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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 203/2013
vom 8. November 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsbeschluss 2013/511/EU der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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2. |
Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010) 774 endgültig der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 13.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.