30.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 172/2014
vom 25. September 2014
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2015/1240]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32014 L 0044: Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 20)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/44/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 20.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.