26.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/67 |
BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES AKP-EU-MINISTERRATS
vom 7. Juni 2013
zur Annahme des Protokolls über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(2013/321/EU)
DER AKP-EU-MINISTERRAT —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden "AKP-EU-Partnerschaftsabkommen"), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 100,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 7 des Anhangs Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der unter anderem Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde. |
(2) |
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Finanzierungsmechanismus, nämlich den 11. Europäischen Entwicklungsfonds, dessen genauen Geltungszeitraum (2014-2020) und die Höhe der diesem Mechanismus zuzuweisenden Mittel festzulegen. |
(3) |
Das Protokoll über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 sollte als Anhang 1c in das Abkommen eingefügt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang dieses Beschlusses wird als neuer Anhang Ic des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2013.
Im Namen des AKP-EU-Ministerrates
Der Präsident
P. T. C. SKELEMANI
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigt in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.
(2) ABl. L 209 vom 11.08.05, S. 27.
(3) ABl. L 287 vom 4.11.10, S. 3.
ANHANG
Folgender Anhang wird in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt:
"ANHANG Ic
Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020
1. |
Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2014 beginnenden Zeitraum auf 31 589 Mio. EUR, gemäß den Angaben unter den Nummern 2 und 3. |
2. |
Der Betrag von 29 089 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:
|
3. |
Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zu den aus dem 11. EEF zur Verfügung stehenden Mitteln aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 500 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel des mehrjährigen Finanzrahmens werden von der Kommission verwaltet. |
4. |
Die vorhandenen Restmittel aus dem 10. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesem EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2013 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind Restmittel und Rückzahlungen von Mitteln, die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesen worden waren, mit Ausnahme der damit verbundenen Zinsvergütungen, sowie die Restmittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus dem 9. EEF vorangegangenen EEFs. |
5. |
Die Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen dürfen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der jeweiligen Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung. |
6. |
Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EU-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, damit den Programmierungserfordernissen im Zusammenhang mit den Mittelausstattungen nach Nummer 2 Rechnung getragen wird, was auch Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten einschließen kann. |
7. |
Die Vertragsparteien können auf Antrag von einer von ihnen beschließen, zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin eine Leistungsüberprüfung durchzuführen, bei der die Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung würde auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vorgenommen. Sie könnte zu den in Artikel 95 Absatz 4 dieses Abkommens vorgesehenen Verhandlungen beitragen. |
8. |
Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss gewährleistet sein." |