26.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Teils IV (Handel) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Guatemala)

Bis die für den Abschluss des am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, wird der den Handel betreffende Teil IV gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens ab dem 1. Dezember 2013 zwischen der Europäischen Union und Guatemala vorläufig angewandt. Artikel 271 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses 2012/734/EU des Rates (1) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt.


(1)  Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufigen Anwendung des Handelsteils (Teil IV) (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1).