29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/40


BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom 16. Dezember 2014

über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/673]

DER ASSOZIATIONSRAT EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 436 Absatz 3 und Artikel 438 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 464 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 434 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.

(3)

Gemäß Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(4)

Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens befasst sich der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens.

(5)

Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wie in Artikel 438 Absatz 4 festgelegt die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen) beziehen, überträgt, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge enthalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat überträgt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wie in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens festgelegt die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit in diesen Kapiteln keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge vorgesehen sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.