27.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 150/2014

vom 27. Juni 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angebracht, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu erweitern und den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1) einzubeziehen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 Absatz 8 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Unterabsatz angefügt:

„d)

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten:

32013 D 1313: Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.