28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung — in der Zentralafrikanischen Republik — der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Brüssel, den 25. März 2015

I. E. Frau Catherine Samba-Panza

Chef de l'État de la transition

Zentralafrikanische Republik

Exzellenz,

der Rat der Europäischen Union hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 zur Einrichtung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) erlassen.

Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 15. Januar 2015 — für dessen Beantwortung bereits zum 16. Januar 2015 ich Ihnen sehr dankbar bin — mitgeteilt habe, ist es nunmehr angezeigt, die Rechtsstellung der EUMAM RCA und ihres Personals in der Form eines internationalen Abkommens zwischen Ihrem Land und der Europäischen Union festzulegen.

Wie Sie sich erinnern werden, hatte die Zentralafrikanische Republik gemäß der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. April 2008 ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte unter Führung der Europäischen Union im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA) geschlossen.

Die Bestimmungen dieses Abkommens, das seit dem Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUFOR RCA das Gebiet verlassen haben, nicht mehr in Kraft ist, entsprechen voll und ganz den Anforderungen der EUMAM RCA, die in der Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wird.

Folglich schlage ich vor, dass — ähnlich wie bei unserem Vorgehen vom März 2014 im Rahmen der EUFOR RCA — sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) auf die EUMAM RCA angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:

Jede Nennung der EUFOR in den genannten Artikeln gilt als Bezugnahme auf die EUMAM RCA;

jede Nennung des Befehlshabers der Einsatzkräfte der EU gilt als Bezugnahme auf den Befehlshaber der Mission EUMAM RCA;

bei den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 genannten Transportmitteln gelten die Transportmittel als eingeschlossen, die Eigentum der nationalen Kontingente der EUMAM RCA sind, sowie auch diejenigen, die von der EUMAM RCA gemietet oder gechartert sind;

die Bezugnahme auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ist als Bezugnahme sowohl auf unseren Briefwechsel vom 15. und 16. Januar 2015 als auch auf den vorgenannten Beschluss des Rates vom 19. Januar 2015 zu verstehen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden. Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Zentralafrikanischen Republik und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der EUMAM RCA darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Europäische Union

Federica MOGHERINI

B.   Schreiben der Zentralafrikanischen Republik

Bangui, den 14. April 2015

Frau Federica MOGHERINI

Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Sehr geehrte Hohe Vertreterin,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 25. März 2015 betreffend die EUMAM RCA, das folgenden Wortlaut hat:

„Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 zur Einrichtung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) erlassen.

Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 15. Januar 2015 — für dessen Beantwortung bereits zum 16. Januar 2015 ich Ihnen sehr dankbar bin — mitgeteilt habe, ist es nunmehr angezeigt, die Rechtsstellung der EUMAM RCA und ihres Personals in der Form eines internationalen Abkommens zwischen Ihrem Land und der Europäischen Union festzulegen.

Wie Sie sich erinnern werden, hatte die Zentralafrikanische Republik gemäß der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 16. April 2008 ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte unter Führung der Europäischen Union im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA) geschlossen.

Die Bestimmungen dieses Abkommens, das seit dem Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUFOR RCA das Gebiet verlassen haben, nicht mehr in Kraft ist, entsprechen voll und ganz den Anforderungen der EUMAM RCA, die in der Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wird.

Folglich schlage ich vor, dass — ähnlich wie bei unserem Vorgehen vom März 2014 im Rahmen der EUFOR RCA — sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) auf die EUMAM RCA angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:

Jede Nennung der EUFOR in den genannten Artikeln gilt als Bezugnahme auf die EUMAM RCA;

jede Nennung des Befehlshabers der Einsatzkräfte der EU gilt als Bezugnahme auf den Befehlshaber der Mission EUMAM RCA;

bei den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3 genannten Transportmitteln gelten die Transportmittel als eingeschlossen, die Eigentum der nationalen Kontingente der EUMAM RCA sind, sowie auch diejenigen, die von der EUMAM RCA gemietet oder gechartert sind;

die Bezugnahme auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ist als Bezugnahme sowohl auf unseren Briefwechsel vom 15. und 16. Januar 2015 als auch auf den vorgenannten Beschluss des Rates vom 19. Januar 2015 zu verstehen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden. Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Zentralafrikanischen Republik und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der EUMAM RCA darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben meine Zustimmung findet.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Hohe Vertreterin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Zentralafrikanische Republik

Catherine SAMBA-PANZA