30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 200/2014

vom 25. September 2014

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens [2015/1268]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1) wurde mit dem Beschluss Nr. 58/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. April 2014 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)

Die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgesetzte Frist für die Vorlage von ordnungsgemäß begründeten Anträgen auf Ausnahmeregelungen, die bis spätestens 17. Oktober 2013 bei der zuständigen Überwachungsbehörde einzureichen sind, sollte daher angepasst werden, um den EFTA-Staaten zu ermöglichen, Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu beantragen.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird Nummer 19z (Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Die Anpassungen b und c werden Anpassungen c und d.

2.

Die folgende Anpassung wird eingefügt:

„b)

In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte ‚17. Oktober 2013‘ durch die Worte ‚3 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 200/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. September 2014‘ in Bezug auf die EFTA-Staaten ersetzt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 256 vom 28.8.2014, S. 35.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.