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18.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/14 |
BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
vom 1. Juli 2013
zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
(2013/510/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-EFTA —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. |
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(2) |
Die kroatischen Sprachfassungen der im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) verwendeten Bezugnahmen sollten daher aus den Teilen für die EFTA-Staaten gestrichen und in die Teile für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingefügt werden. |
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(3) |
Technische Änderungen des Übereinkommens, die sich aus dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union ergeben, müssen auch in Bezug auf die in Anlage III aufgeführten Vordrucke für die Sicherheitsleistung vorgenommen werden. |
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(4) |
Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen. |
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(5) |
Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 von Anlage III des Übereinkommens wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen vorgenommen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Reykjavik am 1. Juli 2013.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Snorri OLSEN
ANHANG
(1)
In Anhang B1 der Anlage III erhält der Text für Feld 51 folgende Fassung:„Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen
Angabe der Länder
Der Ländercode ist der ISO-alpha-2 Code (ISO 3166-1).
Folgende Codes sind zu verwenden:
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AT |
Österreich |
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BE |
Belgien |
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BG |
Bulgarien |
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CH |
Schweiz |
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CY |
Zypern |
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CZ |
Tschechische Republik |
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DE |
Deutschland |
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DK |
Dänemark |
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EE |
Estland |
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ES |
Spanien |
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FI |
Finnland |
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FR |
Frankreich |
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GB |
Vereinigtes Königreich |
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GR |
Griechenland |
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HR |
Kroatien |
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HU |
Ungarn |
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IE |
Irland |
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IS |
Island |
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IT |
Italien |
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LT |
Litauen |
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LU |
Luxemburg |
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LV |
Lettland |
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MT |
Malta |
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NL |
Niederlande |
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NO |
Norwegen |
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PL |
Polen |
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PT |
Portugal |
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RO |
Rumänien |
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SE |
Schweden |
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SI |
Slowenien |
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SK |
Slowakei |
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TR |
Türkei“ |
(2)
In Anlage III Anhang B6 erhält Titel III folgende Fassung:|
a) |
In der Tabelle der Sprachenvermerke „Beschränkte Geltung — 99200“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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b) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Befreiung — 99201“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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c) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Alternativnachweis — 99202“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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d) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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e) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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f) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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g) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Zugelassener Versender — 99206“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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h) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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i) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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j) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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k) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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l) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Verschiedene — 99211“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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m) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Unverpackte Waren — 99212“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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n) |
in der Tabelle der Sprachenvermerke „Versender — 99213“ wird der folgende Gedankenstrich zwischen den Sprachenvermerken für FR und IT eingefügt und von seiner derzeitigen Position gestrichen:
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(3)
In Anlage III Anhang C1 Nummer I Absatz 1 werden die Wörter „der Republik Kroatien“ zwischen den Wörtern „der Französischen Republik“ und „der Italienischen Republik“ eingefügt. Die Wörter „der Republik Kroatien“ zwischen den Wörtern „ sowie gegenüber“ und den Wörtern „der Republik Island“ werden gestrichen.
(4)
In Anlage III Anhang C2 Nummer I Absatz 1 werden die Wörter „der Republik Kroatien“ zwischen den Wörtern „der Französischen Republik“ und „der Italienischen Republik“ eingefügt. Die Wörter „der Republik Kroatien“ zwischen den Wörtern „ sowie gegenüber“ und den Wörtern „der Republik Island“ werden gestrichen.
(5)
In Anlage III Anhang C4 Nummer I Absatz 1 werden die Wörter „der Republik Kroatien“ zwischen den Wörtern „der Französischen Republik“ und „der Italienischen Republik“ eingefügt. Die Wörter „der Republik Kroatien“ zwischen den Wörtern „ sowie gegenüber“ und den Wörtern „der Republik Island“ werden gestrichen.
(6)
In Anlage III Anhang C5 wird in Feld 7 das Wort „Kroatien“ zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ gestrichen.
(7)
In Anlage III Anhang C6 wird in Feld 6 das Wort „Kroatien“ zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ gestrichen.