22.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 223/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da die Geltungsdauer des Beschlusses Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (1), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. Juni 2010 endete, ist die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(2) |
Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel XIII unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Rechtsakte umnummeriert. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, werden die bisherigen Nummern 16 (Mitteilung 310/86 der Kommission) bis 18 (Beschluss 2010/453/EU der Kommission) die Nummern 1 bis 3. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.