22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/19


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 13. Februar 2014

zur Änderung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2014/104/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), nachstehend „das Abkommen“, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2), und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt.

(2)

Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

b)

Tabelle IV b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2014.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Christian ETTER


(1)   ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)   ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendet

Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendet

Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

50,60

24,30

26,30

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

42,20

18,95

23,25

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

94,60

46,65

47,95

0,00

Vollmilchpulver

634,10

463,85

170,25

0,00

Magermilchpulver

421,15

401,20

19,95

0,00

Butter

1 068,00

521,20

546,80

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

44,10

27,75

16,35

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00 “


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

22,00

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

20,00

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

41,00

0,00

Vollmilchpulver

145,00

0,00

Magermilchpulver

17,00

0,00

Butter

465,00

0,00

Weißzucker

Eier

32,00

0,00

Kartoffeln, frisch

14,00

0,00

Pflanzliche Fette

145,00

0,00 “