26.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 282/2014

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2015/2149]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/207/EU der Kommission vom 11. April 2014 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“ (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/207/EU wird die Entscheidung 2003/375/EG (2) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens erhält der Text von Nummer 5oaa (Entscheidung 2003/375/EG der Kommission) folgende Fassung:

32014 D 0207: Durchführungsbeschluss 2014/207/EU der Kommission vom 11. April 2014 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 41)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/207/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 41.

(2)  ABl. L 128 vom 24.5.2003, S. 29.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.