22.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 235/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66we (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32013 R 0657: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2013 vom 13. Dezember 2013 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(3) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.