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3.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 230/48 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 240/2014
vom 24. Oktober 2014
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2015/1464]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ffc (Verordnung (EU) Nr. 715/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„32ffd. |
32011 D 0753: Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/753/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 11.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.