30.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 176/2014
vom 25. September 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2015/1244]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 40/2014 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54zzzzzp (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Nach Nummer 82 (Verordnung (EU) Nr. 175/2014 der Kommission) werden die folgenden Nummern eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 907/2013 und (EU) Nr. 40/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 7.
(2) ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 8.
(3) ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 54.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.