30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1) auszuweiten.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1295: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.