22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 235/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66we (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0657: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2013 vom 13. Dezember 2013 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.