20.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/60


BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 9. April 2014

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate

(2014/374/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 12 des Abkommens betrifft den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 des Abkommens unterstützt die Arbeitsgruppe „g. U. und g. g. A.“ den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden „Ausschuss“) auf Ersuchen desselben.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses wurden die Arbeitsgruppen eingesetzt und ihre Mandate angenommen.

(5)

Infolge der Verabschiedung des Abkommens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 1. Dezember 2011, mit dem dem Abkommen Anhang 12 angefügt wurde, sollte der Beschluss Nr. 2/2003 des Ausschusses insbesondere in Bezug auf die Grundlage im Abkommen und das Mandat der Arbeitsgruppe „g. U. und g. g. A.“ geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate erhält in Bezug auf die Arbeitsgruppe „g. U./g. g. A.“ der Teil Arbeitsgruppe „g. U. und g. g. A.“ folgende Fassung:

„Arbeitsgruppe ‚g. U. und g. g. A.‘

Grundlage (Anhang 12)

Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Mandat der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15

(1)

Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 und seiner Durchführung.

(2)

Regelmäßige Prüfung der Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter Anhang 12 fallenden Bereichen.

(3)

Insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für den Gemischten Ausschuss zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu Anhang 12.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 9. April 2014

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Der Sekretär des Ausschusses

Ioannis VIRVILIS