27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 197/2013
vom 8. November 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32013 L 0002: Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/2/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.