27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 212/2013

vom 8. November 2013

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung des Protokolls 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 des Protokolls 47 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 0579: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 4)

—

32012 R 1185: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 18)“.

2.

Der Text der Anpassung unter Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 70a wird Folgendes angefügt:

‚Sofern die EFTA-Staaten betroffen sind, wenden sie die Verfahren nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 4 an.‘

b)

In der Tabelle in Anhang X Teil A wird Folgendes angefügt:

‚Norwegisch

‚sulfitter‘ oder ‚svoveldioksid‘

‚egg‘, ‚eggprotein‘, ‚eggprodukt‘, ‚egglysozym‘ oder ‚eggalbumin‘

‚melk‘, ‚melkeprodukt‘, ‚melkekasein‘ oder ‚melkeprotein‘‘

c)

In der Tabelle in Anhang Xa wird Folgendes angefügt:

‚NO

‚bearbeidingsvirksomhet‘ oder ‚vinprodusent‘

‚bearbeidet av‘ ‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 579/2012 und (EU) Nr. 1185/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)   ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 4.

(2)   ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.