26.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 284/2014

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2015/2151]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 L 0085: Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/85/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.