27.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/56 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 147/2014
vom 27. Juni 2014
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Statistische Programm 2014-2017 für den EWR sollte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 (2) aufgestellt werden und sollte die Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. |
(2) |
Das Statistische Programm des EWR 2003-2007 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden. |
(3) |
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel von Artikel 5 wird „2013“ durch „2013 bis 2017“ ersetzt. |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „, geändert durch:
|
3. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt. |
4. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2013 bis 2017 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags und für 2014 bis 2017 einen Beitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“ |
6. |
Artikel 2 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (3) in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.
(2) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.