17.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 10/2014
vom 14. Februar 2014
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2013/46/EU der Kommission vom 28. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Proteinanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzv (Richtlinie 2006/141/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32013 L 0046: Richtlinie 2013/46/EU der Kommission vom 28. August 2013 (ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 16).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/46/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 16.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.