30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 162/2014

vom 25. September 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2015/1230]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/90/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich der Genehmigung eines Bekämpfungsprogramms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in einer Region Italiens (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2014/91/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Gebiete Italiens und Spaniens als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Ungarns als amtlich frei von Tuberkulose, Rumäniens und bestimmter Gebiete Italiens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Gebiete Italiens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/177/EU der Kommission vom 27. März 2014 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Litauens als frei von Brucellose (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 D 0091: Durchführungsbeschluss 2014/91/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 12)“.

2.

Unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32014 D 0091: Durchführungsbeschluss 2014/91/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 12)

32014 D 0177: Durchführungsbeschluss 2014/177/EU der Kommission vom 27. März 2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 45)“.

3.

Unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 D 0090: Durchführungsbeschluss 2014/90/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2014/90/EU, 2014/91/EU und 2014/177/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 10.

(2)   ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 12.

(3)   ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 45.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.