11.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/49


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 28. November 2013

zur Änderung von Anhang 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2013/733/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Anhang 10 des Abkommens betrifft die Anerkennung der Kontrollen der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse.

(3)

Gemäß Artikel 6 von Anhang 10 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 10 und seiner Durchführung stellen und prüft regelmäßig die Entwicklung der unter Anhang 10 fallenden internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Die Arbeitsgruppe arbeitet insbesondere Vorschläge für eine Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zum Anhang aus und legt sie dem Ausschuss vor. Die Arbeitsgruppe ist zu dem Schluss gelangt, dass der Wortlaut der Artikel sowie die Anlagen zu Anhang 10 angepasst werden sollten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 17. Dezember 2013 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 28. November 2013.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Die Leiterin der Delegation der Europäischen Union

Susana MARAZUELA-AZPIROZ

Der Vorsitzende und Leiter der schweizerischen Delegation

Jacques CHAVAZ

Der Sekretär des Ausschusses

Michaël WÜRZNER


ANHANG

ANHANG 10

ANERKENNUNG DER KONTROLLE DER KONFORMITÄT MIT DEN VERMARKTUNGSNORMEN FÜR FRISCHES OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist, ausgenommen Zitrusfrüchte, und für das die Europäische Union auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   Die in Artikel 1 genannten, von einer Bescheinigung der Konformität gemäß Artikel 3 begleiteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union werden in der Europäischen Union vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht auf ihre Konformität mit den Normen kontrolliert.

(2)   Die Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Union oder gleichwertigen Normen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union obliegt dem Bundesamt für Landwirtschaft. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann unter folgenden Bedingungen die in Anlage 1 aufgeführten Kontrollstellen mit der Konformitätskontrolle beauftragen:

Das Bundesamt für Landwirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission die beauftragten Stellen.

Diese Kontrollstellen stellen die Bescheinigung nach Artikel 3 aus.

Die beauftragten Stellen müssen über Kontrolleure mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Ausbildung, über die Anlagen und Geräte, die für die zum Zwecke der Kontrolle notwendigen Prüfungen und Analysen erforderlich sind, und über angemessene Einrichtungen für die Informationsübermittlung verfügen.

(3)   Soweit die Schweiz die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz auf Konformität mit den Vermarktungsnormen kontrolliert, werden Vorschriften erlassen, die denen dieses Anhangs entsprechen, um die Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union von dieser Kontrolle auszunehmen.

Artikel 3

Bescheinigung der Konformität

(1)   „Bescheinigung der Konformität“ im Sinne dieses Anhangs ist

die vorgesehene Bescheinigung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2),

die in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgesehene schweizerische Bescheinigung,

die UN/ECE-Bescheinigung im Anhang des Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse und von Trockenobst oder

die OECD-Bescheinigung im Anhang der Entscheidung des OECD-Rates über die Anwendung der auf Obst und Gemüse anwendbaren internationalen Normen.

(2)   Die Bescheinigung der Konformität begleitet die Partie der Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle der Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union.

(3)   Die Bescheinigung der Konformität muss den Dienststempel einer der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Stellen tragen.

(4)   Wird der Auftrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 wieder entzogen, so werden die von der betreffenden Kontrollstelle ausgestellten Bescheinigungen der Konformität für die Zwecke dieses Anhangs nicht mehr anerkannt.

Artikel 4

Informationsaustausch

(1)   Gemäß Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien einander das Verzeichnis der zuständigen Behörden und der für die Konformitätskontrolle zuständigen Stellen. Die Europäische Kommission unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft über die Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Normen, die sie hinsichtlich der Konformität der von einer Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — in der Europäischen Union feststellt.

(2)   Damit beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfüllt sind, erlaubt das Bundesamt für Landwirtschaft auf Ersuchen der Europäischen Kommission, dass an Ort und Stelle eine gemeinsame Überprüfung der beauftragten Stellen durchgeführt wird.

(3)   Die gemeinsame Überprüfung wird nach dem von der Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ vorgeschlagenen und vom Ausschuss festgelegten Verfahren vorgenommen.

Artikel 5

Schutzklausel

(1)   Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere eine ihr aus diesem Anhang erwachsene Verpflichtung nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf.

(2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Partei alle für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles erforderlichen Informationen.

(3)   Wird bei von der Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien mit Ursprung in der Schweiz oder — im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union — mit Ursprung in der Europäischen Union festgestellt, dass sie den geltenden Normen nicht entsprechen oder dass eine Verzögerung die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gegebenenfalls unwirksam werden lässt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.

(4)   Erzielen die Parteien bei den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Konsultationen innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so kann die Partei, die um Konsultationen ersucht bzw. die Maßnahmen nach Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorsorgliche Maßnahmen treffen, zu denen auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Bestimmungen dieses Anhangs gehören kann.

Artikel 6

Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“

(1)   Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ prüft jede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Anwendung in Zusammenhang steht. Sie prüft regelmäßig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen.

(2)   Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

Anlage 1

Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung der Konformität zugelassen sind

Qualiservice

Postfach 7960

3001 Bern

SCHWEIZ

Anlage 2

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(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.