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30.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/59 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 94/2014
vom 16. Mai 2014
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„ 32012 R 0530: Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.
(2) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.