3.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/42


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO

vom 8. Mai 2014

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2014/867/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1), nachstehend „das Abkommen“, in der mit Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EU-PLO vom 24. Juni 2009 (2) geänderten Fassung, ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2)

Auf der Grundlage eines Antrags der PLO hatte die Kommission 2010 eine Verlängerung der Anwendungsdauer von Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen bis zum 31. Dezember 2012 vorgeschlagen. Der Gemischte Ausschuss hat diesen Beschluss jedoch niemals erlassen.

(3)

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und um auch den Zeitraum, auf den sich der Vorschlag der Kommission im Anschluss an den ersten Antrag der PLO bezieht, mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, sind die Parteien des Abkommens übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um sechs Jahre zu verlängern.

(4)

Das Protokoll Nr. 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen am 31. Dezember 2009 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2014.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

H. MINGARELLI


(1)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(2)  ABl. L 298 vom 13.11.2009, S. 1.