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30.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/6 |
BESCHLUSS Nr. 3/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „ GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN “
vom 13. Oktober 2015
hinsichtlich einer Einladung an die Republik Serbien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten [2015/2466]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-EFTA —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Förderung des Handels mit der Republik Serbien würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Warenbeförderungen zwischen der Republik Serbien und der Europäischen Union, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei erleichtert. |
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(2) |
Zur Einführung eines solchen Verfahrens ist es angebracht, die Republik Serbien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Einklang mit Artikel 15a des Übereinkommens wird die Republik Serbien eingeladen, dem Übereinkommen ab 1. Dezember 2015 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Ankara am 13. Oktober 2015.
Für den Gemischten Ausschuss EU-EFTA
Amtierender Staatssekretär
Cemal DERELİ