24.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/74


BESCHLUSS Nr. 2/2013 DES KOOPERATIONSRATES EU-IRAK

vom 8. Oktober 2013

über die Einsetzung von drei spezialisierten Unterausschüssen und die Annahme ihres Mandats

(2013/803/EU)

DER KOOPERATIONSRAT EU-IRAK —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 112,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 117 des Abkommens sind einige Bestimmungen des Abkommens seit dem 1. August 2012 vorläufig angewandt worden.

(2)

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3)

Nach Artikel 112 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt; der Kooperationsrat kann beschließen, spezialisierte Unterausschüsse oder Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.

(4)

Um Diskussionen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, sollten drei Unterausschüsse eingesetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartien können sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren Zuständigkeitsbereiche geändert werden.

(5)

Nach Artikel 10 der Geschäftsordnung des Kooperationsrates kann dieser Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen.

(6)

Damit die Unterausschüsse ihre Arbeit rechtzeitig aufnehmen können, muss der vorliegende Beschluss im schriftlichen Verfahren erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Es werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Das in Anhang II dargelegte Mandat der Unterausschüsse wird angenommen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.

Im Namen des Kooperationsrates EU-Irak

Der Vorsitz

C. ASHTON


(1)   ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 20.


ANHANG I

KOOPERATIONSRAT EU-IRAK

Eingesetzte Unterausschüsse

1.

Unterausschuss für Menschenrechte und Demokratie

2.

Unterausschuss für Handel und handelsbezogene Fragen

3.

Unterausschuss für Energie und energiebezogene Fragen


ANHANG II

Mandat der gemäß Anhang I im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Unterausschüsse

Artikel 1

Auf seinen Sitzungen kann sich jeder Unterausschuss in den Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, mit der Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens befassen.

Die Unterausschüsse können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.

Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt.

Artikel 2

Die Unterausschüsse unterstehen dem Kooperationsausschuss. Nach jeder Sitzung erstatten sie dem Kooperationsausschuss Bericht und übermitteln ihm ihre Schlussfolgerungen.

Artikel 3

Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

Im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien können die Unterausschüsse Experten zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

Artikel 4

Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird nach den Vorschriften über den alternierenden Vorsitz im Kooperationsausschuss von den Vertragsparteien abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und von einem Vertreter der Regierung Iraks geführt.

Artikel 5

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung der Republik Irak fungieren gemeinsam als Ständige Sekretäre der Unterausschüsse. Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen werden den beiden Ständigen Sekretären übermittelt.

Artikel 6

Die Unterausschüsse treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Ort und Termin der Sitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Bei Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Ständige Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.

In besonders dringenden Fällen kann eine Unterausschusssitzung mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

Die Sitzungen der Unterausschüsse werden von den beiden Ständigen Sekretären gemeinsam im Benehmen mit den Sekretären des Kooperationsausschusses einberufen.

Artikel 7

Die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind den Ständigen Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der betreffenden Unterausschusssitzung mitzuteilen. Unterlagen sind den Ständigen Sekretären mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

Auf der Grundlage dieser Punkte wird eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt und spätestens fünf Arbeitstage vor der Unterausschusssitzung zusammen mit den vorliegenden Unterlagen den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt. In Ausnahmefällen können Punkte mit schriftlicher Zustimmung der beiden Ständigen Sekretäre kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 8

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse nicht öffentlich.

Artikel 9

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Den Sekretären des Kooperationsausschusses wird von jeder Sitzung eine Kopie des Protokolls und der Schlussfolgerungen übermittelt. Auch den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten werden Kopien übermittelt.