22.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 237/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 (2) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.
(2) ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(4) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.