27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 203/2013

vom 8. November 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsbeschluss 2013/511/EU der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 R 0104: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 (ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 13)“.

2.

Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010) 774 endgültig der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 D 0511: Durchführungsbeschluss 2013/511/EU der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)   ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.