittel für Entwicklung bereitzustellen und die Wirkung von EU-Hilfe zu verstärken;

I.

in der Erwägung, dass Sonderbericht Nr. 16/2014 des Europäischen Rechnungshofs über die Mischfinanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass bei der Hälfte der untersuchten Projekte unzureichende Nachweise vorlagen, um festzustellen, dass die Finanzhilfen gerechtfertigt waren, und dass es in einer Reihe von Fällen Anzeichen gab, dass die Investitionen auch ohne den EU-Zuschuss getätigt worden wären;

J.

in der Erwägung, dass der Mechanismus zur Mischfinanzierung dazu beitragen sollte, die Mitwirkung der Einwohner der AKP-Staaten in voller Übereinstimmung mit dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit zu bestärken;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission nach Möglichkeiten sucht, den Anwendungsbereich von Mischfinanzierung auf neue Bereiche, wie nachhaltige Landwirtschaft, den sozialen Sektor und erneuerbare Energieträger zu erweitern, sowie für die Vereinfachung der Umsetzung einer größeren Anzahl an Projekten, die einen starken Einfluss auf die Entwicklung des örtlichen Privatsektors haben, wie etwa solche, die den Zugang von KMU zu Finanzmitteln durch die Schaffung eines dedizierten Zugangs für den privaten Sektor zu regionalen Mischfazilitäten verbessern;

L.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Partnerschaftsabkommens von Busan für wirksame Entwicklungszusammenarbeit empfohlen wird, innovative Finanzmechanismen zu entwickeln, um die Mobilisierung von mehr privaten Mitteln zur Unterstützung der entwicklungspolitischen Ziele anzuregen;

M.

in der Erwägung, dass die öffentlichen Mittel in den AKP-Staaten knapp sind, und dass diese mit einem beträchtlichen Bedarf an Finanzmitteln für Investitionen konfrontiert sind;

N.

in der Erwägung, dass die AKP-Staaten Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer eigenen Entwicklung sowie beim Zugang zu nationalem und internationalem Kapital haben;

O.

in der Erwägung, dass die aktuelle wirtschaftliche Krise Entwicklungs- und Schwellenländer stark getroffen hat, da sie direkten Einfluss auf deren Haushaltsstrategien und auf den Zugang zu institutionellen und privaten Geldern hat, die benötigt werden, um kapitalintensive Projekte durchzuführen und Grundversorgung anzubieten;

P.

in der Erwägung, dass die Gestaltung der Entwicklungsfinanzierung heute überwiegend von privaten Quellen dominiert wird; in der Erwägung, dass private Finanzierung öffentliche Finanzierung ergänzen, aber nicht ersetzen kann;

Q.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung sowohl des privaten als auch des öffentlichen Sektors zu einer Verbesserung der Kosten, der Wirksamkeit, der Effizienz und der Qualität öffentlicher Dienste führen und unfaire Privatisierungsprozesse verhindern kann;

R.

in der Erwägung, dass Entwicklungsfinanzierung so angepasst werden muss, dass sie zum sich wandelnden globalen Umfeld passt, und in der Erwägung, dass daher neue geeignete, innovative Finanzierungsinstrumente, wie z. B. Finanztransaktionssteuern und CO2-Steuern für die internationale Luftfahrt und den Seetransport, entwickelt und umgesetzt werden müssen;

S.

in der Erwägung, dass die privaten Finanzierungen ein enormes Potenzial aufweisen und die wichtigste externe Finanzierungsquelle der Entwicklungsländer sind, und in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, dass diese Länder alle geeigneten Schritte unternehmen, um ihre komparativen Wettbewerbsvorteile auszuschöpfen; in der Erwägung, dass allerdings der finanzpolitische Spielraum von Industrie- und Entwicklungsländern de facto durch die Vorgaben globaler Investoren und der Finanzmärkte beschränkt ist;

T.

in der Erwägung, dass private Investitionen kein Ersatz für offizielle Entwicklungshilfe sein sollten, und in der Erwägung, dass öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP), die durch den Mechanismus der Mischfinanzierung finanziert werden, in jedem Fall an den nationalen Entwicklungsplan des Gastlandes angepasst werden müssen, während gleichzeitig Gelder durch Risikominderung und Risikobeteiligung mobilisiert werden;

U.

in der Erwägung, dass die AKP-Staaten in Hinblick auf die geopolitische Strategie und die Entwicklungsstrategie unterschiedliche Risikoprofile aufweisen und keine gemeinsame Herangehensweise haben, und in der Erwägung dass eine Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse gewährleistet, dass Projekte, die zwar praktikabel sind, aber nicht ausreichend profitträchtig sind oder ein hohes Risiko aufweisen, private Investitionen anziehen können;

1.

erkennt an, dass private Investitionen und Finanzierung in Entwicklungsländern, wenn sie richtig reguliert werden, helfen können, örtliche Unternehmen und die lokale Wirtschaft zu unterstützen und ordentliche Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen; vertritt daher die Ansicht, dass die Verwendung des Mechanismus der Mischfinanzierung klaren Richtlinien folgen sollte, um öffentliche Unterstützung nur für solche Investitionen des privaten Sektors zur Verfügung zu stellen, die positive Entwicklungseffekte haben und die mit den Prinzipien verantwortlicher Finanzierung übereinstimmen;

2.

drängt insbesondere die Europäische Kommission, die angegeben hat, dass sie in den nächsten Jahren die Anwendung von Mischfinanzierung im Bereich der Kooperation ACP-EU deutlich erhöhen will, die Empfehlungen, die im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs zur Anwendung der Mischfinanzierung gemacht wurden, umzusetzen, und den Mechanismus der Mischfinanzierung durch Darlehen und Finanzhilfen, insbesondere in Hinblick auf Entwicklung und finanzielle Zusätzlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht, zu evaluieren;

3.

begrüßt die andauernde Arbeit zur Verbesserung der Steuerung der EU-Mischfazilitäten, die es möglich machen wird, den Hebel und die Zusätzlichkeit der unterstützten Projekte zu maximieren; betont, dass die Europäische Kommission die Überwachung der Verwendung von EU-Geldern weiter verbessern sollte;

4.

hebt hervor, dass die Mischfinanzierung nach und nach und zielführend erfolgt, was das Zuteilungsvolumen und das Verhältnis Darlehen-Zuschüsse betrifft und weist darauf hin, dass die Länder dank dieses Arrangements Gelder erhalten können, ohne sich zu überschulden;

5.

weist darauf hin, dass die Erfahrung der Vergangenheit zeigt, dass schlecht verhandelte ÖPP-Verträge zur Staatsverschuldung beitragen können, da die finanziellen Risiken oftmals in unverhältnismäßiger Weise vom öffentlichen Sektor getragen werden, während Gewinne meist dem privaten Sektor zufallen; fordert eine verbesserte technische Unterstützung für die Regierungen der Partnerländer bei der Schaffung eines Regulierungsrahmens für verantwortungsvolle Finanzierung, einschließlich Kostendeckung und Nutzenverteilung;

6.

stellt fest, dass die Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse hauptsächlich in den Bereichen Energie, Verkehr, Wasser und IKT angewandt wird und dass sie auf weitere Bereiche wie Infrastrukturleistungen, Kleinst-, Klein- und Mittelstandsunternehmen (KKMU), Landwirtschaft und den sozialen Sektor ausgeweitet werden sollte;

7.

weist darauf hin, dass die Anwendung des Mechanismus der Mischfinanzierung sich auf Projekte konzentrieren sollte, die die größte Wirkung in Bezug auf integratives und nachhaltiges Wachstum haben können;

8.

beobachtet, dass der Mechanismus der Mischfinanzierung, in seiner aktuellen Form, eine Mischung öffentlicher Finanzhilfen und Darlehen von Finanzinstitutionen sowie weitere Risikoverteilungsmechanismen beinhaltet, und so eine Finanzierung von Projekten trotz Budgetbeschränkungen in der Zeit der Finanzkrise erlaubt; betont, dass ÖPP nicht dazu verwendet werden sollten, im Norden ansässige transnationale Unternehmen zu finanzieren, die alternative Finanzierungsmöglichkeiten haben;

9.

ist der Ansicht, dass jede Entscheidung, die Anwendung von ÖPP durch Mischfinanzierung in Entwicklungsländern zu fördern, auf einer umfassenden Bewertung der angewandten Mechanismen sowie auf den Erkenntnissen vergangener Erfahrungen beruhen sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass aus vorliegender Forschung hervorgeht, dass der größte Teil der ÖPP nicht auf einer robusten Folgenabschätzung basiert, und dass die Belege für eine Erreichung ihrer Entwicklungsziele wenig stichhaltig sind;

10.

unterstreicht, dass die Entwicklungsagenturen sicherstellen müssen, dass öffentliche Entwicklungsfinanzierung dazu verwendet wird, die lokalen wirtschaftlichen Netzwerke in Entwicklungsländern zu unterstützen; betont insbesondere, dass ÖPP darauf abzielen sollten, die Kapazitäten lokaler KKMU aufzubauen;

11.

betont, dass zu einer Optimierung des Potenzials der Mischfinanzierung über Darlehen und Finanzhilfen transparente Abläufe für die Anwendung des Mechanismus der Mischfinanzierung aufgestellt werden müssen, um eine wirksame Steuerung und Eigentumsrecht der begünstigen Länder und anderer Teilhaber sicherzustellen; steht auf dem Standpunkt, dass transparente Praktiken die Grundlage für eine straffe Rechenschaftspflicht darstellen;

12.

hebt hervor, dass die Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse nicht alle Finanzierungsprobleme löst und nicht automatisch eine dauerhafte Wirkung, die mit den Zielen des begünstigten Landes einhergeht, erzielen muss, insbesondere was die Bedürfnisse des sozialen Sektors betrifft; warnt in dieser Hinsicht davor, Darlehen zu Vorzugsbedingungen für Investitionen in den sozialen Sektor, wie etwa Gesundheit und Bildung, zu verwenden, da dies die Bereitstellung von Dienstleistungen, die das allgemeine Interesse betreffen, besonders für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, hindern kann; betont, dass die knappen Mittel für öffentliche Hilfe öffentliche Investitionen in den Empfängerländern stützen sollten, die nicht notwendigerweise eine kurz- oder mittelfristige Rendite versprechen;

13.

streicht heraus, dass Mechanismen der Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse, auch wenn sie finanzielle und nicht-finanzielle Vorteile haben, erhebliche Risiken in Hinblick auf das Eigentumsrecht, Verschuldung und Opportunitätskosten mit sich bringen können und ebenfalls Fragen in Bezug auf ihre Effektivität und Wirkung, die Zusätzlichkeit von Ressourcen und Marktverzerrung aufwerfen können;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass der Zugang zu Finanzinstrumenten und Risikoteilungsinstrumenten in Entwicklungsländern eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse darstellt; fordert daher die Schaffung eines Risikoteilungsmechanismus in Zusammenarbeit mit den europäischen Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung sowie mit nationalen und regionalen Agenturen, um öffentlich-private Investitionen zu erhöhen, insbesondere in Bereichen wie erneuerbare Energien, Bauwesen, Verkehr und Versorgungsunternehmen, die durch hohe Anfangsinvestitionen, hohes Risiko und oftmals verzerrten internationalen Wettbewerb charakterisiert sind;

15.

betont die Wichtigkeit der Entwicklung von ÖPP als Teil des Prozesses der Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse, und der Schaffung eines Forums für politischen Dialog und Projektkoordination zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten als Schritt in der Erreichung der Entwicklungsziele und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, während gleichzeitig ein klares, stabiles und sicheres Umfeld, verantwortungsvolle Führung und wirksame Streitbeilegung sichergestellt werden;

16.

ermutigt die AKP-Staaten, ihren Rechtsrahmen, der für die Verbesserung von ÖPP im Mechanismus der Mischfinanzierung nötig ist, zu stärken;

17.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung an den AKP-EU-Ministerrat, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, den Europäischen Rat, die Afrikanische Union, das Panafrikanische Parlament, die regionalen und nationalen Parlamente, die regionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Europäische Investitionsbank zu übermitteln.

ENTSCHLIESSUNG (9)

Herausforderungen und Chancen der allgemeinen und beruflichen Bildung in den AKP-Ländern

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU,

auf ihrer Tagung in Suva (Fidschi) vom 15. bis 17. Juni 2015,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (10) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (11) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (12), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a über die Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen,

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG), insbesondere das Ziel 2A, die Gewährleistung einer Grundbildung für alle, und 3A, die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Grund- und Sekundarschulbildung, möglichst bis 2005 und auf allen Bildungsebenen bis spätestens 2015,

in Kenntnis des Übereinkommens der Unesco gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (13),

unter Hinweis auf die Begründung der Bewegung „Bildung für alle“ (Education for All, EFA) in Jomtien (Thailand) und die Unterzeichnung der Erklärung über Bildung für alle am 9. März 1990,

unter Hinweis auf die auf dem Weltbildungsforum in Dakar (Senegal) am 28. April 2000 beschlossenen EFA-Ziele,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) am 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“,

unter Hinweis auf die im September 2012 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen initiierte fünfjährige „Global Education First Initiative“ (GEFI),

unter Hinweis auf den im September 2013 von Unesco und Unicef veröffentlichten Bericht „Global Thematic Consultation on Education in the Post-2015 Development Agenda“ (Die globale thematische Konsultation auf dem Gebiet der Bildung im Rahmen der entwicklungspolitischen Agenda nach 2015),

unter Hinweis auf die Vereinbarung von Maskat, die am 14. Mai 2014 auf dem globalen Treffen „Bildung für alle“ in Maskat (Oman) geschlossen worden ist,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen Kishore Singh vom 24. September 2014 zu dem Recht auf Bildung,

unter Hinweis auf das Dokument der Afrikanischen Union vom 31. Mai 2007 über eine Strategie zur Neubelebung der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung in Afrika,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Umweltfragen (ACP-EU/101.717/14/fin.),

A.

in der Erwägung, dass im Abkommen von Cotonou gefordert wird, besonders aufmerksam darauf zu achten, dass die öffentlichen Ausgaben im Sozialbereich ein ausreichendes Niveau erreichen, einschließlich der Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen, Förderung der Anerkennung tertiärer Bildungsabschlüsse, Einführung von Qualitätssicherungssystemen für das Bildungswesen — auch für Bildungs- und Ausbildungsangebote, die online oder auf anderen unkonventionellen Wegen bereitgestellt werden — sowie des Ausbaus der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;

B.

in der Erwägung, dass die weltweite Bewegung für Bildung für alle, die 1990 in Jomtien ins Leben gerufen und 2000 in Dakar erneut bestätigt worden ist, die wichtigste Initiative für Bildung der vergangenen Jahrzehnte darstellt und dazu beigetragen hat, deutliche Fortschritte auf dem Gebiet der Bildung zu erzielen;

C.

in der Erwägung, dass die Global Education First Initiative die Beschleunigung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele im Rahmen von „Bildung für alle“ und der bildungsbezogenen Millenniums-Entwicklungsziele zum Ziel hat, insbesondere um für den Endspurt bis 2015 eine große Bandbreite an Akteuren zusammenzubringen, um eine hochwertige, relevante und transformative Bildung ganz oben auf die soziale, politische und entwicklungspolitische Agenda zu setzen und um durch ein nachhaltiges weltweites Engagement für die notwendigen Mittel für die Bildung einzutreten;

D.

in der Erwägung, dass die EFA-Agenda und die bildungsbezogenen Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 wahrscheinlich nicht erreicht werden, und in der Erwägung, dass die fortdauernde Relevanz der EFA-Agenda bestätigt werden muss, insbesondere in Bezug auf die sechs Ziele, die alle Aspekte der Grundbildung abdecken, von der frühkindlichen Bildung und der Alphabetisierung von Erwachsenen bis hin zur Bildungsqualität;

E.

in der Erwägung, dass es eine Verbindung zwischen dem Niveau der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung gibt und den Fortschritten, die ein Land bei der Umsetzung der MDG und der EFA-Ziele erreichen kann; in der Erwägung, dass eine Verbesserung des Zugangs zu Bildung und des Bildungsangebotsniveaus für alle jungen Menschen, und insbesondere für Mädchen und junge Menschen mit Behinderungen, allein dazu beitragen kann, diese und andere Entwicklungsziele zu erreichen;

F.

in der Erwägung, dass mehr als 57 Mio. Kinder und 69 Mio. Erwachsene immer noch keinen Zugang zu einer effektiven Grundbildung haben; in der Erwägung, dass 2011 schätzungsweise 774 Mio. Erwachsene, davon zwei Drittel Frauen, Analphabeten waren und mindestens 250 Mio. Kinder sogar nach einer mindestens vierjährigen Schulbildung immer noch nicht das Lesen, Schreiben oder die Grundrechenarten beherrschten;

G.

in der Erwägung, dass Abbrüche der formellen Schulbildung, ein unzureichendes Niveau an Grundkenntnissen und die schlechte Qualität und Relevanz der Bildung ernsthafte Probleme darstellen, und in der Erwägung, dass es anhaltende Ungleichheiten beim Zugang zur und der Teilnahme an der Bildung sowie bei den Lernergebnissen auf allen Stufen der Bildung gibt, insbesondere für die am stärksten benachteiligten Gruppen und Minderheiten;

H.

in der Erwägung, dass in dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2014 zu dem Recht auf Bildung darauf hingewiesen wird, dass durch eine zunehmende Privatisierung der Bildung die Gefahr besteht, Ausgrenzung und Exklusion zu verschärfen, was zu stärkerer Ungleichheit in Bezug auf den Zugang zu Bildung für bereits gefährdete Gruppen wie Mädchen, Kinder mit Behinderungen und ethnische Minderheiten führt, wodurch sich die allgemeinen Ungleichheiten in der Gesellschaft weiterhin fortsetzen;

I.

in der Erwägung, dass der Mangel an angemessenen Zugangsmöglichkeiten in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Ausübung ihres Grundrechts auf Bildung behindert;

J.

in der Erwägung, dass die Geschlechterungleichheit in der Bildung besonders besorgniserregend ist, da 2011 nur 60 % der Länder eine Geschlechterparität bei der Grundschulbildung und 38 % bei der Sekundarbildung erreicht hatten;

K.

in der Erwägung, dass es in vielen AKP-Staaten einen gravierenden Mangel an finanziellen Mitteln für Bildung und Berufsausbildung gibt, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, was die Erzielung von Fortschritten bei der Bereitstellung eines Zugangs zu einer hochwertigen Bildung für alle stark untergraben hat;

L.

in der Erwägung, dass eine inklusive und barrierefreie, hochwertige formale und informelle Bildung für alle einen Schlüsselfaktor für den Abbau von Ungleichheiten in der Gesellschaft und mehr Teilhabe marginalisierter Bevölkerungsgruppen sowie unterrepräsentierter Personen, insbesondere Frauen und Mädchen, darstellt und so zu aktivem Bürgersinn, einem offenen und dynamischen öffentlichen Raum und einer Verbesserung der demokratischen Regierungsführung beiträgt;

M.

in der Erwägung, dass die vermehrte Teilhabe von Frauen und Mädchen durch Bildung einen Schlüsselfaktor für die Bekämpfung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern in den Gesellschaften darstellt und ein zentraler Bestandteil der Bildungspolitik in den AKP-Ländern sein sollte; in der Erwägung, dass andererseits der fehlende Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen zu ihrer Unterrepräsentation im öffentlichen, sozialen und politischen Raum beiträgt;

N.

in der Erwägung, dass es in Bildungseinrichtungen in bestimmten AKP-Staaten, insbesondere in Nigeria, Kenia und ihren Nachbarländern, zunehmend Gewalt und Angriffe gegen Kinder und die Mitarbeiter dieser Bildungseinrichtungen gibt;

O.

in der Erwägung, dass seit der Verabschiedung der EFA-Ziele und der MDG bedeutende sozioökonomische sowie demografische Transformationen stattgefunden haben und dass sich die Anforderungen in Bezug auf die Art und den Stand des Wissens, der Fertigkeiten und der Qualifikationen für die wissensbasierte Wirtschaft ändern;

P.

in der Erwägung, dass junge Menschen äußerst wichtig für die kommende Generation von Zielen für eine nachhaltige Entwicklung sind, und zwar insbesondere für die Ziele, die die Verwirklichung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, eine produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle anstreben;

Q.

in der Erwägung, dass die Abwanderung von Fachkräften aus AKP-Staaten eine große Herausforderung für ihre Wirtschaft darstellt, die sie im Rahmen ihrer begrenzten Ressourcen nicht bewältigen können;

R.

in der Erwägung, dass der Bildungssektor nicht nur in Bezug auf nachhaltige Umweltpraktiken, Gesundheit und Wirtschaftswachstum sowie die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Allgemeinen eine entscheidende Rolle spielt, sondern auch bei der Friedenskonsolidierung; in der Erwägung, dass der Bildungssektor, vielleicht mehr als jeder andere Sektor, die in hohem Maße sichtbaren frühen Friedensdividenden erzeugen kann, auf denen der Fortbestand von Friedensabkommen beruhen kann, wenn Bildungssysteme integrativ sind, die Fähigkeit besitzen, eine nachhaltige und gerechte wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und darauf ausgerichtet sind, Verhaltensweisen zu fördern, die gegenseitigem Verständnis sowie Toleranz und Respekt zuträglich sind, um in der Folge Gesellschaften weniger anfällig für gewaltsame Konflikte zu machen;

S.

in der Erwägung, dass es ein flexibles Bildungssystem geben muss, in dem Schulen, Lehrer, Hochschulen und Verwaltung sowohl über das Selbstvertrauen als auch über die entsprechenden Methoden verfügen, um alltägliche, aber auch außergewöhnliche Herausforderungen zu bewältigen, und das für eine adäquate Ausbildung der Kinder auch mit einem stabilen familiären Umfeld verbunden sein muss; in der Erwägung, dass die Rolle der Familie für die Bildung eines Menschen während seiner gesamten Lebensdauer von grundlegender Bedeutung ist, insbesondere jedoch während seiner Kindheit, da sie ihm Werte und persönliche Kompetenzen vermittelt;

T.

in der Erwägung, dass Bildungssysteme sichergestellt werden müssen, in denen die Kultur und die Tradition der AKP-Staaten respektiert werden und die auf eine wirksame Verknüpfung von Innovation und Tradition ausgerichtet sind, indem Lehrer aus den AKP-Staaten selbst so ausgebildet werden, dass sie die Besonderheiten der jeweiligen Bevölkerungsgruppen kennen und wahren;

U.

in der Erwägung, dass eine Fragmentierung und geringe Kapazität von Regierungsstrukturen, fehlende Verbindungen zwischen dem Arbeitsmarkt, eine qualitativ schlechte Lehrerausbildung und eine schlechte Infrastruktur Menschen daran hindern, durch Berufsausbildung ihr volles Leistungsvermögen zu entfalten und soziale und Beschäftigungsmöglichkeiten wahrzunehmen;

V.

in der Erwägung, dass die EDULINK- und AKP-EU-Wissenschafts- und Technikprogramme für Hochschulbildung und Forschung im Rahmen des 10. EEF, die von der EU finanziert und von dem AKP-Sekretariat umgesetzt werden, eine großartige Grundlage für eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung darstellen;

W.

in der Erwägung, dass Lehrer und Professoren mit den erforderlichen Qualifikationen benötigt werden, um die Ziele für eine bessere Bildung zu erreichen; in der Erwägung, dass alle Länder dazu ermutigt werden sollten, die Strukturen zu fördern, die für das Angebot einer lebenslangen Aus- und Fortbildung für Erzieher als einer der Schlüsselfaktoren zur Erhöhung des Bildungsniveaus erforderlich sind;

X.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bildungsorganisation, -finanzierung und -verwaltung Ländern bei der Verwirklichung ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ziele helfen kann;

Y.

in der Erwägung, dass der private Sektor einen wertvollen Beitrag zur Bildung leisten kann, und zwar nicht nur durch die Finanzierung von Hochschuleinrichtungen, sondern auch durch das Vorantreiben von Innovation und die Förderung von Unternehmertum in den AKP-Ländern;

Z.

in der Erwägung, dass Bildung, soziale Inklusion und bürgerschaftliches Engagement untrennbar miteinander verbunden sind;

AA.

in der Erwägung, dass die Verknüpfung der Forderungen des privaten Sektors mit der Ausbildung junger Menschen zur Erreichung von zwei wichtigen Zielen beitragen kann: Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen und Wirtschaftswachstum der AKP-Länder;

1.

erkennt an, dass es dringend einer neuen und zukunftsorientierten Agenda für allgemeine und berufliche Bildung für AKP-Staaten bedarf, die über die derzeitigen Ziele sowohl in Bezug auf deren Tiefe als auch deren Umfang hinausgeht sowie den Menschen das Verständnis, die Kompetenzen und Werte vermittelt, die sie benötigen, um die zahlreichen Herausforderungen zu bewältigen, vor denen unsere Gesellschaft und Wirtschaft stehen;

2.

betont den mehrfachen Nutzen von Investitionen in hochwertige Ausbildungsstellen, wie etwa den Ausbau beruflicher Fähigkeiten, die Herausbildung einer beruflichen Identität und mehr Erwerbsmöglichkeiten;

3.

erkennt an, dass Bildung sowohl in der Verantwortung von Familien als auch von Schulen liegt, und fordert die Verabschiedung von Maßnahmen, die für die Unterstützung von Familien in ihrer Rolle als Erzieher notwendig sind;

4.

fordert die AKP-Länder auf, durch einen erweiterten Zugang zu Schulbildung, eine Steigerung der Qualität von Schulen und eine Senkung der Schulkosten die Kinderarbeit zu beseitigen und die Bildung zu verbessern;

5.

fordert die AKP-Staaten dringend auf, Bildungsprogramme für eine zweite Chance einzurichten, um Hilfsbedürftige mit Kenntnissen in den Bereichen Rechnen, Lesen und Schreiben sowie den grundlegenden Lebenskompetenzen auszustatten;

6.

verweist darauf, dass Bildung eine wesentliche Rolle im Sinne einer Ausgewogenheit der Lebenschancen von Kindern mit unterschiedlichem familiären und sozioökonomischen Hintergrund spielt; fordert die vollständige Umsetzung der sechs EFA-Ziele, vor allem auf dem Gebiet der Grundschulbildung, damit die umfassende frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung, vor allem für die am meisten gefährdeten und benachteiligten Kinder, ausgeweitet und verbessert wird und damit sichergestellt wird, dass alle Kinder, insbesondere Mädchen, Kinder in schwierigen Lebensumständen und Kinder, die zu ethnischen Minderheiten gehören, Zugang zu unentgeltlicher, obligatorischer und qualitativ hochwertiger Grundschulbildung erhalten und diese auch abschließen;

7.

fordert, dass den Lernbedürfnissen aller jungen Menschen und Erwachsenen durch einen fairen Zugang zu geeigneten Lernprogrammen und Programmen zum Erwerb von Lebenskompetenzen Rechnung getragen wird, um eine 50 %ige Verbesserung in der Alphabetisierungsrate von Erwachsenen, insbesondere für Frauen, Menschen mit spezifischen Bildungsbedürfnissen, nomadische Bevölkerungsgruppen, Vertriebene, Flüchtlinge und sonstige gefährdete Bevölkerungsgruppen, sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Lern- und Fortbildungsangeboten für alle Erwachsenen zu erreichen;

8.

fordert die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede auf allen Bildungsebenen mit besonderem Gewicht auf der Sicherstellung des vollen und gleichberechtigten Zugangs der Mädchen zu einer guten Bildung und ihrem Abschluss; fordert die AKP-Staaten auf, sich mit Fragen wie unzureichenden Hygienestandards und der Bereitstellung von Gesundheitsschutz zu befassen, die sich insbesondere auf die Schulabbrecherquote junger Mädchen, die in die Pubertät eintreten, auswirken können;

9.

fordert Verbesserungen der Qualität der Schulbildung in allen Aspekten sowie die Sicherstellung von höchsten Standards, sodass alle Menschen anerkannte und messbare Lernergebnisse erzielen können, vor allem in den Bereichen Rechnen, Lesen und Schreiben sowie den grundlegenden Lebenskompetenzen, die zur Erreichung der strategischen Ziele im Rahmen der ILO-Agenda für menschenwürdige Arbeit für alle von entscheidender Bedeutung sind; fordert zu diesem Zweck soziale Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse ermittelt werden;

10.

fordert die AKP-Staaten auf, die Erzielung einer nachhaltigen, gleichberechtigten und eigenständigen wirtschaftlichen Entwicklung anzustreben, um die Nachfrage nach einem gerechten Zugang zu einer hochwertigen Bildung, Alphabetisierung von Erwachsenen, lebenslangem Lernen und dem Erwerb von Kompetenzen für alle Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen; betont ebenfalls die Notwendigkeit, die Inhalte im sekundären Bildungsbereich besser auf die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt abzustimmen; fordert insbesondere eine technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, um die jeweiligen Anforderungen und Einschränkungen des informellen Sektors in den subsaharischen Ländern Afrikas dergestalt ins Visier zu nehmen und zu berücksichtigen, dass es der gesamten Wirtschaft zugutekommt und sich nicht nur überwiegend auf Bildung für die moderne Industrie beschränkt;

11.

betont, dass Investitionen in Bildung und Ausbildung die Grundvoraussetzung für eine bessere Zukunft, Schlüsselkompetenzen und neue Qualifikationen sind, die den Menschen neue Chancen aufzeigen und auch den Grundstein für eine langfristige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung legen; betont, dass die Entwicklung einer neuen Strategie für den Fremdsprachenerwerb, die darauf ausgerichtet ist, das allgemeine Wissen in bestimmten Kompetenzbereichen zu verbessern, die Mobilität von Lernenden fördern wird;

12.

fordert, Bildung zu einem eigenständigen Ziel innerhalb der breiteren Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 zu machen und als übergeordnetes Ziel bis 2030 eine gleichberechtigte und integrative hochwertige Bildung sowie lebenslanges Lernen für alle sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine maßgebliche Rolle spielt, um sicherzustellen, dass junge Menschen und Erwachsene über die erforderlichen Kenntnisse für eine menschenwürdige Arbeit und ein menschenwürdiges Leben verfügen;

13.

fordert die AKP-Staaten auf, die „Incheon Declaration for Education 2030: towards inclusive and equitable quality education and lifelong learning“ (Incheon-Erklärung zur Bildung 2030: Für inklusive und gerechte hochwertige Bildung und lebenslanges Lernen) sowie den anstehenden Handlungsrahmen umzusetzen, der beim Sondergipfel der Vereinten Nationen im September 2015 in New York als nachhaltiges Entwicklungsziel 4 verabschiedet werden soll;

14.

fordert die AKP-Staaten auf, verschiedene innovative Strategien zur Verbesserung der Ausbildungsprogramme für Lehrer im Allgemeinen und der Lebensbedingungen von Lehrern im Besonderen auszuarbeiten und ihren langfristigen Einsatz an den Schulen sicherzustellen;

15.

fordert die AKP-Staaten auf, den Stellenwert der Lehrpläne für Fächer wie Informationstechnologie, Staatsbürgerkunde, Kunst und Leibeserziehung zur Unterstützung der beruflichen Bildung und Ausbildung gebührend hervorzuheben und notwendige Verbesserungen vorzunehmen;

16.

fordert die AKP-Staaten auf, den Privatsektor zur Wahrnehmung seiner Rolle bei der Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung zu ermuntern;

17.

fordert die AKP-Staaten auf, sich mittels verschiedener Anreizsysteme und sonstiger geeigneter Strategien um einen gerechten Zugang zu hochwertigen Bildungs- und beruflichen sowie technischen Aus- und Weiterbildungsabschlüssen für ländliche, benachteiligte, schwer zu erreichende und marginalisierte gesellschaftliche Gruppen zu bemühen;

18.

fordert die AKP-Staaten auf, kulturelle, moralische und religiöse Werte sowie andere Werte wie Selbstständigkeit und unabhängiges Denken in den Lehrplänen ihrer Primar- und Sekundarschulen zu respektieren und gegen jede Form der Radikalisierung sowohl aufseiten der Lehrkräfte als auch durch Fremdeinwirkung vorzugehen;

19.

fordert, dass Bildungsprogramme in AKP-Ländern gemeinsame bildungspolitische Herausforderungen durch regionale Integration und Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Hochschulbildung sowie der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, angehen;

20.

fordert einen weitsichtigen gesellschaftlichen und ökologischem Ansatz für Bildungs- und Ausbildungsprogramme in AKP-Staaten, die sich mit der Notwendigkeit von Bildung sowohl in Bezug auf nachhaltige Entwicklung als auch in den Bereichen IKT und neue Technologien befassen; fordert die AKP-Staaten auf, Strategien zu entwickeln und in die Herausbildung unternehmerischer Kompetenz, insbesondere soziales Unternehmertum, sowie außerschulische und informelle Bildung zu investieren;

21.

ermutigt alle Länder, die Strukturen zu fördern, die für die Sicherstellung einer lebenslangen Aus- und Fortbildung für Erzieher als einen der Schlüsselfaktoren zur Verbesserung des Bildungsniveaus notwendig sind;

22.

erkennt die Notwendigkeit von Bildungsprogrammen an, um widrigen Situationen wie Pandemien, Naturkatastrophen, Konflikten und Postkonfliktsituationen gerecht zu werden und die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen sowie Kinder und junge Menschen im Besonderen auf eine Erholung oder Konsolidierung des Friedens und Aussöhnung vorzubereiten;

23.

fordert die Regierungen auf, öffentliche Strategien für eine Anpassung der Bildungsprogramme an die Anforderungen der Wirtschaft und Industrie in ihren lokalen Wirtschaftssystemen zu fördern und auch Bildungsprogramme für die Künste und Geisteswissenschaften einzubeziehen;

24.

betont, dass eine Anpassung der Bildungsprogramme an die Wirtschaftssysteme und die Anforderungen des Arbeitsmarktes zu mehr Beschäftigungsmöglichkeiten und persönlicher Entwicklung sowie Wirtschaftswachstum führen würde; betont in dieser Hinsicht die entscheidende Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Entwicklung eines Landes und für die Vorbereitung eines jeden Menschen auf die Arbeitswelt, indem ihm Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, die für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind;

25.

fordert, die Rolle von Pädagogen und den Wert ihrer Arbeit zu schützen und anzuerkennen;

26.

fordert die Schaffung einer nachhaltigen Infrastruktur für die technische und berufliche Ausbildung, damit hoch qualifizierte Bürgerinnen und Bürger einen guten Übergang von der Schule zum Arbeitsmarkt erzielen können, sowie die Einbeziehung von Lehrerausbildungsprogrammen sowie von neuen Technologien in nationale Qualifizierungsstrategien unter Beteiligung der Industrie, um sicherzustellen, dass die Unternehmerschaft an diesen Programmen beteiligt wird; ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung eines internationalen wettbewerbsfähigen Arbeitsmarktes gleichzeitig auch die Menschenwürde geachtet werden muss; erkennt die wachsende Bedeutung öffentlich-privater Partnerschaften im Hinblick auf die Erzielung allgemeiner Bildungsziele an;

27.

fordert, im Rahmen der Förderung des Übergangs von Bildung und Ausbildung in das Berufsleben zu Unternehmertum zu ermutigen, wobei den wirtschaftlichen Besonderheiten der AKP-Staaten Rechnung getragen und darauf abgezielt werden sollte, kleine Unternehmen und Familienbetriebe zu fördern, die mithilfe von Innovationen die Traditionen und Besonderheiten ihres Landes lebendig erhalten sollten;

28.

fordert die Regierungen der EU und der AKP-Staaten auf, Modelle in Betracht zu ziehen, welche eine Zusammenarbeit über die Grenzen zu Nachbarländern hinweg, auf regionaler Ebene und mit den EU-Mitgliedstaaten verstärken, welche Austauschprogramme für Lehrer ermöglichen werden, um bewährte Methoden weiterzugeben sowie zur Bindung von Kompetenzen im Land beizutragen und so der Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte entgegenzuwirken;

29.

weist darauf hin, dass Bildung und berufliche Bildung das Potenzial bergen, marginalisierten Personengruppen die Möglichkeit eines Wiedereinstiegs in die Bildung zu ermöglichen; betont, dass die Einbeziehung der außerschulischen Ausbildung mit dem Schwerpunkt auf der Arbeitswelt und einer engen Anbindung an den lokalen Arbeitsmarkt, was eine Zusammenführung der formalen und nicht formalen Bildung darstellt, eine plausible Alternative für Schüler sein kann, die es eher nicht in die akademischen Kreise zieht;

30.

fordert, dass nationale Strategien auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung auch Maßnahmen umfassen, die eine Abwanderung von Fachkräften verhindern, einschließlich geeigneter Anreize im Bereich der Vergütung, der Bereitstellung von Wohnraum sowie anderer Privilegien, die Lehrkräfte und Auszubildende, die von Berufsbildungsprogrammen profitieren, dazu anregen, in ihren Heimatländern zu bleiben oder dorthin zurückzukehren und auf diese Weise einen Beitrag zu ihrer eigenen Gesellschaft und Wirtschaft zu leisten, statt zur Arbeit in Industrieländern gelockt zu werden, und fordert, dass die Partnerschaft AKP-EU dazu genutzt wird, um diese Herausforderung in den AKP-Staaten zu bewältigen;

31.

erkennt die Notwendigkeit an, zusätzliche Finanzierung zu mobilisieren, um die öffentliche Bildung in den AKP-Ländern auszubauen, insbesondere in den subsaharischen Ländern Afrikas, wo Bedarf nach einer Ausweitung der sekundären Bildung besteht, um denjenigen, welche eine Grundschulbildung versäumt haben, Programme der zweiten Chance zu bieten, um gegen das anhaltend hohe Bevölkerungswachstum anzugehen und um sich mit der Qualität und Relevanz von Bildung zu befassen; räumt ein, dass in vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Wirtschaften, welche eine sehr schmale Besteuerungsgrundlage hervorbringen, die Ausweitung der Staatseinnahmen durch Besteuerung eine Herausforderung darstellt; fordert die EU dementsprechend auf, ihre Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern in Steuerangelegenheiten zu verstärken, um sie in die Lage zu versetzen, die Mobilisierung von öffentlichen Mitteln zu verbessern; fordert die EU zu diesem Zweck unter anderem ebenfalls auf: die Führung in Bezug auf ein hartes Durchgreifen bei Steuerhinterziehung und Praktiken der Steuerumgehung zu übernehmen; bei der Aushandlung von Steuer- und Investitionsabkommen eine gerechte Verteilung von Besteuerungsrechten sicherzustellen; und den AKP-Ländern die Besteuerung von Rohstoffexporten usw. zuzugestehen, um ihnen so mit dem Ziel einer Erhöhung des Bildungsanteils an den öffentlichen Haushalten insgesamt eine Ausweitung ihres finanzpolitischen Spielraums zu ermöglichen;

32.

fordert die AKP-Staaten auf, einen bestimmten Anteil ihrer nationalen Haushalte für die Grundschul- und Sekundarbildung zu binden;

33.

verurteilt alle Maßnahmen, durch die Kinder vom Besuch einer Schule abgehalten werden sollen, insbesondere die Terrorakte von Boko Haram, das wortwörtlich „westliche Bildung ist verboten“ bedeutet, da das Hauptziel dieser Gruppierung die Zerstörung der Bildung von Kindern, insbesondere von Mädchen, im Norden Nigerias ist, die jedoch zunehmend auch in den Nachbarländern in der Region aktiv ist; beklagt den Verlust von Menschenleben bei den Terrorangriffen auf die Universität Garissa in Kenia und fordert ein abgestimmtes internationales Vorgehen zur Bekämpfung dieser Geißel und sämtlicher Formen des Terrorismus, um das Recht auf Bildung zu verteidigen;

34.

verweist darauf, dass vor dem Hintergrund eines Mangels an Schulen, schlecht ausgebildeter Lehrer sowie überholter Lehrpläne und Ausstattung, die bereits zu einer Verschlechterung der Qualität und Relevanz der sekundären Schulbildung in den subsaharischen Ländern Afrikas geführt haben, die Einschränkungen auf der Nachfrageseite, wie etwa das Unvermögen, Schulgebühren zu bezahlen, insbesondere die höhere sekundäre Bildung für große Teile der Bevölkerung in unerreichbare Ferne gerückt haben; räumt ein, dass vor dem Hintergrund einer eingeschränkten Finanzierung der öffentlichen Bildung das Angebot von Bildung und Ausbildung durch privat finanzierte Einrichtungen die diesbezüglichen Kosten mindern könnte; weist hingegen auf die Risiken einer Verschärfung der Ungleichheit bei schlecht finanzierten öffentlichen Schulen, die sich auf die ländlichen Gebiete und Familien mit bescheidenen Mitteln konzentrieren, und privaten Schulen für finanziell besser gestellte Familien in städtischen Gebieten hin; warnt daher die AKP-Länder davor, durch private Finanzierung ein zweigleisiges Bildungssystem entstehen zu lassen, das Gefahr läuft, die Ungleichheiten zu verstärken, und regt an, stattdessen eine öffentliche Finanzierung zu bevorzugen; fordert die EU gleichfalls auf, ihre Unterstützung für die öffentliche sekundäre Bildung bezogen auf die Vermittlung von Kompetenzen sowohl in der akademischen als auch der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung auszuweiten;

35.

lobt die Arbeit der Behörden der EU und der AKP-Staaten auf dem Gebiet der Umsetzung der EDULINK- und AKP-Wissenschafts- und Technik-Programme und fordert die Nutzung der im Zusammenhang mit diesen Initiativen gewonnenen Erfahrung auch in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen und technischen Bildung im Rahmen des 11. EEF;

36.

ermutigt die AKP-Regierungen, der Bildung als einem der Schwerpunktbereiche im Rahmen der Programmierung der 11. EEF-Dokumente für nationale, regionale und Intra-AKP-Zuwendungen den Vorrang zu geben, und fordert, die Grundbildung in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit zu etablieren;

37.

fordert höhere Bildungseinrichtungen aus AKP-Ländern auf, sich aktiv an den Erasmus+-Programmen der EU zu beteiligen, insbesondere im Hinblick auf Kapazitätsaufbauprojekte mit dem Ziel, höhere Bildungseinrichtungen und -systeme durch eine Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie durch die Förderung regionaler Zusammenarbeit und zunehmender Konvergenz weiterzuentwickeln und zu reformieren;

38.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Reform ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildungsprogramme für Entwicklungsländer und anderer Projekte mit Bezug zur Aus- und Weiterbildung, um eine neue Strategie zu entwickeln, die auf Arbeitsmarktinformationen, öffentlich-privaten Partnerschaften und einer besseren Governance basiert und in deren Rahmen eine nachhaltige Entwicklung insbesondere kleiner Unternehmen sichergestellt wird, die die Besonderheiten und Werte der AKP-Länder in umweltverträglicher Weise erhalten und für hochwertige Arbeitsplätze sorgen sollten, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter am Arbeitsmarkt nicht behindert, sondern gefördert wird;

39.

fordert dazu auf, Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch einen kontinuierlichen Austausch zwischen Ausbildung und Arbeitswelt einzuführen;

40.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem AKP-EU-Ministerrat, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem Vorsitz des Rates der Europäischen Union, der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (Unicef) zu übermitteln.

ENTSCHLIESSUNG (14)

Die Naturkatastrophe in Vanuatu (und in den Nachbarländern): Der Weg in die Zukunft, einschließlich regionaler Zusammenarbeit

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU,

auf ihrer Tagung in Suva (Fidschi) vom 15. bis 17. Juni 2015,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, geändert am 25. Juni 2005 und am 22. Juni 2010 („Abkommen von Cotonou“), insbesondere auf Artikel 32,

gestützt auf Artikel 208 und 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe vom 18. Dezember 2007,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,

unter Hinweis auf die UN-Millenniums-Erklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) als Kriterien dargelegt werden, die gemeinsam von der internationalen Gemeinschaft zur Beseitigung der Armut eingeführt wurden,

unter Hinweis auf den „Hyogo Framework for Action 2005-2015: Building the Resilience of Nations and Communities to Disasters“ (Aktionsrahmen von Hyogo 2005-2015: Stärkung der Widerstandskräfte von Nationen und Bevölkerungsruppen gegen Katastrophen), der von der Weltkonferenz zur Reduzierung von Naturkatastrophen im Januar 2005 in Kobe, Hyogo, Japan, angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Dokument „Sendai Framework for Disaster Risk Reduction 2015-2030“ (Sendai-Rahmen zur Katastrophenvorsorge 2015-2030), angenommen von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge vom 14. bis 18. März 2015 in Sendai, Japan),

unter Hinweis auf die Niue-Erklärung zum Klimawandel, die beim Gipfeltreffen des Pazifik-Insel-Forums am 19. August 2008 in Alofi (Niue) verabschiedet wurde, unter Hinweis auf die Erklärung der Staaten des Pazifik-Insel-Forums und der Europäischen Union zum Klimawandel vom 7. November 2008 und auf das Dokument „Framework for Pacific Regionalism“ (Rahmen für die regionale Zusammenarbeit der Pazifikinseln), das von den Staats- und Regierungschefs des Pazifik-Insel-Forums im Mai 2014 in Palau verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen zur Internationalen Strategie zur Katastrophenvorsorge (ISDR — International Strategy for Disaster Reduction) sowie auf ihre Resolution zum S.A.M.O.A. Pathway (SIDS Accelerated Modalities of Action — Modalitäten für ein beschleunigtes Handeln hinsichtlich der Entwicklungsländer, die kleine Inselstaaten sind (SIDS — Small Island Developing States)) vom 14. November 2014,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Mai 2006„Die Beziehungen zwischen der EU und den Pazifik-Inseln — Eine Strategie für eine verstärkte Partnerschaft“ (KOM(2006) 248) sowie auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik „Für eine neue Entwicklungspartnerschaft zwischen der EU und dem Pazifikraum“ (JOIN(2012) 6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 18. September 2007 über die „Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern“ (KOM(2007) 540),

unter Hinweis auf die Arbeit des AKP-EU Programms zur Naturkatastrophenvorsorge,

unter Hinweis auf die unter der Leitung der Regierung von Vanuatu im April 2015 durchgeführte Bedarfsermittlung nach der Naturkatastrophe sowie auf den seitens des Büros der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA — United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) im Zusammenwirken mit humanitären Partnern erstellten Notfallplan für Vanuatu,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. März 2015 zur Lage in Vanuatu,

unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern (15), vom 4. Februar 2009„2050: Die Zukunft beginnt heute — Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (16), vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (17), vom 11. Dezember 2013 über ein EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (18), vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (19) und vom 26. November 2014 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2014 (20),

unter Hinweis auf ihre Entschließung vom 1. April 1999 zum Klimawandel und den kleinen Inselstaaten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit AKP-EU, auf ihre Entschließung vom 19. November 2005 zu Ursachen und Folgen von Naturkatastrophen, auf ihre Entschließung vom 22. November 2007 zu Naturkatastrophen in AKP-Ländern: Mittel der Europäischen Union zur Unterstützung entsprechender Vorkehrungen (EEF-Mittel) und Hilfe (ECHO-Mittel) sowie auf ihre Entschließung vom 9. April 2009 zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels in den AKP-Staaten,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 ihrer Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 13. und 14. März 2015 der Wirbelsturm Pam Vanuatu traf und dass es sich um den schlimmsten tropischen Wirbelsturm handelt, von dem dieses Land je getroffen wurde;

B.

in der Erwägung, dass der Wirbelsturm zahlreiche Todesopfer gefordert hat und durch Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum und Infrastruktur — darunter Strom- und Kommunikationsnetze — sowie durch Beeinträchtigung von grundlegenden Diensten der öffentlichen Hand — wie Gesundheitswesen und Bildungswesen — fast drei Viertel der Bevölkerung dieses Landes in Mitleidenschaft gezogen hat;

C.

in der Erwägung, dass der Wirbelsturm auch schwere Schäden an den Einrichtungen für Landbau, Viehzucht und Fischerei angerichtet hat, sodass nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen die Ernährungssicherheit in Vanuatu gefährdet ist; in der Erwägung, dass Tausende Menschen ihres Zugangs zu sicherem Trinkwasser beraubt worden sind, und das in einem Land, das ohnehin unter akutem Wassermangel leidet;

D.

in der Erwägung, dass der Wirbelsturm Pam auch die sozioökonomische Infrastruktur der Inselstaaten Tuvalu, Salomonen-Inseln und Kiribati verwüstet hat, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Bevölkerung dieser Länder;

E.

in der Erwägung, dass die Geografie von Vanuatu, das mehr als 80 kleine Inseln umfasst, Hilfsaktionen und die Bewertung der Schäden zu einer Herausforderung macht;

F.

in der Erwägung, dass bei Naturkatastrophen schutzbedürftige Gruppen, wie Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderung, wahrscheinlich am härtesten betroffen sind;

G.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft moralisch verpflichtet ist, von Wirbelstürmen betroffenen Ländern humanitäre und finanzielle Unterstützung zu gewähren, einschließlich logistischer und operativer Unterstützung;

H.

in der Erwägung, dass zum 30. April 2015 der Finanzüberwachungsdienst des Büros der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA — United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) finanzielle Beiträge in Höhe von 33,4 Mio. EUR verzeichnen konnte, einschließlich Mittel der EU und von EU-Mitgliedstaaten, von weiteren Entwicklungspartnern und internationalen Finanzeinrichtungen sowie von privaten Spendern;

I.

in der Erwägung, dass die EU Vanuatu für den Zeitraum 2014-2020 fast 31 Mio. EUR im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds zugewiesen hat, mit besonderer Berücksichtigung der ländlichen Entwicklung im nationalen Richtprogramm;

J.

in der Erwägung, dass Naturkatastrophen wie der Wirbelsturm Pam die Zerbrechlichkeit und extreme Verletzlichkeit der Volkswirtschaften von Entwicklungsländern, die kleine Inselstaaten sind (SIDS — small island developing states), vor Augen führen und deutlich werden lassen, dass mehr Aufmerksamkeit auf die Bedürfnisse dieser Länder im Sinne des Aufbaus von Widerstandsfähigkeit und Erholungsfähigkeit („Resilienz“) gelegt werden muss;

K.

in der Erwägung, dass Entwicklungsländer, insbesondere wenn es sich um kleine Inselstaaten handelt, den geringsten Beitrag zum Klimawandel geleistet haben, aber seine gravierendsten sozialen und ökologischen Folgen zu spüren bekommen;

L.

in der Erwägung, dass sich Millionen Menschen in aller Welt durch Naturkatastrophen, einschließlich Klimakatastrophen, zur Migration gezwungen sehen, was zu eskalierenden humanitären Krisen, rascher Verstädterung und dem damit einhergehenden Anschwellen von Elendsvierteln sowie zu einer stagnierenden wirtschaftlichen Entwicklung in den AKP-Ländern führt; in der Erwägung, dass für derartige Migranten kein offizieller Asylstatus vorgesehen ist;

M.

in der Erwägung, dass der steigende Meeresspiegel, die steigenden Temperaturen sowie die immer extremeren Wetterereignisse infolge des Klimawandels gravierende Auswirkungen auf die Ökosysteme der Küsten und Meere, auf die biologische Vielfalt, auf die Wasser- und Bodenressourcen, auf die Nahrungsmittelversorgung sowie auf den Lebensunterhalt der Menschen in der Pazifikregion haben werden, was das BIP-Wachstum in den pazifischen Ländern beeinträchtigen wird;

N.

in der Erwägung, dass Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Gegenstand der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2014 (COP20) waren; in der Erwägung, dass die Schlussfolgerungen der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2014 (COP20) voraussichtlich als Rahmen für die Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2015 in Paris (COP21) dienen werden;

O.

in der Erwägung, dass Klimawandel und Umweltzerstörung Hindernisse für die Erreichung der auf dem Rio+20-Gipfel vereinbarten Ziele zur nachhaltigen Entwicklung darstellen;

1.

spricht den vom Wirbelsturm Pam getroffenen Ländern und den Hinterbliebenen ihr tief empfundenes Beileid aus und sichert den Verletzten und den durch die Verwüstungen obdachlos gewordenen Menschen ihre Solidarität zu; spricht allen humanitären Helfern aufrichtigen Dank für ihre Anstrengungen zur Bewältigung der Folgen des Wirbelsturms aus;

2.

beglückwünscht die Regierung und das Volk von Vanuatu zu ihren eindrucksvollen Anstrengungen zur Bewältigung der Folgen des Wirbelsturms; begrüßt den Abschluss der Bedarfsermittlung nach der Katastrophe, auf deren Grundlage nun das Wiederaufbauprogramm koordiniert und zeitnah fortgesetzt werden kann; begrüßt die bisher gewährte Unterstützung seitens internationaler Geber, einschließlich der Soforthilfe der Europäischen Union, der AKP-Staatengruppe, der Vereinten Nationen und weiterer internationaler Organisationen, sowie weiterer Industrieländer und internationaler Finanzeinrichtungen;

3.

fordert die internationale Gemeinschaft dringend auf, die Mobilisierung von Ressourcen, die für den Wiederaufbau durch den Wirbelsturm Pam beschädigten Infrastruktur in Vanuatu, Tuvalu, den Salomonen-Inseln und Kiribati benötigt werden, fortzusetzen und zu intensivieren und dabei abgestimmt und wirksam vorzugehen;

4.

erinnert daran, dass die Soforthilfe für den Wiederaufbau von Vanuatu vorrangig auf dringende, kritische Bereiche abzielen sollte, wie Zugang zu Trinkwasser, Abwasserinfrastruktur, Ernährungssicherheit, Schulbildung, Wohnraum sowie Kommunikationssysteme und Infrastruktur;

5.

betont, dass es nun von entscheidender Bedeutung ist, dass die internationalen Geber ihre humanitären Anstrengungen wirksam koordinieren, da sich der Fokus auf die langfristige Wiederherstellung und Entwicklung, das wirtschaftliche Wachstum, die Entwicklung der Landwirtschaft, besonders im ländlichen Raum, sowie auf die Unterstützung beim Wiederaufbau des Tourismus verlagert;

6.

betont, dass die Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklung ein zentrales Element des nationalen Richtprogramms der EU für das Land sein sollte, unter besonderer Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit und Erholungsfähigkeit („Resilienz“), um einen Beitrag zur Bewältigung der operativen und finanzierungsbezogenen Lücken zwischen den Phasen der Nothilfe und der Entwicklung zu leisten; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ihre Unterstützung auf die regionalen und nationalen Prioritäten der Pazifikstaaten abgestimmt ist und im Einklang mit den bestehenden regionalen und nationalen Durchführungsmechanismen wirkt;

7.

fordert zugleich die Regierung von Vanuatu und die Regierungen der kleinen Inselstaaten auf, ihre nationalen Entwicklungspläne, ihre Strategien zur Armutsverringerung, ihre sektorspezifische Politik und ihre sektorspezifischen Strategien zu überarbeiten, um Maßnahmen in Bereichen wie Anpassung an den Klimawandel und Gebäudeplanung zu integrieren, die zur Verhinderung oder Minimierung der Folgen von Naturkatastrophen beitragen können;

8.

betont die Notwendigkeit, unter anderem gemäß dem Pazifischen Rahmenplan zur Anpassung an den Klimawandel (PIFACC — Pacific Islands Framework for Action on Climate Change) koordinierte regionale Ansätze und einen regionalen Austausch bewährter Verfahren zu entwickeln, wobei auf lokales und traditionelles Wissen zu achten ist, das ein wesentliches Werkzeug zur Katastrophenvorsorge darstellt, damit auf diese Weise eine rasche und wirksame Katastrophenbewältigung sowie die Bekämpfung des Klimawandels sichergestellt wird;

9.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, die bestehenden Gesetzeslücken hinsichtlich des Schutzes von Umweltmigranten zu ermitteln und zu schließen; regt an, angesichts der extrem verletzlichen Lage der Inselstaaten, die buchstäblich vom Untergang bedroht sind, Asylregelungen oder Vereinbarungen auf regionaler oder internationaler Ebene in Betracht zu ziehen; hebt hervor, dass Instrumente zum Schutz der Identität, der Kultur und der Traditionen von Umweltmigranten entwickelt und umgesetzt werden sollten; nimmt die Nansen-Initiative zur Kenntnis, mit der darauf abgezielt wird, einen Konsens für eine Agenda zum Schutz von Menschen aufzubauen, die wegen Naturkatastrophen und Klimawandel auf der Flucht sind, und fordert die EU zur Mitwirkung an diesem Prozess auf;

10.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Sendai-Rahmens zur Katastrophenvorsorge 2015-2030 als entscheidenden Schritt, um gegen die zunehmenden Auswirkungen von Katastrophen und ihre Komplexität anzugehen; betont die Notwendigkeit zur Umsetzung der bei der Konferenz in Sendai festgelegten Ziele, insbesondere die Notwendigkeit öffentlicher Finanzierung und öffentlicher Investitionen für Infrastruktur zur Katastrophenvorsorge, aber auch für die Bereiche Verkehr, Gesundheit, Zugang zu Trinkwasser und Bildung, um eine neuerliche humanitäre Katastrophe in der Region zu verhindern;

11.

fordert, dass die örtlichen Bauern Zugang zu Landmaschinen, nicht genetisch verändertem Saatgut und Pflanzensorten erhalten, die für das Klima und die Anbaubedingungen in Vanuatu geeignet sind, sodass das Land so rasch wie möglich die landwirtschaftliche Erzeugung wieder aufnehmen und selbst für seine Ernährungssicherheit sorgen kann;

12.

ruft in Erinnerung, dass der Klimawandel kein isoliertes Umweltthema darstellt, sondern in eine entwicklungspolitische Agenda gehört, der sowohl die EU als auch die Pazifikstaaten hohe Priorität einräumen sollten; betont, dass Entwicklungsländer, insbesondere wenn es sich um kleine Inselstaaten handelt, den geringsten Beitrag zum Klimawandel geleistet haben, aber seine gravierendsten sozialen und ökologischen Folgen zu spüren bekommen; hebt hervor, dass der Klimawandel eine schwere Bedrohung für die Verringerung der Armut in den Pazifikstaaten darstellt, mit nachteiligen Auswirkungen auf Landwirtschaft, Fischerei, Korallenriffe, Tourismus und Gesundheit;

13.

fordert in dieser Hinsicht die AKP-Staaten und die EU-Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass in der entwicklungspolitischen Agenda für die Zeit nach 2015 auf die Bedürfnisse der AKP-Staaten, die zugleich Entwicklungsländer und kleine Inselstaaten sind, eingegangen wird, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels und hinsichtlich des Aufbaus von Widerstandsfähigkeit und Erholungsfähigkeit („Resilienz“) bei Naturkatastrophen;

14.

betont die Notwendigkeit von dringlichen Maßnahmen seitens der Länder, die weltweit die größten Treibhausgasemissionen verursachen, in der Weise, dass diese Länder Ziele festlegen und sich verpflichten, ihre Emissionen deutlich zu verringern sowie die besonders verletzlichen Länder bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen;

15.

betont, dass die Klimakonferenz 2015 in Paris („COP21“) eine einzigartige Gelegenheit darstellt, den Klimawandel zu bekämpfen und eine Verbindung mit der Arbeit der Vereinten Nationen zur Entwicklungsagenda nach 2015 herzustellen; fordert daher die AKP-Staatengruppe, die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich bei der COP21 entschieden auf den Klimawandel und die Katastrophenvorsorge zu konzentrieren;

16.

ermuntert Entwicklungspartner und den Privatsektor zur Ausweitung der technischen und finanziellen Unterstützung (auch durch innovative Finanzierungsmechanismen) für die pazifischen Inselstaaten bei ihren Anstrengungen in Richtung alternativer und erneuerbarer Energiequellen, Energieeffizienz, nachhaltiger Verkehr, Erhaltung der Ökosysteme sowie Entwicklung und Transfer von Technologien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, besonders in der Landwirtschaft und in der Wasserwirtschaft;

17.

fordert die AKP-Staaten — insbesondere die AKP-Staaten, die zugleich Entwicklungsländer und kleine Inselstaaten sind — zur Einrichtung von Mechanismen zur Einbindung des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von NRO bei Katastrophenvorsorge, Soforthilfe und Wiederaufbau nach Katastrophen auf;

18.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem AKP-EU-Ministerrat, der Europäischen Kommission, dem Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den einzelnen Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem Präsidenten von Vanuatu und dem Präsidenten des Parlaments von Vanuatu, dem Generaldirektor des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft und dem Generaldirektor des Sekretariats des Pazifischen regionalen Umweltprogramms zu übermitteln.

ENTSCHLIESSUNG (21)

zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU,

auf ihrer Tagung in Suva (Fidschi) vom 15. bis 17. Juni 2015,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 ihrer Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

unter Hinweis auf das Abkommen von Libreville (Gabun) vom 11. Januar 2013 zur Bewältigung der politisch-militärischen Krise in der Zentralafrikanischen Republik, das unter der Federführung der Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) unterzeichnet wurde und in dem die zur Bewältigung der Krise in der Zentralafrikanischen Republik erforderlichen Schritte niedergelegt sind,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2088 (2013) vom 24. Januar 2013, 2121 (2013) vom 10. Oktober 2013, 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013, 2134 (2014) vom 28. Januar 2014, 2149 (2014) vom 10. April 2014, 2181 (2014) vom 21. Oktober 2014, 2196 (2015) vom 22. Januar 2015, 2212 (2015) vom 26. März 2015 und 2217 (2015) vom 28. April 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung S/PRST/2014/28 des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014,

unter Hinweis auf das Schreiben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Vorsitzenden des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. Januar 2015,

unter Hinweis auf die 7329. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2014,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Internationalen Untersuchungskommission für die Zentralafrikanische Republik vom 19. Dezember 2014,

unter Hinweis auf die Einrichtung der Internationalen Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik im Mai 2013, die Maßnahmen auf regionaler, kontinentaler und globaler Ebene koordinieren soll, damit eine dauerhafte Lösung für die immer wieder auftretenden Probleme des Landes gefunden wird,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des siebten Treffens der Internationalen Kontaktgruppe vom 16. März 2015 in Brazzaville (Republik Kongo),

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2015„EU erhöht humanitäre Hilfe im Jahr 2015 auf 156 Mio. EUR wegen zunehmenden Bedarfs in der Sahelzone“,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen vom 8. Juni 2015„USD 21 million needed as a matter of urgency for the elections in the Central African Republic“ (Dringend 21 Mio. USD für die Wahlen in der Zentralafrikanischen Republik erforderlich),

unter Hinweis auf die internationale Konferenz zur Zentralafrikanischen Republik, die am 26. Mai 2015 unter dem Titel „From humanitarian aid to resilience“ (Von der humanitären Hilfe zur Widerstandsfähigkeit und Erholungsfähigkeit) abgehalten wurde, sowie auf die anlässlich dieser Konferenz herausgegebene Pressemitteilung der Europäischen Kommission „EU stockt Hilfe für Wiederaufbau und Entwicklung in der Zentralafrikanischen Republik auf“,

unter Hinweis auf die außerordentlichen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der ECCAS in N’Djamena (Tschad) vom 21. Dezember 2012, 3. April 2013 und 18. April 2013 und auf die dort gefassten Beschlüsse zur Gründung eines nationalen Übergangsrates mit gesetzgebenden und verfassungsgebenden Befugnissen und zur Festlegung eines Fahrplans für den Übergangsprozess in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das 2001 von der Zentralafrikanischen Republik ratifiziert wurde,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, auf das Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau von 1979, auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981 sowie auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989, das den Einsatz von Kindern in bewaffnetet Konflikten verbietet, und unter Hinweis auf die Tatsache, dass alle aufgezählten Dokumente seitens der Zentralafrikanischen Republik ratifiziert worden sind,

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005, insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung,

unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das überarbeitete Einsatzkonzept, das am 10. Oktober 2013 vom Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 9. Februar 2015 zur Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013, vom 12. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

unter Hinweis auf ihre früheren Entschließungen vom 19. Juni 2013 und 19. März 2014 zur Zentralafrikanischen Republik,

A.

in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik, ein Land, das reich an natürlichen Ressourcen ist, seit mehreren Jahrzehnten unter politischer Instabilität zu leiden hat und dass 70 % der Bevölkerung des Landes unter der Armutsgrenze leben;

B.

in der Erwägung, dass die zwei Jahre Bürgerkrieg seit der Machtübernahme durch die Séléka zu einer verheerenden politischen und humanitären Krise geführt haben;

C.

in der Erwägung, dass am 20. Januar 2014 vom Nationalen Übergangsrat eine neue Übergangsstaatschefin, Catherine Samba-Panza, gewählt wurde;

D.

in der Erwägung, dass Personen, die für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, nicht vor Gericht gestellt werden, weil das Justizwesen der Zentralafrikanischen Republik unzureichend ist, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt;

E.

in der Erwägung, dass trotz einer Verbesserung der Sicherheitslage Gewalt, Banditenunwesen, Raubüberfälle und Spannungen zwischen den Gemeinschaften, unter denen die Hirten zu leiden haben, anhalten;

F.

in der Erwägung, dass die UNO-Friedenstruppen den Schutz für die Zivilbevölkerung in der Hauptstadt verbessert haben, aber Schwierigkeiten bei der Durchführung ihres Mandats in anderen Teilen des Landes haben, in die sie angesichts der Präsenz bewaffneter Gruppen nicht einrücken können; in der Erwägung, dass es zahlreiche Angriffe auf UNO-Friedenssoldaten und humanitäre Helfer gegeben hat;

G.

in der Erwägung, dass infolge der Instabilität in der Zentralafrikanischen Republik 70 % der Kinder nicht zur Schule gehen und über 6  000 Kinder seitens der Streitkräfte und seitens bewaffneter Gruppen als Soldaten rekrutiert worden sind; in der Erwägung, dass bewaffnete Gruppen in der Zentralafrikanischen Republik am 5. Mai 2015 eine Vereinbarung zur Freilassung von Kindersoldaten geschlossen haben;

H.

in der Erwägung, dass laut einem Bericht der Vereinten Nationen, der bereits 2014 erstellt wurde aber erst am 29. April 2015 in der britischen Zeitung The Guardian veröffentlicht wurde, eine Reihe von französischen Soldaten, die als Friedenshüter in die Zentralafrikanische Republik entsandt waren, mutmaßlich sexuellen Missbrauch von Minderjährigen begangen haben;

I.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine zahlenmäßige Aufstockung der UNO-Stabilisierungsmission MINUSCA (Multidimensional Integrated Stabilization Mission in the Central African Republic) sowie eine Verlängerung ihres Mandats bis zum 30. April 2016 beschlossen hat, sodass nun eine Stärke von 10  750 Soldaten vorgesehen ist, darunter 480 Militärbeobachter und Stabsoffiziere sowie 2  080 Polizeimitarbeiter, darunter wiederum 400 Polizeibeamte und 40 Justizvollzugsbeamte;

J.

in der Erwägung, dass finanzielle Hilfe unverzichtbar ist, um Sicherheit und die Autorität des Staates wiederherzustellen; in der Erwägung, dass diese Hilfe nicht von der Herbeiführung eines Nullrisikos oder vollständiger Sicherheit abhängig gemacht werden kann;

K.

in der Erwägung, dass ein Mindestmaß an administrativer Neuorganisation des Staates unverzichtbar ist, um Wahlen abhalten und den Übergang nach den Wahlen organisieren zu können; in der Erwägung, dass dringend zusätzliche 21,2 Mio. USD erforderlich sind, um die Vorbereitungen für die Wahlen zu finanzieren, die vor Ende 2015 in der Zentralafrikanischen Republik abgehalten werden sollen;

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Bereich der humanitären Hilfe und Entwicklung der wichtigste Partner der Zentralafrikanischen Republik ist; in der Erwägung, dass die EU am 15. Juli 2014 ihren ersten Treuhandfonds für die Zentralafrikanische Republik eingerichtet hat; in der Erwägung, dass die EU in den Jahren 2013 und 2014 humanitäre Hilfe in Höhe von 377 Mio. EUR geleistet hat und im Jahr 2015 bereits weitere 47 Mio. EUR mobilisiert hat; in der Erwägung, dass die Kommission bei der am 26. Mai 2015 in Brüssel abgehaltenen Konferenz den Gesamtbetrag ihrer Hilfe für die Zentralafrikanische Republik um 72 Mio. EUR aufgestockt hat;

M.

in der Erwägung, dass zum 27. Mai 2015 lediglich 21 % der für den humanitären Maßnahmenplan (HRP — humanitarian response plan) erforderlichen Finanzierung tatsächlich bereitgestellt waren;

N.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte zu den zentralen Bestandteilen des Abkommens von Cotonou gehören; in der Erwägung, dass — in enger Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof — ein Gesetz zur Einrichtung eines Sonderstrafgerichtshofs zur Untersuchung der schwersten Verbrechen und zur Strafverfolgung der Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Zentralafrikanischen Republik durch den Nationalen Übergangsrat verabschiedet und durch die Staatschefin in Kraft gesetzt worden ist;

O.

in der Erwägung, dass im Abschlussbericht der Internationalen Untersuchungskommission für die Zentralafrikanische Republik, der am 20. Januar 2015 veröffentlicht wurde, die Schlussfolgerung niedergelegt ist, dass sowohl die Regierungstruppen unter dem früheren Präsidenten Bozizé als auch die Séléka als auch die Anti-Balaka-Gruppen allesamt schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen die Menschenrechte begangen haben;

P.

in der Erwägung, dass das in Bangui abgehaltene nationale Forum empfohlen hat, vor Ende 2015 Wahlen abzuhalten, und in der Erwägung, dass diese Empfehlung seitens der ECCAS bestätigt worden ist;

Q.

in der Erwägung, dass die geografische Lage der Zentralafrikanischen Republik von strategischer Bedeutung ist, um der Ausbreitung des Terrorismus in Zentralafrika Einhalt zu gebieten;

1.

begrüßt die Fortschritte, die in der Zentralafrikanischen Republik im Gefolge der jüngsten Vereinbarungen erzielt worden sind, ist jedoch nach wie vor besorgt über Sicherheit sowie die humanitäre und wirtschaftliche Lage;

2.

bekräftigt ihre volle Unterstützung für die Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität der Zentralafrikanischen Republik; weist auf die Bedeutung der Grundsätze der Nichteinmischung und der regionalen Kooperation hin;

3.

bekräftigt ihre Unterstützung für die Anstrengungen der Übergangspräsidentin, Catherine Samba-Panza, sowie der Internationalen Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik, den Übergangsprozess abzuschließen, um für Stabilität, Sicherheit und Versöhnung zwischen den verschiedenen Konfliktparteien zu sorgen;

4.

wiederholt ihre Unterstützung für das Abkommen von Libreville vom 11. Januar 2013 und für den Fahrplan von N’Djamena vom 18. April 2013 als Instrumente von wesentlicher Bedeutung für die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung;

5.

begrüßt die Abhaltung des Versöhnungsforums von Bangui sowie die Unterzeichnung des Abkommens über die Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung und Repatriierung (DDRR — Disarmament, Demobilisation, Reintegration and Repatriation Agreement) vom 10. Mai 2015 und fordert seine zügige und wirksame Umsetzung durch alle Parteien sowie die Bereitstellung der für diesen Zweck erforderlichen Finanzierung durch die internationale Gemeinschaft;

6.

unterstützt die Reform der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte sowie die Fortsetzung der UNO-Stabilisierungsmission MINUSCA (Multidimensional Integrated Stabilization Mission in the Central African Republic);

7.

begrüßt die wirksame Arbeit der Missionen MISCA, EUFOR CAR und Sangaris (französische Streitkräfte); begrüßt die Entsendung der Militärberatermission der Europäischen Union für die Zentralafrikanische Republik, bedauert jedoch die Nichtteilnahme zahlreicher Mitgliedstaaten; fordert die internationale Gemeinschaft zur Aufstockung ihrer militärischen Kapazitäten im Land sowie zur Bereitstellung sämtlicher erforderlichen Unterstützung zur Stärkung der internationalen Sicherheitskräfte auf, die hauptsächlich von afrikanischen Staaten gestellt werden;

8.

ermutigt die Übergangsbehörden bei ihren Anstrengungen zur Wiederherstellung des Vertrauens zwischen allen Bevölkerungsgruppen in der Zentralafrikanischen Republik sowie zur Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen, wie etwa Repatriierung von Flüchtlingen, Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Wiederherstellung der örtlichen Behörden, Einrichtung eines Justizwesens und einer wirksamen administrativen Infrastruktur, Bekämpfung der Korruption und Wiederherstellung grundlegender sozialer Dienste, insbesondere im Gesundheitswesen und im Bildungswesen;

9.

weist auf die Bedeutung der Abhaltung von freien, gleichen und nachprüfbaren Wahlen vor Ende 2015 hin, an der sämtliche Bürgerinnen und Bürger teilnehmen können, einschließlich der ins Land zurückkehrenden Flüchtlinge und der Binnenflüchtlinge;

10.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, sämtliche erforderlichen Ressourcen zum Tragen zu bringen, damit diese Wahlen abgehalten werden können, insbesondere durch das Wahlhilfeprogramm;

11.

bringt ihre Sorge über die humanitäre Lage und die Gefahr von gravierenden Nahrungsmittelengpässen in der Zentralafrikanischen Republik zum Ausdruck; fordert die internationale Gemeinschaft auf, sämtliche erforderlichen Ressourcen zu mobilisieren und die Abstimmung zwischen den verschiedenen Gebern zu verbessern;

12.

begrüßt die verstärkte Unterstützung seitens der Europäischen Union zur Bewältigung der humanitären Krise; bringt ihre Sorge über die Einschränkungen beim Zugang zu humanitärer Hilfe zum Ausdruck und verurteilt die Fälle von Gewalt gegen humanitäre Helfer; begrüßt den Beschluss der Europäischen Union, Mittel in den Tschad und nach Kamerun zu schicken, um die humanitären Anstrengungen dieser Länder zugunsten der Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zu finanzieren;

13.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Behörden der Nachbarländer der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen, die sich mit den Auswirkungen dieses Konflikts konfrontiert sehen, insbesondere durch die Aufnahme von Flüchtlingen;

14.

fordert die Behörden der Zentralafrikanischen Republik dringend auf, mit Unterstützung durch MINUSCA praktische Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung zu schützen sowie die Sicherheit und Einheit des Staatsgebiets zu wahren, wobei die Pflichten gemäß dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht umfassend einzuhalten sind;

15.

verurteilt mit Nachdruck die anhaltende Gewalt, der so viele Menschen zum Opfer gefallen sind und angesichts deren sich über 8 50  000 Menschen zur Flucht gezwungen sahen, sowie die Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen und Massenhinrichtungen, gewaltsam herbeigeführtes Verschwinden, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und sexuelle Gewalt, und fordert ein entschiedeneres Handeln zur Unterstützung der Opfer, insbesondere durch Bereitstellung von Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheitsfürsorge;

16.

fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, die Untersuchungen des Internationalen Strafgerichtshofs zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unterstützen, und fordert die Behörden der Zentralafrikanischen Republik auf, die Verantwortlichen für derartige Verbrechen ausfindig zu machen, vor Gericht zu bringen und zu bestrafen;

17.

fordert die unverzügliche Umsetzung der Vereinbarung über die Freilassung von Kindersoldaten vom 5. Mai 2015;

18.

fordert die Vereinten Nationen auf, bei der Untersuchung von Anschuldigungen, dass französische Soldaten Kinder vergewaltigt hätten, in transparenter Weise mit den französischen Behörden zusammenzuarbeiten;

19.

begrüßt den Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, ein Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik zu verhängen;

20.

fordert die Behörden der Zentralafrikanischen Republik auf, eine nationale Strategie zur Bekämpfung der illegalen Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und von Netzwerken zum Schmuggel derartiger Ressourcen auszuarbeiten und empfiehlt die Festlegung eines Fahrplans mit klaren Indikatoren und einem externen Überwachungssystem, sodass die Zentralafrikanische Republik wieder in den Kimberley-Prozess und die Initiative für die Transparenz in der Rohstoffindustrie (EITI — Extractive Industries Transparency Initiative) aufgenommen werden kann;

21.

fordert die zügige Einführung von verbindlichen europäischen Rechtsvorschriften, um zu verhindern, dass Wirtschaftsbeteiligte — einschließlich außereuropäischer Wirtschaftsbeteiligter — auf europäischen Märkten Mineralien verkaufen, durch die Konflikte finanziert werden;

22.

regt an, dass die Vereinten Nationen unter dem Dach von MINUSCA eine Einheit zur Bekämpfung des Schmuggels von Diamanten, Gold und Elfenbein sowie der militarisierten Wilderei einrichten;

23.

begrüßt die Einrichtung des Bêkou-Treuhandfonds durch die Europäische Union und die Beiträge Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Italiens und der Schweiz und fordert andere EU-Mitgliedstaaten und andere Geber ebenfalls zu Beiträgen zu diesem Treuhandfonds auf;

24.

ruft in Erinnerung, dass die Mitwirkung und Vertretung der Frauen und der Zivilgesellschaft am Übergangsprozess von entscheidender Bedeutung für seinen Erfolg ist;

25.

begrüßt die Bemühungen der religiösen Führer, einen religiös motivierten Konflikt zu verhindern und das traditionell friedliche Zusammenleben zu bewahren;

26.

beauftragt ihre Ko-Präsidenten, diese Entschließung dem AKP-EU-Rat, der Europäischen Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Übergangsinstitutionen der Zentralafrikanischen Republik, den Organen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommen am 17. Juni 2015 in Suva (Fidschi) von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU.

(2)  Angenommen am 17. Juni 2015 in Suva (Fidschi) von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0386.

(6)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A52011DC0637&qid=1412922281378&from=DE

(7)  http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/69/700&Lang=E

(8)  http://www.un.org/esa/ffd/wp-content/uploads/2015/01/FfD_Elements-paper_drafting-session.pdf

(9)  Von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 17. Juni 2015 in Suva (Fidschi) angenommen.

(10)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(11)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(12)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(13)  ABl. C 72 E vom 11.3.2014, S. 21.

(14)  Von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 17. Juni 2015 in Suva (Fidschi) angenommen.

(15)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 1.

(16)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 44.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0086.

(18)  P7_TA -PROV(2013)0578.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(20)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0063.

(21)  Von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 17. Juni 2015 in Suva (Fidschi) angenommen.