22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 223/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Geltungsdauer des Beschlusses Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (1), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. Juni 2010 endete, ist die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(2)

Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel XIII unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird gestrichen.

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, werden die bisherigen Nummern 16 (Mitteilung 310/86 der Kommission) bis 18 (Beschluss 2010/453/EU der Kommission) die Nummern 1 bis 3.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.