2.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/60


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 26. September 2014

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2014/865/EU)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) in der mit Beschluss Nr. 1/2012 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 20. Februar 2012 (2) geänderten Fassung, ermöglicht bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2)

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um drei Jahre zu verlängern.

(3)

Das Protokoll Nr. 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 am 31. Dezember 2012 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2013 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(2)  ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 28.