21.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE, nachstehend „AE“ genannt,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter die AE, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften der AE hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der AE die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger der AE“ einen Staatsangehörigen der AE; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der AE einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger der AE, die einen von den AE ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger der AE, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Union, die dieser Personengruppe angehören, können die AE in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die AE behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die nationalen Rechtsvorschriften der AE geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Die Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der AE aufhalten.
(2) Die Bürger der AE dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger der AE im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für die AE und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern der AE zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; |
d) |
sonstige von den Vertragsparteien festgelegte Aufgaben. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den AE über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den AE, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzen der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Die AE können dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
In jeweils doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на шести май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el seis de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne šestého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den sjette maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am sechsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kuuendal päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the sixth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le six mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu šestog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì sei maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada sestajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės šeštą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának hatodik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sitt jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de zesde mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia szóstego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em seis de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la șase mai două mii cincisprezece.
V Bruseli šiesteho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne šestega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kuudentena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den sjätte maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Обединените арабски емирства
Por los Emiratos Árabes Unidos
Za Spojené arabeské emiráty
For De Forenede Arabiske Emirater
Für die Vereinigten Arabischen Emirate
Araabia Ühendemiraatide nimel
Για τα Ενωμένα Αραβικά Εμιράτα
For the United Arab Emirates
Pour les Émirats arabes unis
Za Ujedinjene Arapske Emirate
Per gli Emirati Arabi Uniti
Apvienoto Arābu Emirātu vārdā
Jungtinių Arabų Emyratų vardu
Az Egyesült Arab Emirségek részéről
Għall-Emirati Gharab Maghquda
Voor de Verenigde Arabische Emiraten
W imieniu Zjednoczonych Emiratów Arabskieh
Pelos Emirados Árabes Unidos
Pentru Emiratele Arabe Unite
Za Spojené arabské emiráty
Za Združene arabske emirate
Yhdistyneiden Arabiemiirikuntien puolesta
För Förenade Arabemiraten
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und der Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.