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8.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 247/2014
vom 13. November 2014
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/1806]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Norwegen hat sich aufgrund der Aufnahme dieser Verordnung in Protokoll 31 des EWR-Abkommens an den Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligt und einen finanziellen Beitrag zu diesen geleistet. |
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(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auszuweiten. |
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(3) |
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 zu beteiligen, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird. |
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(4) |
Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen. |
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(5) |
Das am 22. September 2010 unterzeichnete Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (3) wird seit dem 1. Mai 2011 vorläufig angewandt. |
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(6) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen. Die Beteiligung Islands an dem Programm sollte allerdings aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Absatz 8a folgender Absatz eingefügt:
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„8aa. |
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.