22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 237/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 (2) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66wm.

32013 R 0391: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31)“

2.

Der Text von Nummer 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(2)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.