4.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/6


ÜBERSETZUNG

IN DOHA BESCHLOSSENE ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS VON KYOTO

Artikel 1

Änderung

A.   Anlage B des Protokolls von Kyoto

Die Tabelle in Anlage B des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:

1

2

3

4

5

6

Vertragspartei

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2008–2012) (in v.H. des Basisjahrs oder Basiszeitraums)

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2013–2020) (in v.H. des Basisjahrs oder Basiszeitraums)

Bezugsjahr (1)

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2013–2020) (in v.H. des Bezugsjahrs) (1)

Zusagen für die Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (in v.H. des Bezugsjahrs) (2)

„Australien

108

99,5

2000

98

– 5 bis –15 v.H. oder – 25 v.H. (3)

Belarus (4)  (*1)

 

88

1990

n. z.

– 8 v.H.

Belgien

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Bulgarien (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Dänemark

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Deutschland

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Estland (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Europäische Union

92

80 (5)

1990

n. z.

– 20 v.H./– 30 v.H. (6)

Finnland

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Frankreich

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Griechenland

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Irland

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Island

110

80 (7)

n. z.

n. z.

 

Italien

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Kasachstan (*1)

 

95

1990

95

– 7 v.H.

Kroatien (*1)

95

80 (8)

n. z.

n. z.

– 20 v.H./– 30 v.H. (6)

Lettland (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Liechtenstein

92

84

1990

84

– 20 v.H./– 30 v.H. (9)

Litauen (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Luxemburg

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Malta

 

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Österreich

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Tschechische Republik (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Ungarn (*1)

94

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Zypern

 

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Monaco

92

78

1990

78

– 30 v.H.

Niederlande

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Norwegen

101

84

1990

84

– 30 v.H. bis – 40 v.H. (10)

Polen (*1)

94

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Portugal

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Rumänien (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Schweden

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Schweiz

92

84,2

1990

n. z.

– 20 v.H. bis – 30 v.H. (11)

Slowakei (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Slowenien (*1)

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Spanien

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Ukraine (*1)

100

76 (12)

1990

n. z.

– 20 v.H.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

92

80 (5)

n. z.

n. z.

 

Vertragspartei

Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung (2008–2012) (in v.H. des Basisjahrs oder Basiszeitraums)

 

 

 

 

Japan (13)

94

 

 

 

 

Kanada (14)

94

 

 

 

 

Neuseeland (15)

100

 

 

 

 

Russische Föderation (16)  (*1)

100

 

 

 

 

Abkürzung: n. z. = Nicht zutreffend.

Alle nachstehenden Fußnoten mit Ausnahme der Fußnoten 1, 2 und 5 sind aus Mitteilungen der jeweiligen Vertragsparteien hervorgegangen.

B.   Anlage A des Protokolls von Kyoto

Die Liste unter der Überschrift „Treibhausgase“ in Anlage A des Protokolls wird durch folgende Liste ersetzt:

„Treibhausgase

 

Kohlendioxid (CO2)

 

Methan (CH4)

 

Distickstoffoxid (N2O)

 

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC)

 

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC)

 

Schwefelhexafluorid (SF6)

 

Stickstofftrifluorid (NF3(17)

C.   Artikel 3 Absatz 1bis

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(1bis)   Die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Spalte 3 der Tabelle in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, im Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 18 v.H. unter das Niveau von 1990 zu senken.“

D.   Artikel 3 Absatz 1ter

Nach Artikel 3 Absatz 1bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(1ter)   Eine in Anlage b aufgeführte Vertragspartei kann eine Anpassung vorschlagen, um den in Spalte 3 der Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer in Spalte drei der Tabelle in Anlage B quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung zu verringern. Ein Vorschlag zu einer solchen Anpassung wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor der Sitzung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien, auf der er zur Annahme vorgeschlagen wird, übermittelt.“

E.   Artikel 3 Absatz 1quater

Nach Artikel 3 Absatz 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(1quater)   Eine von einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei vorgeschlagene Anpassung, mit der sie sich für ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtung in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1ter ein ehrgeizigeres Ziel setzt, gilt als von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, sofern nicht mehr als drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Einspruch erheben. Die beschlossene Anpassung wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet; sie tritt am 1. Januar des auf die Übermittlung durch den Verwahrer folgenden Jahres in Kraft. Solche Anpassungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.“

F.   Artikel 3 Absatz 7bis

Nach Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(7bis)   In dem zweiten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion von 2013 bis 2020 entspricht die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit acht. Diejenigen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.“

G.   Artikel 3 Absatz 7ter

Nach Artikel 3 Absatz 7bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(7ter)   Jede positive Differenz zwischen der einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei zugeteilten Menge für den zweiten Verpflichtungszeitraum und den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den ersten drei Jahren des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht, wird auf das Löschungskonto dieser Vertragspartei übertragen.“

H.   Artikel 3 Absatz 8

In Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte

 

„die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung“

durch folgende Worte ersetzt:

 

„die in den Absätzen 7 und 7bis bezeichneten Berechnungen“

I.   Artikel 3 Absatz 8bis

Nach Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:

„(8bis)   Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7bis bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 oder das Jahr 2000 als ihr Basisjahr für Stickstofftrifluorid verwenden.“

J.   Artikel 3 Absätze 12bis und 12ter

Nach Artikel 3 Absatz 12 des Protokolls werden folgende Absätze eingefügt:

„(12bis)   Alle Einheiten, die sich aus den im Rahmen des Übereinkommens oder seiner Instrumente einzuführenden marktbasierten Mechanismen ergeben, können von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen. Alle derartigen Einheiten, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet und von der der übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezogen.

(12ter)   Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass in den Fällen, in denen Einheiten aus genehmigten Tätigkeiten aufgrund der in Absatz 12bis bezeichneten marktbasierten Mechanismen von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen, ein Teil dieser Einheiten dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, sofern diese Einheiten nach Artikel 17 erworben werden.“

K.   Artikel 4 Absatz 2

In Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls werden nach Satz 1 folgende Worte eingefügt:

 

„oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung der Anlage B nach Artikel 3 Absatz 9.“

L.   Artikel 4 Absatz 3

In Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls werden die Worte

 

„in Artikel 3 Absatz 7 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums“

durch folgende Worte ersetzt:

 

„in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich bezieht,“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt nach den Artikeln 20 und 21 des Protokolls von Kyoto in Kraft.


(*1)  Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.

(1)  Ein Bezugsjahr kann von einer Vertragspartei auf fakultativer Basis für ihre eigenen Zwecke verwendet werden, um zusätzlich zu der Angabe ihrer völkerrechtlich verbindlichen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung(en) für das Basisjahr in den Spalte 2 und 3 dieser Tabelle ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung als Prozentanteil dieser Emissionen des betreffenden Jahres ohne völkerrechtliche Verbindlichkeit nach dem Protokoll von Kyoto auszudrücken.

(2)  Weitere Informationen zu diesen Zusagen sind den Dokumenten FCCC/SB/2011/INF.1/Rev.1 und FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1, Add. 1 und Add. 2 zu entnehmen.

(3)  Australiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto steht im Einklang mit der Erreichung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Ziels des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 5 v.H. unter das Niveau von 2000 zu senken. Australien behält sich die Möglichkeit vor, sein für 2020 festgelegtes Ziel nachträglich von 5 auf 15 oder 25 v.H. gegenüber dem Niveau von 2000 zu erhöhen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Angabe entspricht dem Status der Zusagen, die aufgrund der Vereinbarungen von Cancún erteilt wurden, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.

(4)  Hinzugefügt zu Anlage B durch eine Änderung aufgrund des Beschlusses 10/CMP.2. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft getreten.

(5)  Die Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto sind auf die Annahme gestützt, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam erfüllt werden. Die Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen gelten unbeschadet der späteren Notifikation einer Vereinbarung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen.

(6)  Als Teil einer globalen und umfassenden Vereinbarung für die Zeit nach 2012 bestätigt die Europäische Union ihr Angebot, bis 2020 eine Reduktion um 30 v.H. gegenüber dem Niveau von 1990 zu erreichen, das an die Bedingung geknüpft ist, dass sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten leisten.

(7)  Islands quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto ist auf die Annahme gestützt, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllt wird.

(8)  Kroatiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto ist auf die Annahme gestützt, dass das Land diese Verpflichtung nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllen wird. Daher lässt Kroatiens Beitritt zur Europäischen Union seine Beteiligung an einer solchen Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung nach Artikel 4 oder seine quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung unberührt.

(9)  Die in Spalte 3 aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 v.H. bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990. Liechtenstein würde ein höheres Reduktionsziel von bis zu 30 v.H. bis 2020 gegenüber dem Niveau von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.

(10)  Norwegens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung von 84 v.H. entspricht dem Ziel des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 30 v.H. gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken. Wenn Norwegen zu einer globalen und umfassenden Vereinbarung beitragen kann, in der sich die Vertragsparteien, die wichtige Emissionsländer sind, auf Emissionsreduktionen im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze einigen, ist es bereit, seine Emissionen bis 2020 um 40 v.H. gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll dar.

(11)  Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 v.H. bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Die Schweiz würde ein höheres Reduktionsziel von bis zu 30 v.H. bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze leisten. Diese Angabe entspricht dem Status der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.

(12)  Sollte vollständig in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden, und eine Löschung oder Begrenzung der Nutzung dieses rechtmäßig erworbenen staatlichen Eigentums wird nicht akzeptiert.

(13)  In einer Mitteilung vom 10. Dezember 2010 gab Japan bekannt, dass es für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto nach 2012 keine Verpflichtung einzugehen gedenkt.

(14)  Am 15. Dezember 2011 ging beim Verwahrer eine schriftliche Notifikation des Rücktritts Kanadas vom Protokoll von Kyoto ein. Der Rücktritt wird für Kanada am 15. Dezember 2012 wirksam.

(15)  Neuseeland bleibt Vertragspartei des Protokolls von Kyoto. Es wird sich für den Zeitraum 2013 bis 2020 ein quantifiziertes gesamtwirtschaftliches Emissionsreduktionsziel aufgrund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen setzen.

(16)  In einer Mitteilung vom 8. Dezember 2010, die am 9. Dezember 2010 beim Sekretariat einging, gab die Russische Föderation bekannt, dass sie keine quantitative Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum einzugehen gedenkt.“

(17)  Gilt erst ab Beginn des zweiten Verpflichtungszeitraums.


ANHANG I

Notifikation der Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto, wie auf der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Doha in Form des Beschlusses 1/CMP.8 im Einklang mit Artikel 4 des Protokolls von Kyoto angenommen

(1)   Mitglieder der Vereinbarung

Mitglieder dieser Vereinbarung (im Folgenden „die Mitglieder“) sind die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island, die jeweils Vertragspartei des Protokolls von Kyoto sind. Die folgenden Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Island ist Mitglied dieser Vereinbarung nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

(2)   Gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto erfüllen die Mitglieder ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 wie folgt:

Die Mitglieder werden im Einklang mit Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls von Kyoto sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten und in Island die Gesamtmenge der zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen gemeinsam zugeteilte Menge nicht überschreitet;

Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto auf die Treibhausgasemissionen aus dem Luft- und Seeverkehr der Mitgliedstaaten und Islands beruht auf dem Ansatz des Übereinkommens, nach dem lediglich Emissionen aus dem internen Luft- und Seeverkehr in die Zielvorgaben der Vertragsparteien einbezogen werden. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Beschluss 2/CP.3 keine Fortschritte bei der Anrechnung dieser Emissionen auf die Zielvorgaben der Vertragsparteien erzielt wurden, wird die Europäische Union im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto denselben Ansatz wie im ersten Verpflichtungszeitraum verfolgen. Dies berührt nicht die Verbindlichkeit der im Rahmen des Klima- und Energiepakets eingegangenen Verpflichtungen der Europäischen Union, die unverändert geblieben sind. Es berührt auch nicht die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Emissionen dieser Gase aus dem Luft- und Seeverkehr zu treffen;

Jedes Mitglied kann sein Ambitionsniveau anheben, indem es Einheiten der ihm zugeteilten Emissionsrechte (Assigned Amount Units), Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reduction) in ein im nationalen Register eingerichtetes Löschungskonto überträgt. Die Mitglieder werden gemeinsam die in Absatz 9 des Beschlusses 1/CMP.8 verlangten Informationen sowie Vorschläge für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 1ter und 1quater des Protokolls von Kyoto vorlegen;

Die Mitglieder wenden weiterhin jedes für sich Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto und die in dessen Rahmen getroffenen Beschlüsse an;

Die summierten Basisjahremissionen der Mitglieder entsprechen der Summe der Emissionen im jeweiligen Basisjahr des betreffenden Mitgliedstaats und Islands;

Wenn Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft 1990 für einen Mitgliedstaat oder für Island eine Nettoquelle für Treibhausgasemissionen darstellten, bezieht dieses Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 7bis des Protokolls von Kyoto die in seinem Emissionsbasisjahr oder -basiszeitraum durch Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in sein Emissionsbasisjahr oder seinen Emissionsbasiszeitraum ein, um, wie in Artikel 3 Absätze 7bis, 8 und 8bis des Protokolls von Kyoto vorgesehen, die gemeinsam zugeteilte Menge berechnen zu können;

Die Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 7ter des Protokolls von Kyoto gilt für die gemäß Artikel 3 Absätze 7bis, 8 und 8bis des Protokolls von Kyoto bestimmte, den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge und die Summe der durchschnittlichen Jahresemissionen der Mitglieder in den ersten drei Jahren des ersten Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht;

Im Einklang mit dem Beschluss 1/CMP.8 können Einheiten aus der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum eines Mitglieds während des Zusatzzeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums in höchstens dem Umfang ausgebucht werden, in dem die Emissionen dieses Mitglieds während des zweiten Verpflichtungszeitraums über der ihm für diesen Verpflichtungszeitraum in dieser Notifizierung zugeteilten Menge liegen.

(3)   Den einzelnen Mitgliedern der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveaus

Die in Spalte 3 der Tabelle in Anlage B des Protokolls von Kyoto festgelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen der Mitglieder belaufen sich auf 80 v.H. Die den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge wird gemäß Artikel 3 Absätze 7bis, 8 und 8bis des Protokolls von Kyoto bestimmt, und ihre Berechnung wird durch den gemäß Absatz 2 des Beschlusses 2/CMP.8 vorgelegten Bericht der Europäischen Union ermöglicht.

Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitglieder sind folgende:

Das Emissionsniveau der Europäischen Union ist die Differenz zwischen der gemeinsam zugeteilten Menge und der Summe der Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands. Seine Berechnung wird durch den gemäß Absatz 2 des Beschlusses 2/CMP.8 vorgelegten Bericht ermöglicht werden.

Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 5 des Protokolls von Kyoto entsprechen der Summe ihrer jeweiligen in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Mengen und der Mengen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 7bis zweiter Satz des Protokolls von Kyoto auf diesen Mitgliedstaat oder Island ergeben.

Die zugeteilte Menge jedes Mitglieds entspricht dessen jeweiligem Emissionsniveau.

Die der Europäischen Union zugeteilte Menge wird auf die Treibhausgasemissionen aus Quellen angerechnet, die im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten und Island beteiligt sind, erfasst werden, soweit diese Emissionen unter das Protokoll von Kyoto fallen. Die den Mitgliedstaaten und Island jeweils zugeteilte Menge schließt die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in jedem Mitgliedstaat oder in Island aus nicht unter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Quellen und Senken ein. Dies umfasst alle unter Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto fallenden Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken sowie alle Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3) im Rahmen des Protokolls von Kyoto.

Die Mitglieder dieser Vereinbarung teilen gesondert die Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken mit, die auf ihre jeweils zugeteilte Menge anrechenbar sind.

Tabelle 1: Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands (vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 7bis) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent für den zweiten Verpflichtungszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto

Belgien

584 228 513

Bulgarien

222 945 983

Tschechische Republik

520 515 203

Dänemark

269 321 526

Deutschland

3 592 699 888

Estland

51 056 976

Irland

343 467 221

Griechenland

480 791 166

Spanien

1 766 877 232

Frankreich

3 014 714 832

Kroatien

162 271 086

Italien

2 410 291 421

Zypern

47 450 128

Lettland

76 633 439

Litauen

113 600 821

Luxemburg

70 736 832

Ungarn

434 486 280

Malta

9 299 769

Niederlande

919 963 374

Österreich

405 712 317

Polen

1 583 938 824

Portugal

402 210 711

Rumänien

656 059 490

Slowenien

99 425 782

Slowakei

202 268 939

Finnland

240 544 599

Schweden

315 554 578

Vereinigtes Königreich

2 743 362 625

Island

15 327 217


ANHANG II

Erklärung der Europäischen Union gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto

Die folgenden Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Europäische Union erklärt, dass sie im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 191 und seines Artikels 192 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen umzusetzen, um die Erreichung folgender Ziele zu fördern:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

Schutz der menschlichen Gesundheit,

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Die Europäische Union erklärt, dass ihre quantifizierte Emissionsreduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto (2013-2020) durch Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erfüllt wird. Für Angelegenheiten, die durch das Protokoll von Kyoto in seiner Fassung nach der Änderung von Doha geregelt werden, sind die rechtsverbindlichen Instrumente zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bereits in Kraft.

Die Europäische Union wird im Rahmen der Zusatzinformationen, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto und gemäß den entsprechenden Leitlinien in ihre gemäß Artikel 12 des Übereinkommens vorgelegte nationale Mitteilung zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll aufnimmt, auch weiterhin regelmäßig Angaben zu relevanten Rechtsakten der Europäischen Union übermitteln.