11.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden auch als EU bezeichnet,

einerseits und

DIE VEREINIGTE REPUBLIK TANSANIA, im Folgenden „Tansania“,

andererseits,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN),

des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107 und des Artikels 110,

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der EU vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „EUNAVFOR Atalanta“), in der geänderten Fassung,

der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FERNER

der regionalen Initiativen zur Bekämpfung der Seeräuberei, darunter die Initiativen im Rahmen der Afrikanischen Union (AU), der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC), des Verhaltenskodex von Dschibuti und der 2010 in Mauritius verabschiedeten regionalen Strategie für maritime Sicherheit und die Bekämpfung der Seeräuberei —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Mit diesem Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten festgelegt für die Überstellung durch die EUNAVFOR an Tansania von Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, und von der EUNAVFOR festgehalten wurden, sowie für die Übergabe von damit in Verbindung stehenden, von der EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern und für die Behandlung der betreffenden Personen nach ihrer Überstellung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Seestreitkraft (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation „Atalanta“ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihr Flugzeug und ihre Mittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates der EU eingerichteten Militäroperation und/oder deren Nachfolger;

c)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

d)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

e)

„Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei;

f)

„überstellte Person“ jede Person, die im Verdacht steht, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und die von der EUNAVFOR gemäß diesem Abkommen an Tansania überstellt wird.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Tansania kann auf Ersuchen der EUNAVFOR die Überstellung durch EUNAVFOR von Personen, die von der EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei festgehalten werden, sowie von damit in Verbindung stehenden Gütern, die beschlagnahmt wurden, akzeptieren und diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung überstellen bzw. übergeben. Tansania entscheidet fallweise, ob es eine vorgeschlagene Überstellung bzw. Übergabe akzeptiert, und trägt dabei allen relevanten Umständen, einschließlich des Orts des Vorfalls, Rechnung.

(2)   Die EUNAVFOR überstellt Personen nur an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Tansanias.

(3)   Die Vertragsparteien behandeln die in Artikel 1 genannten Personen vor und nach der Überstellung human und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des Verbots der unrechtmäßigen Freiheitsentziehung — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren.

(4)   Die Überstellung erfolgt erst, nachdem die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Tansanias gemäß den internen Verfahren Tansanias auf der Grundlage der von der EUNAVFOR über die einschlägigen Kommunikationskanäle weitergeleiteten Beweismittel entschieden haben, dass begründete Aussichten auf eine Verurteilung der von der EUNAVFOR festgehaltenen Personen bestehen.

Artikel 4

Behandlung, Strafverfolgung und Aburteilung von überstellten Personen

(1)   Überstellte Personen werden human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie werden angemessen untergebracht und verpflegt und erhalten Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung.

(2)   Überstellte Personen werden unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht gerechtfertigt ist.

(3)   Überstellte Personen haben ein Recht auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung.

(4)   Überstellte Personen haben ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

(5)   Überstellte Personen, die einer Straftat angeklagt sind, gelten bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(6)   Überstellte Personen, die einer Straftat angeklagt sind, haben im Verfahren in gleicher Weise Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a)

Sie sind unverzüglich und im Einzelnen in einer ihnen verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten.

b)

Sie müssen hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zur Beratung mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben.

c)

Der Beginn ihres Gerichtsverfahrens darf nicht in unzulässiger Weise verzögert werden.

d)

Sie haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger haben, sind sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihnen die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihnen ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

e)

Sie dürfen alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidesstattlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken.

f)

Sie können die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.

g)

Sie dürfen nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

(7)   Überstellte Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, haben das Recht, das Urteil nach tansanischem Recht von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

(8)   Tansania kann — nach Beratung mit der EU — solche Personen, die in Tansania verurteilt wurden und dort ihre Strafe verbüßen, an einen Drittstaat, der die Menschenrechtsnormen einhält, überstellen, damit sie ihre Strafe in diesem Drittstaat verbüßen. Sollten ernsthafte Bedenken über die Menschenrechtslage in diesem Drittstaat bestehen, so wird keine Überstellung vorgenommen, bis die Vertragsparteien im Rahmen von Konsultationen eine zufriedenstellende Lösung vereinbart haben.

Artikel 5

Strafe

Keine der überstellten Personen wird für eine Straftat vor Gericht gestellt, die mit einer schärferen Höchststrafe als lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Artikel 6

Aufzeichnungen und Mitteilungen

(1)   Für jede Überstellung wird ein entsprechendes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen Strafverfolgungsbehörden Tansanias unterzeichnet wird.

(2)   Die EUNAVFOR übermittelt Tansania für überstellte Personen Aufzeichnungen über die Inhaftierung dieser Personen. Diese Aufzeichnungen enthalten Angaben über den körperlichen Zustand der überstellten Personen während der Inhaftierung, den Zeitpunkt der Überstellung an Tansania, den Grund für die Inhaftierung der Personen, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns ihrer Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Personen getroffenen Entscheidungen.

(3)   Tansania hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle überstellten Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der überstellten Personen, den Ort, an dem sie festgehalten werden, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen werden.

(4)   Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR gemäß den tansanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf schriftlichen Antrag hin, der an das Außenministerium Tansanias zu richten ist, zur Verfügung gestellt.

(5)   Ferner teilt Tansania der EUNAVFOR den Ort, an dem die gemäß diesem Abkommen überstellten Personen inhaftiert sind, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Zugang zu allen gemäß diesem Abkommen überstellten Personen, solange diese Personen sich in Gewahrsam befinden, und haben das Recht, sie zu befragen.

(6)   Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag gestattet, die gemäß diesem Abkommen überstellten Personen zu besuchen.

(7)   Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage ist, Tansania rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Tansania der EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen überstellte Personen einzuleiten, und teilt der EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit.

Artikel 7

Pflicht der EU und der EUNAVFOR zur Unterstützung der Ermittlungen und der Strafverfolgung

(1)   Die EU und die EUNAVFOR gewähren Tansania im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen überstellte Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung.

(2)   Die EU und die EUNAVFOR verfahren insbesondere wie folgt:

a)

Sie übermitteln Aufzeichnungen über die Inhaftierung, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens erstellt wurden.

b)

Sie bereiten alle Beweismittel gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden Tansanias entsprechend den in Artikel 10 beschriebenen Durchführungsbestimmungen auf.

c)

Sie bemühen sich darum, Zeugenaussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals vorzulegen, die an einem Vorfall beteiligt waren, mit dem die Überstellung von Personen aufgrund dieses Abkommens in Zusammenhang steht.

d)

Sie übergeben alle relevanten beschlagnahmten Güter, die sich im Besitz der EUNAVFOR befinden.

e)

Sie verwahren oder übergeben alle relevanten beschlagnahmten Güter, Beweismittel, Fotos sowie alle Objekte mit Beweiskraft, die sich im Besitz der EUNAVFOR befinden.

f)

Sie sichern die Anwesenheit von Zeugen der EUNAVFOR während des Verfahrens zum Zwecke der Zeugenaussage vor Gericht (oder mittels einer Videoschaltung bzw. aller sonstigen zugelassenen technischen Mittel).

g)

Sie erleichtern die Anwesenheit der Dolmetscher, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden Tansanias zum Zwecke der Unterstützung bei den Ermittlungen und Verfahren bezüglich überstellten Personen angefordert werden.

Artikel 8

Zusammenhang mit anderen Rechten von überstellten Personen

Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer überstellten Person und dürfen auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 9

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden Tansanias und der EU gemeinsam geregelt.

(2)   Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern Tansanias und der EU beigelegt.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen Behörden Tansanias einerseits sowie den zuständigen Behörden der EU und den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits zu vereinbaren sind.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a)

die Angabe der zuständigen tansanischen Strafverfolgungsbehörden, denen die EUNAVFOR Personen überstellen darf;

b)

die Einrichtungen, in denen die überstellten Personen festgehalten werden;

c)

die Behandlung von Dokumenten, einschließlich der mit der Beweismittelerhebung zusammenhängenden Dokumente, die den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Tansanias bei der Überstellung von Personen ausgehändigt werden;

d)

die Kontaktstellen für Mitteilungen und die Modalitäten für Warnmeldungen der EUNAVFOR an die zuständigen Behörden Tansanias;

e)

die für Überstellungen zu verwendenden Formblätter;

f)

auf Ersuchen Tansanias die Bereitstellung von technischer Unterstützung, Expertise, Schulung sowie sonstiger Unterstützung in Bezug auf die Rückführung, die Haft, die Bestimmung der Staatsangehörigkeit, die Vertretung vor Gericht sowie Haftungsfragen, damit die mit diesem Abkommen verfolgten Ziele erreicht werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Verfahren zur Ratifizierung dieses Abkommens notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Notifizierung beenden. Die Beendigung wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben, einschließlich der Rechte aller überstellten Personen, solange diese in Tansania in Haft gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.

(5)   Nach Beendigung dieses Abkommens können alle Rechte der EU aufgrund dieses Abkommens von jeder Person wahrgenommen werden, die von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik benannt wird. Nach Beendigung des Abkommens werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieses Abkommens an die EUNAVFOR zu richten waren, an die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am ersten April zweitausendvierzehn in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

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Für die Vereinigte Republik Tansania

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(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.